BGer 6B_248/2021 | |||
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BGer 6B_248/2021 vom 20.05.2021 |
6B_248/2021 |
Urteil vom 20. Mai 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,
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Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung usw.); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 25. Januar 2021 (470 20 181).
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Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: | |
1. Der Beschwerdeführer erstattete am 21. April 2020 Strafanzeige gegen seinen früheren Arbeitgeber wegen "Rufmord", Urkundenfälschung, Betrug sowie "vermutliche[r] Bestechung meiner Anwälte". Am 12. August 2020 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, die vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung nicht an die Hand. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Beschluss vom 25. Januar 2021 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingabe vom 28. Februar 2021 an das Bundesgericht.
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2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung allfälliger, ihr durch die Straftat entstandener Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 146 IV 76 E. 3.2.4; 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 1).
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Die Beschwerde in Strafsachen hat die Begehren und die Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerdebegründung ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3).
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3. Die Beschwerdeeingabe vom 28. Februar 2021 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Beschwerdelegitimation als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Er zeigt nicht auf, dass und weshalb ihm aufgrund der angezeigten Straftaten Zivilforderungen zustehen könnten, und er legt auch nicht dar, inwiefern sich der angefochtene Beschluss darauf auswirken könnte. Aufgrund der Natur der Vorwürfe sind solche Ansprüche auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Zudem setzt sich der Beschwerdeführer auch mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss nicht auseinander. Stattdessen beschränkt er sich darauf, seine Sicht der Dinge zu schildern und der Vorinstanz pauschal vorzuwerfen, Worte falsch benutzt, Sätze verdreht und "alles gegen ihn" geschrieben zu haben. Dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte, ist der Beschwerde nicht ansatzweise zu entnehmen. Darauf ist folglich mangels Legitimation und mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64, Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Mai 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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