BGer 2F_1/2021 | |||
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BGer 2F_1/2021 vom 25.05.2021 | |
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2F_1/2021 |
Urteil vom 25. Mai 2021 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Donzallaz, Beusch,
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Gerichtsschreiber Errass.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Gesuchstellerin,
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gegen
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1. Serafe AG, Allmendstrasse 17, 8320 Fehraltorf,
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2. Bundesamt für Kommunikation,
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Zukunftstrasse 44, 2501 Biel BE,
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Gesuchsgegner,
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Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen.
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Gegenstand
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Haushaltsabgabe gemäss Art. 69 ff. RTVG; unentgeltliche Rechtspflege,
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Ausstandsgesuch,
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 26. November 2020 (2F_27/2020).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Mit Verfügung vom 26. Mai 2020 trat das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) in Sachen Haushaltsabgabe gemäss Art. 69 ff. RTVG (SR 784.40) auf eine Beschwerde von A.________ vom 21. Februar 2020 nicht ein, da diese zu spät erhoben worden war. Dagegen führte A.________ am 2. Juli 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Gleichzeitig ersuchte sie um die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Mit einzelrichterlicher Zwischenverfügung vom 22. September 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht (Verfahren A-3415/2020) dieses Gesuch ab, da ihr Rechtsbegehren aufgrund der auf die Glaubhaftmachung beschränkten Hauptsacheprognose aussichtslos erschien. Infolgedessen wurde A.________ verpflichtet einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.-- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde kostenpflichtig nicht eingetreten werde.
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A.b. Mit einer als "Verwaltungsbeschwerde gemäss Art. 99 Abs. 2 RTVG / Art. 84 OG / Art. 49 VwVG" bezeichneten Eingabe vom 12. Oktober 2020 verlangte A.________ vor Bundesverwaltungsgericht, ihr Akteneinsicht zu gewähren, den rechtswidrigen Kostenvorschuss aufzuheben, die Zwischenverfügung aufzuheben und durch den Endentscheid mit der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung zu ersetzen. Das Bundesverwaltungsgericht hiess das Gesuch um Akteneinsicht gut und überwies gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) die Eingabe ans Bundesgericht. Mit Urteil 2C_851/2020 vom 27. Oktober 2020 trat dieses auf die überwiesene Beschwerde nicht ein.
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A.c. Am 30. Oktober 2020 beantragte A.________ wiederum mit einer als "Verwaltungsbeschwerde gemäss Art. 99 Abs. 2 RTVG / Art. 84 OG / Art. 49 VwVG" bezeichneten Eingabe nunmehr direkt beim Bundesgericht, das durch die Überweisungsverfügung vom 14. Oktober 2020 ausgelöste Verfahren (2C_851/2020) mit dem vorliegenden Verfahren zu vereinigen, die angefochtene Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2020 aufzuheben, alle Beweismittel, die vom Rechtskonsulenten der Serafe AG vor dem 2. April 2020 (Datum der Vollmacht) erstellt worden seien, aus den Akten zu weisen und zu ihren Gunsten den "Kostenerlass" auszusprechen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (Urteil 2C_906/2020 vom 11. November 2020).
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A.d. Am 6. November 2020 (Poststempel: 12. November 2020) lässt A.________ dem Bundesgericht ein wiederum als "Verwaltungsbeschwerde gemäss Art. 99 Abs. 2 RTVG / Art. 84 OG / Art. 49 VwVG" betiteltes Schriftstück zukommen. Das Bundesgericht nahm die Eingabe vom 6./12. November 2020 nach einer Auslegung der Anträge und der Begründung als Gesuch um Revision des Urteils 2C_851/2020 vom 27. Oktober 2020 entgegen, trat auf die Eingabe aber mangels Vorliegens eines Revisionsgrundes, entsprechender Begründungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) und einer nachvollziehbaren Erläuterung, was die Gesuchstellerin überhaupt will, nicht ein (Urteil 2F_27/2020 vom 26. November 2020).
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B.
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Am 6. Januar 2021 beantragte A.________ mit einer als "Ausstandsgesuch und Aufhebungsgesuch gemäss Art. 34-36 BGG und gem[äss] Art. 38 BGG" bezeichneten Eingabe beim Bundesgericht, das Urteil vom 26. November 2020 (2F_27/2020) aufzuheben, das Verfahren mangels Revisionsgesuchs als unzulässig mit Nichteintreten zu beenden, die Verfahrenskosten dem Gesuchsgegner aufzuerlegen, allenfalls ihr den Kostenerlass zu gewähren und schliesslich, dass Bundesrichter Hansjörg Seiler sowie Gerichtsschreiber Martin Kocher in den Ausstand zu treten hätten.
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C.
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Auf einen Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG) wurde verzichtet.
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Erwägungen: | |
1.
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Da Bundesrichter Seiler und Gerichtsschreiber Kocher im vorliegenden Verfahren nicht mitwirken, ist das Ausstandsbegehren gegen diese gegenstandslos.
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2. | |
2.1. Die Gesuchstellerin ist der Auffassung, dass das Bundesgericht gegen sie fiktive Verfahren eröffnet habe, was zunächst im ersten Verfahren 2C_851/2020 erfolgt sei. Als sie dagegen Beschwerde bzw. Revision geführt habe, seien wiederum Bundesrichter Seiler sowie Gerichtsschreiber Kocher am Entscheid beteiligt gewesen (2F_27/2020), was nach Art. 34 BGG unzulässig sei. Die Ausstandsvorschriften seien damit verletzt worden. Entsprechend Art. 38 BGG seien Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt habe, aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangte, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten habe, was sie mit ihrer Eingabe nun verlange.
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2.2. Art. 38 BGG ist anwendbar, wenn der Ausstandsgrund während des Verfahrens entdeckt worden ist. Wird er dagegen erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten - wie Art. 38 Abs. 3 BGG ausdrücklich festhält - die Bestimmungen über die Revision. Nach Art. 121 lit. a BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind.
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2.3. Die Gesuchstellerin vertritt die Auffassung, dass Bundesrichter und Gerichtsschreiber nicht mehr objektiv über ihre eigenen Urteile in einem nachfolgenden Revisionsverfahren richten können, weshalb sie in den Ausstand zu treten hätten. Zudem könne in der Sache auch ein persönliches Interesse der Gerichtspersonen (SVP Parteizugehörigkeit des Richters; Zufügen von Schaden an ausländischer "Beschwerdeführerin") gegeben sein.
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Dass der Präsident und der genannte Gerichtsschreiber bereits im Verfahren 2C_851/2020 mitgewirkt haben, bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG). Mit dem Hinweis, dass der Präsident der SVP angehöre und deshalb schwache ausländische Frauen schädigen würde, vermag die Gesuchstellerin nicht rechtsgenüglich zu begründen (vgl. Urteil 4F_16/2018 vom 31. August 2018 E. 1.1), dass der Präsident und der Gerichtsschreiber ein persönliches Interesse in der Sache hätten noch aus irgendwelchen anderen Gründen in der Sache befangen seien. Weitere Gründe sind nicht ersichtlich. Das Revisionsgesuch mit dem Revisionsgrund nach Art. 121 lit. a BGG ist insofern offensichtlich unbegründet.
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2.4. Da ein Neuentscheid im Verfahren 2F_27/2020 nur dann möglich ist, wenn ein Revisionsgrund vorliegt (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG), sind die Ausführungen zum erwähnten Verfahren hier unbeachtlich.
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Als Hinweis möge hier trotzdem Folgendes genügen: Die Gesuchstellerin hat alle Eingaben an die Gerichte mit Ausnahme der letzten Eingabe jeweils als Beschwerde bezeichnet. Hat - wie im vorliegenden Fall - die Gesuchstellerin eine Beschwerde gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts erhoben, so ist dieses für deren Beurteilung nie zuständig, auch wenn die Beschwerde dort eingereicht wurde. Das Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 8 Abs. 1 VwVG verpflichtet, die Sache an die zuständige Behörde zu überweisen, was im konkreten Fall das Bundesgericht war. Insofern kann keine Rede von fiktiven Verfahren sein. Die Gesuchstellerin hat jedes einzelne Beschwerdeverfahren selber ausgelöst.
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3.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Kostenerlass) ist infolge Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 BGG), weshalb dementsprechend die Gesuchstellerin kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Seiler und gegen Gerichtsschreiber Kocher ist gegenstandslos.
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2.
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Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
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3.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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4.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
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5.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Mai 2021
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Aubry Girardin
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Der Gerichtsschreiber: Errass
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