BGer 1C_301/2021 | |||
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BGer 1C_301/2021 vom 01.06.2021 | |
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1C_301/2021 |
Urteil vom 1. Juni 2021 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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Übertragung eines Kontrollschilds,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 18. April 2021 (810 20 294).
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Erwägungen: | |
1.
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A.________ liess am 20. Juli 2012 sein Kontrollschild für Motorwagen "xxx", das er im Jahr 2006 im Rahmen einer Auktion für Fr. 30'600.-- ersteigert hatte, an die B.________ GmbH (heute C.________ GmbH) übertragen. Zu diesem Zweck unterzeichnete A.________ und der damalige Geschäftsführer der B.________ GmbH das von der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft dafür vorgesehene Formular "Übertragung von Kontrollschildern - Verzichtserklärung".
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Mit Schreiben vom 18. November 2013 äusserte A.________ gegenüber der Motorfahrzeugkontrolle Bedenken über die Rechtmässigkeit der Übertragung vom 20. Juli 2012. Die Motorfahrzeugkontrolle teilte A.________ am 19. November 2013 mit, dass die Übertragung aufgrund der eingereichten Dokumente rechtmässig erfolgt sei und die Behörde somit keinen Handlungsbedarf sehe. Zudem verwies sie ihn für eventuelle Ansprüche auf Rückübertragung des Kontrollschildes auf das Zivilrecht.
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2.
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Am 27. Juni 2016 erstattete A.________ Strafanzeige gegen D.________ wegen unrechtmässiger Aneignung sowie Veruntreuung. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stellte das Strafverfahren mit Verfügung vom 21. August 2018 ein. Eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Beschluss vom 13. November 2018 ab. Eine den gleichen Sachverhalt betreffende weitere Strafanzeige vom 17. August 2018 wegen unrechtmässiger Aneignung, Veruntreuung, "Täuschung amtlicher Stellen", Irreführung der Rechtspflege, Verleumdung sowie Betrugs führte ebenfalls zur gerichtlich bestätigten Verfahrenseinstellung (Einstellungsverfügung vom 27. Juni 2019 sowie Beschluss des Kantonsgerichts vom 24. September 2019).
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Eine von A.________ gegen den damaligen Halter des Kontrollschildes "xxx" erhobene Besitzesschutzklage wies das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 30. Januar 2019 ab.
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3.
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A.________ beantragte am 24. September 2020 bei der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft die Feststellung der Nichtigkeit der Verzichtserklärung vom 20. Juli 2012 sowie die Rückübertragung des Kontrollschildes "xxx" an ihn. Mit Verfügung vom 28. September 2020 wies die Motorfahrzeugkontrolle diese Anträge ab. Eine von A.________ am 8. Oktober 2020 dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 1. Dezember 2020 ab. Am 11. Dezember 2020 erhob A.________ Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die Beschwerde mit Urteil vom 18. April 2021 ab. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass es sich bei der Übertragung des Kontrollschildes vom 20. Juli 2012 um eine Verfügung handle. Diese Verfügung leide indessen an keinem Nichtigkeitsgrund, sei in Rechtskraft erwachsen und einer Revision nicht zugänglich.
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4.
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A.________ führt mit Eingabe vom 22. Mai 2021 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18. April 2021. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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5.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
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Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Darstellung seiner Sicht der Dinge nicht rechtsgenüglich mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinander. Er vermag nicht im Einzelnen und verständlich aufzuzeigen, inwiefern das Festhalten an der Verfügung vom 20. Juli 2012 durch das Kantonsgericht in rechtswidriger Weise erfolgt sein sollte. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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6.
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Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Juni 2021
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kneubühler
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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