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Informationen zum Dokument  BGer 1C_334/2021  Materielle Begründung
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BGer 1C_334/2021 vom 03.06.2021
 
 
1C_334/2021
 
 
Urteil vom 3. Juni 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Gilbert Hottinger,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bundeskanzlei,
 
Bundeshaus West, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Volksabstimmung vom 13. Juni 2021
 
über das Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen
 
zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT).
 
 
In Erwägung,
 
dass Gilbert Hottinger mit Eingabe vom 1. Juni 2021 Beschwerde gegen die Eidgenössische Volksabstimmung vom 13. Juni 2021betreffend das Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) erhoben hat;
 
dass in eidgenössischen Stimmrechtssachen die Kantonsregierungen Vorinstanz des Bundesgerichts sind (Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass der Beschwerdeführer dementsprechend vorgängig seiner Beschwerde ans Bundesgericht innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes (Art. 77 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) Abstimmungsbeschwerde bei der Kantonsregierung zu führen hat (Art. 77 Abs. 1 lit. b und Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte);
 
dass daher auf die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist;
 
dass eine Überweisung der vorliegenden Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Aargau unterbleiben kann, da der Beschwerdeführer offenbar bereits eine entsprechende Beschwerde beim Regierungsrat eingereicht hat;
 
dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass mit dem vorliegenden Entscheid das sinngemäss gestellte Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen gegenstandslos geworden ist;
 
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Juni 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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