BGer 6B_140/2020 | |||
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BGer 6B_140/2020 vom 03.06.2021 | |
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6B_140/2020 |
Urteil vom 3. Juni 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
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Bundesrichter Denys, Hurni,
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Gerichtsschreiberin Rohrer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unschuldsvermutung; Veruntreuung; qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung; Strafzumessung; Einziehung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 8. August 2019 (SK 18 494).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Die B.________ GmbH wurde am 16. Mai 2012 gegründet. Der damals 19-jährige A.C.________ war als alleiniger Gesellschafter und als Geschäftsführer, sein Vater B.C.________ als Vorsitzender der Geschäftsführung eingetragen. Da B.C.________ am 5. August 2013 eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten antreten musste und sein Sohn zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der Lage war, das Unternehmen zu leiten, wurde entschieden, A.________ die Geschäftsführung der B.________ GmbH für die Dauer des Gefängnisaufenthalts von B.C.________ zu übertragen.
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A.b. A.________ wird mit Anklageschrift vom 12. Juli 2017 zusammengefasst vorgeworfen, in seiner Rolle als Geschäftsführer der B.________ GmbH Gelder des Unternehmens für private Zwecke verwendet zu haben. Zudem soll er zum Nachteil der B.________ GmbH eine qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung begangen haben, indem er als deren Geschäftsführer den Abschluss von drei, das Projekt "Überbauung U.________" betreffenden Werkverträgen mit der D.________ AG in Ertragshöhe von Fr. 540'000.-- unterlassen habe, obschon die Vertragsabschlüsse der B.________ GmbH in Aussicht gestanden seien. Gegenüber der D.________ AG habe er angegeben, dass er über ein neues Unternehmen verfüge und mit diesem das Projekt durchführen wolle. In der Folge seien die Werkverträge mit der D.________ AG und der A.________ gehörenden E.________ GmbH gezeichnet und erfüllt worden. Durch das pflichtwidrige Unterlassen des Abschlusses der gewinnbringenden Verträge im Namen der B.________ GmbH und die Erfüllung der Verträge durch die E.________ GmbH, habe A.________ die B.________ GmbH bewusst am Vermögen geschädigt und sich selber bzw. sein Unternehmen mit Absicht bereichert. Im Weiteren sei A.________ mehrfache Urkundenfälschung (eventualiter Anstiftung dazu) und eine Unterlassung der Buchführungspflicht (eventualiter eine ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher) zum Nachteil der B.________ GmbH anzulasten. Auch habe er sich der Widerhandlungen gegen das AHVG und das AVIG (SR 837.0) schuldig gemacht.
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B. | |
Mit Urteil vom 20. Juni 2018 sprach das Regionalgericht Emmental-Oberaargau A.________ der mehrfachen Veruntreuung (begangen in der Zeit zwischen dem 4. November 2013 und dem 24. Oktober 2014 im Deliktsbetrag von Fr. 42'000.--, in der Zeit zwischen dem 1. August 2013 und dem 31. August 2014 im Deliktsbetrag von Fr. 66'695.10, in der Zeit zwischen dem 10. Dezember 2013 und dem 16. Juni 2014 im Deliktsbetrag von Fr. 7'871.35 und in der Zeit zwischen dem 21. Dezember 2013 und dem 21. Januar 2014 im Deliktsbetrag von Fr. 3'123.11), der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Unterlassung der Buchführung sowie der Widerhandlungen gegen das AHVG schuldig. Es bestrafte ihn mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 35 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 60.--. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es im Umfang von 23 Monaten auf und setzte die Probezeit, wie auch jene die bedingte Geldstrafe betreffend, auf drei Jahre fest. Von den Vorwürfen der mehrfachen Urkundenfälschung, eventualiter Anstiftung dazu, sprach es A.________ frei. Ferner stellte es das Strafverfahren betreffend Widerhandlung gegen das AVIG (SR 837.0) ein. Zudem ordnete es die Einziehung und Verwertung des Porsche Cayenne TDI, xxx, Fahrgestell-Nr. yyy (nachfolgend: Porsche Cayenne) an.
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C. | |
Die von A.________ dagegen erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 8. August 2019 teilweise gut. Es sprach A.________ vom Vorwurf der Veruntreuung, begangen in der Zeit zwischen dem 4. November 2013 und dem 24. Oktober 2014 im Deliktsbetrag von Fr. 42'000.--, frei. Im Übrigen bestätigte es die erstinstanzlichen Schuldsprüche. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 3'500.--. Gleich wie das Erstgericht ordnete es die Einziehung und Verwertung des Porsche Cayenne an, wobei der Nettoerlös zur Deckung der Verfahrenskosten dienen und ein allfälliger Überschuss A.________ ausbezahlt werden sollte.
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D. | |
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. August 2019 sei aufzuheben und er sei von den Vorwürfen der Veruntreuung, begangen in der Zeit zwischen dem 1. August 2013 und dem 31. August 2014 im Deliktsbetrag von Fr. 66'695.10 sowie der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen. Der eingezogene Porsche Cayenne sei nicht zu verwerten und ihm stattdessen herauszugeben. Sodann sei die Sache zur neuen Entscheidung bezüglich Strafe und Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Obergericht und die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: | |
1.
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Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin (Art. 80 BGG) geurteilt hat. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig.
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2. | |
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch der Veruntreuung, angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 1. August 2013 und dem 31. August 2014 im Deliktsbetrag von Fr. 66'695.10 und macht in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Unschuldsvermutung geltend. Konkret bringt er vor, er sei nur verurteilt worden, da er nicht habe nachweisen können, dass die von ihm getätigten Bargeldbezüge von total Fr. 371'964.72 vollumfänglich rechtmässig gewesen seien. Die Vorinstanz habe damit die Beweislastregel verletzt. Sodann wende sie Art. 138 StGB falsch an, indem sie ihn wegen Veruntreuung verurteile, ohne die Tathandlung der unrechtmässigen Verwendung der von ihm bezogenen Vermögenswerte auch nur zu prüfen. Zudem habe er behauptet, die Mittel im Einvernehmen mit B.C.________ auch für den Unterhalt von dessen Familie verwendet zu haben. Dies habe letzterer anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausdrücklich bestätigt und ausgesagt, dass es sich dabei um einen Betrag von bestimmt Fr. 20'000.-- gehandelt habe, er aber seine Frau fragen müsse, wie viel es insgesamt gewesen sei. Die Vorinstanz habe dieses aktenkundige Beweismittel zu seinen Lasten nicht berücksichtigt.
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2.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 31. August 2014 Bargeldbezüge in der Höhe von gesamthaft Fr. 371'964.72 vom Geschäftskonto der B.________ GmbH getätigt. Obschon Barzahlungen im Baugewerbe eher unüblich seien, möge zwar zutreffen, dass zunächst B.C.________ und später der Beschwerdeführer im Namen der B.________ GmbH viel bar bezahlt hätten. Sowohl B.C.________ wie auch dem Beschwerdeführer sei jedoch bewusst gewesen, dass jede Barzahlung mit einer Quittung belegt werden musste. In der Buchhaltung der B.________ GmbH würden in Bezug auf die Bargeldbezüge in der Zeit vom 1. August 2013 bis zum 31. August 2014 denn auch Quittungen für einen Betrag von total Fr. 228'019.62 vorliegen. Unter Berücksichtigung dieses Betrags und des Kaufpreises des Porsche Cayenne von Fr. 42'000.--, bezüglich welchem separat Anklage erhoben worden sei, ergebe sich ein Betrag von Fr. 101'945.10, für welchen gemäss Buchhaltung der B.________ GmbH keine Quittungen vorliegen würden (Fr. 371'964.72 - Fr. 228'019.62 - Fr. 42'000.-- = Fr. 101'945.10). Zu Gunsten des Beschwerdeführers sei indes davon auszugehen, dass diese unbelegten Bargeldbezüge im Umfang von Fr. 35'250.-- Lohncharakter aufwiesen. Nach Abzug dieses Betrages verblieben noch Bargeldbezüge in der Höhe von Fr. 66'695.10, die nicht belegt seien bzw. hinsichtlich welcher die geschäftliche Verwendung fraglich sei. Der Beschwerdeführer habe in Bezug auf diese Bezüge ausgesagt, dass er mit den Bargeldbezügen Subunternehmer bezahlt hätte. Wäre dies jedoch der Fall gewesen, wären dafür entsprechende Quittungen vorhanden. So seien denn auch für einen Betrag von Fr. 228'019.62 entsprechende Quittungen vorgelegen und hätten F.________ und G.________, die beide mit ihren Unternehmungen als Subunternehmer für die B.________ GmbH gearbeitet hatten, bestätigt, dass sie für ihre Arbeiten jeweils Rechnungen gestellt bzw. Barzahlungen quittiert hatten. Weshalb Barzahlungen in der Höhe von Fr. 66'695.10 nicht hätten quittiert werden sollen, sei vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Damit könne ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer das vom Geschäftskonto bezogene Bargeld für die Bezahlung von Subunternehmen verwendet habe. Seine entsprechenden Aussagen seien blosse Schutzbehauptungen und nicht glaubhaft (angefochtenes Urteil Ziff. 11.4 S. 23 ff.).
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2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).
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Die Willkürrüge muss in der Beschwerde an das Bundesgericht explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 114 E. 2.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).
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Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Als Beweislastregel ist der Grundsatz verletzt, wenn das Gericht eine angeklagte Person einzig mit der Begründung verurteilt, sie habe ihre Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteil 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.2 zur Publ. bestimmt; je mit Hinweisen).
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2.4. Die im Zusammenhang mit seiner Verurteilung wegen Veruntreuung vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet.
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2.4.1. Die Vorinstanz begründet einlässlich, weshalb sie zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer Barbezüge im Umfang von Fr. 66'695.10 ohne Bezug zur Geschäftstätigkeit getätigt und für private Zwecke verwendet habe. Sie stützt sich für ihre Feststellung auf die Kontoauszüge des Geschäftskontos der B.________ GmbH bei der Bank H.________ und die Buchhaltungsunterlagen der B.________ GmbH ab und berücksichtigt im Weiteren die Aussagen von B.C.________, dem Beschwerdeführer sowie zweier Subunternehmer. Dass sie den Beschwerdeführer in Verletzung der Beweislastregel verurteilt hätte, ist nicht ersichtlich. Indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorwirft, er habe das Fehlen von Quittungen für den Betrag von Fr. 66'695.10 nicht nachvollziehbar erklären können, hält sie im Ergebnis lediglich fest, dass der Beschwerdeführer zu dem für ihn ungünstigen Beweisergebnis keine plausiblen entlastenden Umstände vorzubringen vermag. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz stützt den Schuldspruch damit nicht auf den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Auch geht sie nicht davon aus, der Beschwerdeführer habe seine Unschuld zu beweisen. Mithin überbindet sie ihm nicht die Beweislast.
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2.4.2. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer im Weiteren, soweit er geltend macht, die Vorinstanz habe ihn verurteilt, ohne die Tathandlung der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu prüfen. Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in der unrechtmässigen Verwendung im eigenen Nutzen oder demjenigen eines anderen. Das Merkmal ist erfüllt, wenn die Handlungsweise des Täters eindeutig seinen Willen manifestiert, den Verpflichtungen gegenüber dem Treugeber nicht nachzukommen bzw. dessen obligatorischen Anspruch zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1; 121 IV 23 E. 1c mit Hinweisen). Die Vorinstanz erachtet es in Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Bargeldbezüge als erstellt, dass der Beschwerdeführer die besagten Gelder im Umfang von Fr. 66'695.10 für private Zwecke und ohne jeglichen Bezug zur geschäftlichen Tätigkeit der B.________ GmbH verwendet hat (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 11.4.3 S. 26 f.). Damit hat sich die Vorinstanz mit der tatbestandsmässigen Handlung von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB hinreichend auseinandergesetzt. Für welche privaten Ausgaben der Beschwerdeführer das Geld konkret verwendet hat, musste sie nicht prüfen.
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2.4.3. Schliesslich trifft es zu, dass die Vorinstanz die Aussage des Beschwerdeführers und jene von B.C.________, wonach ein Teil der ab dem Konto der B.________ GmbH bezogenen Bargelder für den Unterhalt der Familie verwendet worden sei, nicht berücksichtigt hat. Inwieweit diese Aussagen für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung sein sollten, legt der Beschwerdeführer jedoch nicht dar. Angesichts dessen, dass ihm eine Veruntreuung zum Nachteil der B.________ GmbH vorgeworfen wird, und eine Veruntreuung auch in eines Dritten Nutzen erfolgen kann, ist solches auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Auf die ungenügend begründete Rüge ist nicht einzutreten.
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3. | |
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich ferner gegen den Schuldspruch der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung. Er macht dabei geltend, dass der B.________ GmbH durch das ihm vorgeworfene Unterlassen der Vertragsabschlüsse betreffend das Projekt U.________ kein Schaden entstanden sei. Die Vorinstanz habe anstatt des Schadens bei der B.________ GmbH nur den (nachträglichen) Gewinn bei der E.________ GmbH festgestellt und diesen zudem der Höhe nach offengelassen. Dadurch habe sie einen bundesrechtswidrigen Schadensbegriff zur Anwendung gebracht und Art. 158 StGB verletzt.
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3.2. Die Vorinstanz prüft, ob die B.________ GmbH durch das Handeln des Beschwerdeführers einen Vermögensschaden im Sinne eines entgangenen Gewinns erlitten hat.
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In tatsächlicher Hinsicht stellt sie hierzu fest, dass in Bezug auf die Bezifferung eines allfälligen Gewinnbetrags rein buchhalterisch kein solcher ausgewiesen sei. Es würden jedoch mehrere gewichtige Indizien vorliegen, wonach die E.________ GmbH mit dem Projekt U.________ einen Gewinn erwirtschaftet habe. Zunächst stehe fest, dass es die E.________ GmbH heute noch gäbe, weshalb zumindest ausgeschlossen werden könne, dass das besagte Projekt ein grosses Verlustgeschäft gewesen sei, hätte ein Verlust beim ersten grossen Geschäft doch mit grosser Wahrscheinlichkeit sogleich zur Überschuldung der vom Beschwerdeführer neu gegründeten GmbH geführt. Demgegenüber sei über die B.________ GmbH der Konkurs eröffnet worden. Zudem habe die E.________ GmbH nach Abschluss des Projekts U.________ weitere Projekte mit der D.________ AG realisiert. Auch daraus könne geschlossen werden, dass das Projekt U.________ gewinnbringend gewesen sein muss, ansonsten die E.________ GmbH kaum ein Interesse an einer weiteren Zusammenarbeit gehabt hätte. Tatsache sei schliesslich, dass das Projekt U.________ ein namhaftes Geschäftsvolumen von Fr. 540'000.-- mit sich gebracht habe. Die Wahrscheinlichkeit, dass dabei auch ein Gewinn - in welcher Höhe auch immer - resultiert habe, sei sehr gross. Dabei gelte es insbesondere auch zu berücksichtigen, dass sämtliche Kosten, welche im Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen und der Auftragsgenerierung entstanden seien, noch zulasten der B.________ GmbH gegangen, der Gewinn aus dem Projekt hingegen in die E.________ GmbH geflossen sei. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer das Projekt U.________ sicherlich nicht um jeden Preis für die eigene GmbH abwerben wollen, wenn er nicht fest mit einem gewinnbringenden Geschäft gerechnet hätte (angefochtenes Urteil Ziff. 12.3 S. 34).
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Unter dem Titel der rechtlichen Würdigung der ungetreuen Geschäftsbesorgung führt die Vorinstanz aus, dass insgesamt erstellt sei, dass der E.________ GmbH aus dem Projekt U.________ ein Gewinn zugeflossen, bzw. der B.________ GmbH im selben Umfang ein solcher entgangen sei. Für die B.________ GmbH seien die Gewinnaussichten genügend konkret gewesen, zumal ihr seitens der D.________ AG bereits der Zuschlag für das Projekt U.________ erteilt worden war. Dass der entgangene Gewinnbetrag zahlenmässig bestimmt nachgewiesen werden könne, sei nicht erforderlich (angefochtenes Urteil Ziff. 16.2 S. 44 f.).
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3.3. | |
3.3.1. Den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).
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3.3.2. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfordert als Verletzungsdelikt einen Vermögensschaden. Ob ein solcher vorliegt, beurteilt sich nach denselben Massstäben wie beim Tatbestand des Betrugs (BGE 129 IV 104 E. 2c; 121 IV 104 E. 2c; Urteile 6B_511/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2 und 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 2.3). Ein Vermögensschaden liegt nach der Rechtsprechung vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ein Schaden kann in einer unterbliebenen Vermögensmehrung in Form eines entgangenen Gewinns liegen, sofern die Gewinnaussichten hinreichend konkret sind und entsprechend einen Vermögenswert aufweisen (Urteil 6B_642/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung bejaht dies beispielsweise bei der Übernahme von Arbeiten für einen Kunden auf eigene Rechnung (BGE 105 IV 307 E. 3 und 4), beim Nichteinziehen von Steuern durch den Gemeindeschreiber (BGE 81 IV 228 E. 1b) oder beim Unterlassen von Vertragsabschlüssen (BGE 80 IV 243 E. 3).
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Es ist nicht erforderlich, dass der Schaden der Bereicherung des Urhebers entspricht. Ebenso wenig muss er beziffert werden. Es genügt, wenn er sicher ist (Urteile 6B_422/2020 vom 9. Juni 2020 E. 2.1.4 und 6B_1101/2017 vom 30. Mai 2018 E. 5.4.3 betreffend eines Betrugs; 6B_959/2017 vom 29. März 2018 E. 3.4.1 und 6B_986/2008 vom 20. April 2009 E. 4.1 betreffend einer ungetreuen Geschäftsbesorgung; GARBARSKI/BORSODI, in: Commentaire Romand, Code pénal II, 2017, N. 111 zu Art. 146 StGB; anderer Meinung: STEFAN MAEDER, Gefährdung - Schaden - Vermögen: Zum sogenannten Schaden durch Vermögensgefährdung im Strafrecht, 2017, S. 268 ff.; MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 253 ff. zu Art. 146 StGB).
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3.3.3. Das Bundesgericht prüft als Rechtsfrage, ob die Vorinstanz ihrem Urteil einen korrekten Rechtsbegriff des Schadens zu Grunde legt und den Schaden nach zutreffenden Rechtsgrundsätzen berechnet. Dagegen beschlagen Feststellungen zu Bestand und Umfang eines Schadens grundsätzlich vom kantonalen Gericht abschliessend zu beurteilende Tatfragen (BGE 139 V 176 E. 8.1.3; 132 III 359 E. 4; Urteil 6B_1045/2015 vom 3. Oktober 2016 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).
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3.4. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet.
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3.4.1. Zunächst kann ihm nicht gefolgt werden, soweit er die Feststellung, wonach die E.________ GmbH einen Gewinn in unbekannter Höhe erwirtschaftet habe, als willkürlich rügt. Die Vorinstanz stützt sich bei ihrem Beweisverfahren bundesrechtskonform auf die vorhandenen Beweismittel und Indizien ab und begründet eingehend und überzeugend, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich beim Projekt U.________ um ein gewinnbringendes Geschäft gehandelt habe. Inwiefern sie verpflichtet gewesen wäre, bei ihren Sachverhaltsfeststellungen den Aufwand und den Ertrag im Einzelnen festzulegen und den Gewinn zu beziffern, ist nicht ersichtlich. Ihre Würdigung, dass die E.________ GmbH mit dem Projekt U.________ einen Gewinn erzielt habe, ist weder offensichtlich unhaltbar, noch steht sie in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation (zum Begriff der Willkür vgl. E. 2.3 hiervor).
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3.4.2. Dem Beschwerdeführer ist sodann zuzustimmen, dass es auf den im Zeitpunkt der Pflichtverletzung bewirkten Schaden ankommt, mithin der Schaden auf den Zeitpunkt der unterlassenen Vertragsabschlüsse zu prüfen ist. Indessen ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz dies verkannt hätte. Wie im angefochtenen Urteil festgehalten wird, steht vorliegend der entgangene Gewinn als Schaden im Vordergrund. Zu prüfen ist damit, ob der Wert des Vermögens der B.________ GmbH nach der Pflichtverletzung - vorliegend bestehend im Unterlassen der Vertragsabschlüsse für das Projekt U.________ - geringer war, als er es hypothetisch ohne Pflichtverletzung wäre. Dies ist der Fall, sofern die Gewinnaussichten der B.________ GmbH so hinreichend konkretisiert waren, dass ihnen ein wirtschaftlicher Wert zukommt. Massgebend ist damit einzig die Vermögensentwicklung bei der B.________ GmbH, nicht aber Veränderungen im Vermögen der E.________ GmbH. Dies schliesst jedoch nicht aus, einen von der E.________ GmbH im Zusammenhang mit dem Projekt U.________ erwirtschafteten Gewinn als Anhalt dafür zu würdigen, dass es sich bei den der B.________ GmbH, nach den unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Feststellungen, in Aussicht stehenden Werkverträgen um ein Rechtsgeschäft mit konkreten Gewinnaussichten gehandelt hat, denen im Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer die Werkverträge nicht für die B.________ GmbH, sondern sein eigenes Unternehmen abschloss, bereits ein wirtschaftlicher Wert zukam und auf einen Schaden in Form des entgangenen Gewinns zu erkennen. Dass die Vorinstanz den Schaden der B.________ GmbH mit dem Gewinn der E.________ GmbH verwechselt hätte, ist nicht ersichtlich.
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3.4.3. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz bei der Prüfung, ob der Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt sei, die Höhe des Vermögensschadens nicht genau beziffert. Für die Beurteilung, ob eine ungetreue Geschäftsbesorgung zu bejahen ist, genügt der Umstand, dass die B.________ GmbH einen Schaden erlitten hat (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Eine Abweichung von dieser Rechtsprechung drängt sich nicht auf. Das Vorliegen einer konkretisierten Gewinnaussicht, welche durch das Verhalten des Beschuldigten zunichte gemacht wird, und die damit einhergehende Existenz eines Schadens in Form eines entgangenen Gewinns, lässt sich auch ohne genaue Bezifferung desselben erstellen. Das genauere Ausmass des Schadens ist erst bei der Strafzumessung relevant (vgl. Urteil 6B_1101/2017 vom 30. Mai 2018 E. 5.4.3 betreffend eines Betrugs).
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4. | |
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er bringt dabei im Wesentlichen vor, dass der Deliktsbetrag bei Vermögensdelikten ein wichtiger Aspekt für die Strafzumessung darstelle und daher berücksichtigt werden müsse. Indem die Vorinstanz den angeblichen Schaden der B.________ GmbH im Zusammenhang mit der ihm zur Last gelegten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht beziffere, fehle es an einem wesentlichen Strafzumessungskriterium, um die von der Vorinstanz angesetzte Einsatzfreiheitsstrafe von 14 Monaten überhaupt in ihrer Angemessenheit überprüfen zu können. Mit dem Offenlassen wesentlicher Strafzumessungskriterien verletze die Vorinstanz Bundesrecht.
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4.2. Die Vorinstanz erwägt im Zusammenhang mit der für die ungetreue Geschäftsbesorgung auszusprechenden Strafe, dass das Auftragsvolumen für die nicht im Namen der B.________ GmbH abgeschlossenen Werkverträge Fr. 540'000.-- betragen habe. Dabei verkenne sie nicht, dass diese Summe nicht mit dem von der B.________ GmbH erlittenen Vermögensschaden gleichzusetzen sei. Es handle sich aber dennoch um eine namhafte Auftragssumme und es sei erstellt, dass für die E.________ GmbH, welche anstelle der B.________ GmbH die Aufträge ausführen konnte, daraus ein Gewinn resultiert habe. Für ein kleines Unternehmen wie die B.________ GmbH habe es sich um einen bedeutsamen Auftrag gehandelt, welcher ihr über einen längeren Zeitraum hinweg Arbeit und bei guter Ausführung sicher auch ein gewisses Renommee verschafft hätte. Sodann sei erstellt, dass sich aus dem fraglichen Auftrag auch eine weitere Zusammenarbeit zwischen der E.________ GmbH und der D.________ AG ergeben bzw. erstere von letzterer verschiedene Folgeaufträge erhalten habe. Der ausgebliebene Auftrag sei schliesslich eine nicht zu unterschätzende Mitursache für den Konkurs der B.________ GmbH gewesen. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs sei aber noch als leicht zu bewerten. Was die Art und Weise der Herbeiführung des verschuldeten Erfolgs betreffe, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Tat über längere Zeit hinweg geplant und mit erheblichem Aufwand vorbereitet habe. Sein Verhalten zeuge von hoher krimineller Energie. Er habe dreist und skrupellos gehandelt, weshalb diese Strafzumessungskomponente verschuldenserhöhend zu gewichten sei. Die subjektive Tatschwere wirke sich sodann weder straferhöhend noch strafmindernd aus. Angesichts des noch leichten Tatverschuldens sei eine Einsatzfreiheitsstrafe von 14 Monaten angemessen (angefochtenes Urteil Ziff. 22.1 S. 51 f.). Die Täterkomponenten seien neutral zu gewichten, weshalb es für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung bei dieser Strafe bleibe (angefochtenes Urteil Ziff. 22.2 S. 52 f.).
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4.3. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Er berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass es nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
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Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (siehe z.B. BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgeblichen Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).
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Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2 mit Hinweisen). Alleine einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf (BGE 127 IV 101 E. 2c mit Hinweisen; Urteil 6B_756/2018 vom 15. November 2018 E. 2.4 mit Hinweisen).
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4.4. | |
4.4.1. Bei der Strafzumessung ist im Rahmen der Würdigung der Tatkomponenten unter anderem dem Ausmass des verschuldeten Erfolgs Rechnung zu tragen. Entsprechend ist bei Vermögensstraftaten der Deliktsbetrag bzw. der Schaden zu berücksichtigen (BGE 78 IV 134 E. 1; 75 IV 105; Urteil 6B_964/2014 vom 2. April 2015 E. 1.4.3). Der Höhe des Deliktsbetrags bzw. des Schadens kommt bei der Strafzumessung zwar keine vorrangige, aber dennoch eine wichtige Bedeutung zu (vgl. Urteile 6B_312/2016 vom 23. Juni 2016 E. 1.6.2; 6B_964/2014 vom 2. April 2015 E. 1.4.3; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.2; je mit Hinweisen). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Schaden indes auch im Rahmen der Strafzumessung nicht exakt beziffert werden. Um die Schwere des Verschuldens gewichten zu können, genügt es vielmehr, wenn der Sachrichter in Bezug auf den Schaden von einer Grössenordnung ausgeht bzw. den Schaden im Sinne eines Minimums frei schätzt (vgl. Urteile 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 6.4; 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 4.2.3; 6B_964/2014 vom 2. April 2015 E. 1.4.3; 6B_701/2012 vom 11. März 2013 E. 2.4).
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4.4.2. Dem angefochtenen Urteil lassen sich keinerlei Feststellungen zur Schadenshöhe bzw. zur Höhe des entgangenen Gewinns entnehmen. Weder hat die Vorinstanz diesen im Sinne eines Minimus geschätzt noch festgehalten, von welcher Grössenordnung sie im Zusammenhang mit dem Schaden ausgeht. Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, hat sich die Vorinstanz damit zu einem wesentlichen Strafzumessungskriterium nicht geäussert und dem durch die inkriminierte Handlung des Beschwerdeführers verursachten Vermögensschaden bei der Festlegung der Strafe für die ungetreue Geschäftsbesorgung keine Rechnung getragen. Inwiefern dies dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereicht haben soll, ist vorliegend jedoch weder dargetan noch ersichtlich, zumal die Vorinstanz das Ausmass des verschuldeten Erfolgs als leicht wertet und trotz der von ihr festgestellten hohen kriminellen Energie, des dreisten und skrupellosen Handelns des Beschwerdeführers sowie der als verschuldensneutral zu wertenden subjektiven Tatschwere insgesamt von einem noch leichten Tatverschulden ausgeht. Dass die von ihr für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung festgesetzte hypothetische Einsatzfreiheitsstrafe von 14 Monaten mit der Formulierung des Tatverschuldens nicht im Einklang stehen würde, macht der Beschwerdeführer schliesslich zu Recht nicht geltend. Die von der Vorinstanz ausgefällte bedingte Freiheitsstrafe von 14 Monaten liegt noch im sachrichterlichen Ermessen und ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
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5. | |
5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verwertung des Porsche Cayenne. Konkret bringt er vor, die Staatsanwaltschaft habe dessen Beschlagnahme mit Verfügung vom 13. Februar 2015 damit begründet, dass dieser zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen und Bussen gebraucht werde. Angaben zu den zu erwartenden Verfahrenskosten habe sie jedoch nicht gemacht. Damit sei fraglich, ob überhaupt von einer rechtsgenüglichen Beschlagnahmeverfügung gesprochen werden könne. Dennoch habe die Vorinstanz die Verwertung des beschlagnahmten Porsche Cayenne angeordnet. Dabei habe sie einzig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten sowie die Verbindungsbusse bezahlen müsse. Die weiteren Voraussetzungen einer Verwertung zwecks Deckung der Verfahrenskosten habe die Vorinstanz nicht geprüft. So habe sie nicht abgeklärt, ob er für die Verfahrenskosten und die Busse anderweitig aufkommen könne. Auch zur Zumutbarkeit der Verwertung habe sich die Vorinstanz nicht geäussert. Mit ihren knappen Erwägungen verletze sie ihre Begründungspflicht und die Einziehung und Verwertung des Porsche Cayenne im Ergebnis Bundesrecht.
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5.2. Die Vorinstanz erwägt, der beschlagnahmte Porsche Cayenne sei gestützt auf Art. 442 Abs. 4 i.V.m. Art. 268 Abs. 1 lit. a und b StPO zur Verwertung einzuziehen. Der Nettoerlös (Verkaufspreis abzüglich der ab 1. September 2019 bis zur Verwertung anfallenden noch nicht berücksichtigten Lagerungskosten) sei zur Deckung der Verbindungsbusse gemäss Ziff. III. 3. Urteilsdispositiv und der vom Beschwerdeführer zu tragenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss Ziff. III.4. bzw. IV.4. und Ziff. III.5. Urteilsdispositiv zu verwenden. Ein allfälliger Überschuss sei dem Beschwerdeführer auszubezahlen (angefochtenes Urteil Ziff. 26 f. S. 59 f.).
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5.3. | |
5.3.1. Gegenstände und Vermögenswerte der beschuldigten Person können beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme zur Kostendeckung auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht (Art. 268 Abs. 2 StPO). Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Artikeln 92-94 SchKG nicht pfändbar sind (Art. 268 Abs. 3 StPO).
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Ist die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Vermögenswerts nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Beschlagnahmte Vermögenswerte, welche sich nicht direkt zur Deckung von Verfahrenskosten verwenden lassen, sind zunächst zu verwerten. Der Verwertungserlös kann anschliessend mit den Verfahrenskosten verrechnet werden (vgl. MARCEL SCHOLL, in: Jürg-Beat Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen, Bd. I, 2018, N. 191 S. 662).
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Die Beschlagnahme, die Verwertung wie auch die Verrechnung stellen einen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) des Betroffenen dar und unterstehen damit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 BV). Dieser verlangt, dass der Eingriff geeignet ist, das angestrebte Ergebnis herbeizuführen, und dass dieses nicht durch eine mildere Massnahme erreicht werden kann. Er verbietet alle Einschränkungen, die über das angestrebte Ziel hinausgehen, und erfordert ein vernünftiges Verhältnis zwischen diesem und den betroffenen öffentlichen und privaten Interessen (BGE 137 IV 249 E. 4.5; 135 I 209 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
| 41 |
5.3.2. Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen beim Bundesgericht anfechtbare Entscheide die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Die Begründung ist insbesondere mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind oder wenn die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheids so lückenhaft oder unvollständig ist, dass nicht geprüft werden kann, wie das eidgenössische Recht angewendet wurde. Die Begründung ist ferner mangelhaft, wenn einzelne Tatbestandsmerkmale, die für die Subsumtion unter eine gesetzliche Norm von Bedeutung sind, von der Vorinstanz nicht oder nicht genügend abgeklärt wurden (BGE 135 II 145 E. 8.2; 119 IV 284 E. 5b; je mit Hinweisen; Urteile 6B_224/2020 und 6B_193/2020 vom 19. August 2020 E. 2.3.1). Genügt ein Entscheid diesen Anforderungen nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweis).
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5.4. | |
5.4.1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. August 2019 als letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Die vom Beschwerdeführer unangefochten gebliebene Anordnung der Beschlagnahme ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf das beschwerdeführerische Vorbringen, wonach fraglich sei, ob die Beschlagnahmeverfügung vom 13. Februar 2015 den gesetzlichen Vorschriften entsprochen habe, ist nicht einzugehen.
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5.4.2. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz in Bezug auf die angeordnete Verwertung des Porsche Cayenne zur Kostendeckung ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist.
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Der Beschwerdeführer stellte und begründete im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem den Antrag, dass ihm die beschlagnahmten Gegenstände zurückzugeben seien (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 5 S. 4). Die Verfügung des Erstgerichts, wonach der beschlagnahmte Porsche Cayenne in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB zur Verwertung einzuziehen sei und der dannzumalige Nettoerlös zur anteilsmässigen Deckung der vom Beschwerdeführer zu tragenden Verfahrenskosten verwendet werde, war damit Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die Vorinstanz hat über diesen beschlagnahmten Gegenstand denn auch befunden (vgl. auch Art. 267 Abs. 3 StPO) und dessen Verwertung und Verrechnung angeordnet, wobei sie im Gegensatz zur ersten Instanz zum Schluss gelangte, dass der Porsche Cayenne nicht durch eine Straftat erlangt worden sei (vgl. vorinstanzlicher Freispruch vom Vorwurf der Veruntreuung, begangen in der Zeit zwischen dem 4. November 2013 und dem 24. Oktober 2014 im Deliktsbetrag von Fr. 42'000.-- [siehe Sachverhalt lit. C hiervor]). Indessen begründet sie nicht, dass und inwiefern die entsprechenden Voraussetzungen dazu vorliegen bzw. die Verwertung und die Verrechnung, welche zweifelsohne einen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) des Beschwerdeführers darstellen, erforderlich und verhältnismässig im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV sind. Damit hat die Vorinstanz die in Art. 81 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. a StPO verankerte Begründungspflicht verletzt, welche Ausfluss des Anspruchs der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör ist (vgl. Urteil 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.11.2 mit Hinweis).
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Ob der beschlagnahmte Porsche Cayenne zur Kostendeckung eingezogen werden darf bzw. ob eine solche Einziehung verhältnismässig ist, lässt weitere Sachverhaltsfeststellungen als notwendig erscheinen und reduziert sich nicht auf eine reine Rechtsfrage, welche das Bundesgericht mit freier Kognition prüft. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann damit im Verfahren vor Bundesgericht nicht geheilt werden (vgl. zur Möglichkeit der Heilung einer Gehörsverletzung: BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.11.3 f.; je mit Hinweisen). Der angefochtene Entscheid genügt den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die nötigen Feststellungen tätige und anschliessend neu entscheide (vgl. Art. 112 Abs. 3 BGG).
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6. | |
6.1. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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6.2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Bern trägt keine Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG), hat jedoch den Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen, soweit dieser obsiegt (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. August 2019 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 2'000.-- dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Juni 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
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Die Gerichtsschreiberin: Rohrer
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