BGer 6B_490/2021 | |||
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BGer 6B_490/2021 vom 07.06.2021 |
6B_490/2021 |
Urteil vom 7. Juni 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme; Sicherheitsleistung, gesetzliche Anforderungen an eine Beschwerdeschrift; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 28. April 2021 (AK.2021.162-AK [ST.2021.8258]).
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Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: | |
1. Das Untersuchungsamt Uznach nahm eine vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung am 23. März 2021 nicht an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete sinngemässe Beschwerde trat die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 28. April 2021 androhungsgemäss sowohl mangels fristgerechter Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift (Art. 385 Abs. 2 StPO) als auch mangels Leistung der Prozesskostensicherheit nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
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2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.
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3. Im vorliegenden Verfahren kann es nur um die Frage gehen, ob die Anklagekammer im kantonalen Beschwerdeverfahren zu Unrecht auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung des Untersuchungsamts nicht eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Stattdessen spricht er sich zur materiellen Seite der Angelegenheit aus und verlangt Schadenersatz und Schmerzensgelder von einem ihn behandelnden Augenarzt, der ihn nicht davor gewarnt haben soll, sein Fahrzeug zu benutzen. Zudem bezieht er sich mit seinen Ausführungen auf einen Entscheid des Kreisgerichts, mit dem er nicht einverstanden ist. Weil nicht Verfahrensgegenstand, kann sich das Bundesgericht dazu nicht äussern. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern der Nichteintretensentscheid gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Juni 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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