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Informationen zum Dokument  BGer 4A_258/2021  Materielle Begründung
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BGer 4A_258/2021 vom 23.06.2021
 
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4A_258/2021
 
 
Urteil vom 23. Juni 2021
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Stähle.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Wetli,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Stadelmann, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Forderung aus Arbeitsvertrag,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
 
vom 24. März 2021 (ZK1 2021 15).
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Mit Urteil vom 13. Januar 2021 hiess der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln eine von B.________ erhobene Klage teilweise gut. Er verurteilte A.________ (Beschwerdeführer), ihr netto Fr. 306.50 nebst Zins zu bezahlen und ihr Lohnabrechnungen sowie einen Lohnausweis zuzustellen. Auf verschiedene von A.________ gestellte Anträge (darunter ein - neuerliches - Ausstandsgesuch) trat der Einzelrichter nicht ein.
 
Auf die von A.________ gegen dieses Urteil erhobene Berufung trat die Vizepräsidentin des Kantonsgerichts Schwyz mit Verfügung vom 24. März 2021 nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, dass die Berufungseingabe weder hinreichende Begehren zur Sache noch eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung enthalte.
 
Mit Eingabe vom 8. Mai 2021 (Postaufgabe: 10. Mai 2021), ergänzt mit Schreiben vom 11. Mai 2021, hat A.________ erklärt, diese Verfügung mit Beschwerde in Zivilsachen "oder" subsidiärer Verfassungsbeschwerde anzufechten.
 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
 
 
2.
 
Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89).
 
 
3.
 
Die Beschwerde genügt diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.
 
Der Beschwerdeführer - respektive sein Rechtsvertreter - setzt sich nicht ansatzweise mit den Gründen der Kantonsgerichtsvizepräsidentin für ihr Nichteintreten auseinander und legt nicht hinreichend dar, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll. Stattdessen unterbreitet er dem Bundesgericht eine schwer verständliche "Begründung" und mehrere Seiten umfassende "Anträge", welche überwiegend nicht belegte Tatsachenbehauptungen enthalten, sich als unzulässig erweisen oder keinen für den Verfahrensausgang erheblichen Sachzusammenhang haben. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen wird nicht nachvollziehbar Bezug genommen. Auch soweit die "Anträge" prozessualer Natur sind - so scheint der Beschwerdeführer etwa das "vorliegende Verfahren einstweilen [...] sistieren" zu wollen -, mangelt es an einer tauglichen Begründung.
 
Die Beschwerde enthält somit offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten ist.
 
 
4.
 
Wie bereits verschiedene beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschriften von Rechtsanwalt Wetli ist auch die vorliegende Beschwerdeschrift in Sprache und Darstellung wirr. Die Eingabe erscheint in jeder Hinsicht völlig untauglich. Aus diesen Gründen sind die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Rechtsvertreter persönlich aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 3 BGG; so bereits Urteile 5A_771/2020 vom 23. September 2020; 5A_658/2020 vom 28. August 2020; 6B_445/2018 vom 5. Juni 2019; 2F_14/2018 vom 9. August 2018; 2C_529/2018 vom 11. Juli 2018).
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden Rechtsanwalt Martin Wetli auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, Rechtsanwalt Martin Wetli persönlich und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Juni 2021
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Hohl
 
Der Gerichtsschreiber: Stähle
 
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