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Informationen zum Dokument  BGer 6B_626/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_626/2021 vom 23.06.2021
 
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6B_626/2021
 
 
Urteil vom 23. Juni 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Verdacht auf Diebstahl von BVG-Daten); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 26. April 2021 (UE200177-O/U/BEE).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Beschwerdeführerin wirft ihrer ehemaligen Arbeitgeberin vor, ihre BVG-Daten gestohlen und für die Erstellung eines parallelen Kontos verwendet zu haben, um unrechtmässig auf ihr BVG-Kapital zugreifen zu können. Am 27. April 2020 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Untersuchung nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 26. April 2021 ab. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Beschwerde vom 27. Mai 2021 an das Bundesgericht.
 
2.
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
 
Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). Zivilforderungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Linie auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass und inwiefern ihr gegenüber der angezeigten Arbeitgeberin Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche im Sinne von Art. 41 ff. OR zustehen könnten. Solche sind angesichts des vorgeworfenen Verhaltens auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist in der Sache mangels Zivilforderungen daher nicht im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert.
 
4.
 
Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung die Beschwerdeführerin unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt sie nicht.
 
5.
 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Juni 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied : Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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