BGer 13Y_2/2021 | |||
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BGer 13Y_2/2021 vom 25.06.2021 | |
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13Y_2/2021 |
Urteil vom 25. Juni 2021 | |
Rekurskommission
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Besetzung
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Bundesrichter Marazzi, Präsident,
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Bundesrichterin Aubry Girardin, Bundesrichter Wirthlin,
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Gerichtsschreiberin Polla.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Generalsekretariat des Schweizerischen Bundesgerichts, Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
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Gesuchsgegner.
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Gegenstand
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Akteneinsicht,
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Verfügung des Generalsekretariates des Bundesgerichts vom 12. März 2021.
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Sachverhalt: | |
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 wandte sich A.________ an "die Generaldirektion" des Bundesgerichts und stellte einen Antrag auf Einsicht in alle Urteile des Bundesgerichts vom 3. Quartal 2020. Das Generalsekretariat des Bundesgerichts wies das Einsichtsgesuch mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 ab. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission des Bundesgerichts mit Urteil 13Y_1/2021 vom 24. Februar 2021 ab.
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Mit Schreiben vom 31. Dezember 2020 hat A.________ neu um Einsicht in sämtliche nicht anonymisierten Urteilsdispositive des Bundesgerichts aus dem 2. Quartal 2020 ersucht. Unter Verweisung auf obgenanntes Urteil 13Y_1/2021 der Rekurskommission des Bundesgerichts hat das Generalsekretariat mit Schreiben vom 12. März 2021 auch dieses zweite Einsichtsgesuch abgewiesen.
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A.________ hat gegen diesen Entscheid am 12. April 2021 Beschwerde bei der Rekurskommission des Bundesgerichts erhoben. Er erneuert die im Schreiben vom 31. Dezember 2020 gestellten Begehren, schränkt sie einerseits ein, indem er auf Einsicht in italienischsprachige Urteile und solche, in denen nicht eine natürliche Person Beschwerde führte, verzichtet; andererseits erweitert er sein Gesuch auf die in der Periode vom 1. Januar 2018 bis 31. Mai 2020 ergangenen Urteile. Sodann lehnt er "das Bundesgericht" und "die Präsidenten der kantonalen Obergerichte" in Anwendung von Art. 36 Abs. 1 BGG ab. Schliesslich beantragt er, es seien für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Die Zuständigkeit der Rekurskommission ergibt sich aus Art. 55 lit. c des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR; SR 173.110.131) i.V.m. Art. 16 der Verordnung des Bundesgerichts zum Archivierungsgesetz vom 27. September 1999 (VO; SR 152.21). Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021; dazu ausführlicher - den Beschwerdeführer betreffend - zit. Urteil 13Y_1/2021 E. 1.1). Die Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1 VwVG) ist gewahrt (Art. 21 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 22a Abs. 1 lit. a VwVG).
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1.2. Das Begehren, es seien ihm in nicht anonymisierter Form alle Bundesgerichtsurteile zu zeigen, die in der Zeitspanne zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Mai 2020 ergangen sind, ist weiter gefasst, als dasjenige des an das Generalsekretariat des Bundesgerichts gerichteten Gesuchs. Erweiterte Begehren sind jedoch im Verfahren nach dem VwVG grundsätzlich unzulässig (Urteil 4A_489/2018 vom 3. Januar 2019 E. 4.4, nicht veröffentlicht in BGE 145 III 85, dafür in sic! 5/2019 S. 307); dass ein Ausnahmefall vorliege, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Insofern ist daher auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten.
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2. | |
Der Beschwerdeführer verlangt zunächst gestützt auf Art. 36 BGG den Ausstand aller Mitglieder des Bundesgerichts. Gleichzeitig wehrt er sich, dass an ihrer Stelle Präsidenten kantonaler Obergerichte amteten.
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2.1. Am Bundesgericht tätige Gerichtspersonen können unter Anrufung der in Art. 34 BGG aufgeführten Gründe in den Ausstand treten bzw. abgelehnt werden. Hingegen regelt Art. 10 VwVG die Ausstandspflicht nur für das verwaltungsinterne (Beschwerde-) Verfahren (REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015 Rz. 1413 S. 343). Ob dies selbst dann zutrifft, wenn das Verfahren sich nach dem VwVG richtet, wie es vorliegend der Fall ist (E. 1.1), kann hier offen bleiben: Beide genannten Gesetzesbestimmungen setzen nämlich die verfassungsrechtliche Vorgabe von Art. 30 Abs. 1 BV (bzw. Art. 29 Abs. 1 BV für das Verwaltungsverfahren) in vergleichbarer Weise um (vgl. zuletzt Urteil 2C_909/2020 vom 8. März 2021 E. 4.2.1 m.w.H.).
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2.2. Der Beschwerdeführer beantragt, dass nicht das Bundesgericht, und auch nicht die Präsidenten der kantonalen Obergerichte, über seine Beschwerde entscheiden sollen. Implizit wehrt er sich also gegen eine Besetzung der Rekurskommission gemäss Art. 37 Abs. 3 BGG. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, das Bundesgericht als Ganzes und jeder einzelne Bundesrichter könnten potentiell direkt und persönlich durch die von ihm betriebene Webseite
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2.3. Das VwVG enthält keine Bestimmung betreffend Ausstandsbegehren und das gegebenenfalls zu befolgende Verfahren, weshalb es sich rechtfertigt, dafür die einschlägigen bundesgerichtlichen Verfahrensvorschriften anzuwenden (vgl. Stephan Breitenmoser/Marion Spori Fedail, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, N. 98 zu Art. 10 VwVG, mit Hinweisen in Fn. 178 f.; siehe auch im Allgemeinen KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Rz. 1413 S. 343 f.; vgl. ferner den Verweis gemäss Art. 38 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG [SR 173.32]). Gemäss Art. 36 Abs. 1 letzter Satz BGG müssen Ausstandsbegehren insbesondere die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft machen. Ausstandsbegehren, die mit nicht nachvollziehbaren Motiven begründet werden, sind unzulässig; am Entscheid darüber können die abgelehnten Gerichtspersonen mitwirken, ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen wäre (vgl. dazu auch BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 204 zu Art. 26 des Ende 2006 ausser Kraft gesetzten Bundesrechtspflegegesetzes [OG], welcher im Wesentlichen mit Art. 37 BGG übereinstimmt sowie Urteile 13Y_1/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 2.1; 5A_965/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.1; 9C_248/2018 vom 19. September 2018 E. 1; 5A_533/2016 vom 7. September 2016 E. 1.1, in RtiD 2017 I 157; 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1). Unzulässig ist gemäss einhelliger Lehre und ständiger Rechtsprechung unter anderem ein gegen alle Mitglieder einer Abteilung des Bundesgerichts, oder sogar gegen das gesamte Bundesgericht gerichtetes Ausstandsbegehren, ohne dass der Beschwerdeführer plausible Gründe im Einzelnen angibt, warum keine (r) der Bundesrichterinnen und Bundesrichter mitwirken kann. Denn die Ausstandsgründe müssen für jede Person spezifiziert werden, deren Ausstand verlangt wird (zit. Urteil 5A_533/2016 E. 1.2 m.w.H.).
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2.4. So verhält es sich im vorliegenden Fall. Die vom Beschwerdeführer dem Bundesgericht insgesamt vorgeworfene Befangenheit und die dabei geäusserten Mutmassungen gegenüber all seinen Mitgliedern sowie unter Einbezug aller theoretisch in Frage kommenden Ersatzpersonen sind allgemein formuliert und nicht gegen eine bestimmte Magistratsperson gerichtet. Soweit der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit argumentiert, dass alle abgelehnten Personen einem erhöhten öffentlichen Druck auf Änderung der Rechtsprechung ausgesetzt wären und möglicherweise persönliche Angriffe gewärtigen müssten, ist sein Vorwurf völlig abstrakt und spekulativ und eben gerade nicht konkret und personenbezogen, wie dies Lehre und Rechtsprechung verlangen. Darauf kann nicht eingetreten werden.
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Dass es im Übrigen zu den Hauptaufgaben aller Richterinnen und Richter gehört, sich der (fachlichen) Kritik zu stellen und in behutsamer Würdigung derselben an der Weiterentwicklung der Rechtsprechung zu arbeiten, ohne sich von der Möglichkeit von Mehraufwand oder persönlicher Angriffe beeindrucken zu lassen, ist eine Selbstverständlichkeit, die kaum betont zu werden braucht.
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2.5. Nach dem Gesagten ist auf das Ausstandsbegehren im Ergebnis nicht einzutreten, was die Rekurskommission in ihrer ordentlichen Besetzung festzustellen befugt ist (vorstehende E. 2.3).
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3. | |
Zu prüfen bleibt die beantragte Akteneinsicht.
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3.1. Auf die Einholung einer Vernehmlassung des Generalsekretariats wird verzichtet, weil die Beschwerde auch in der Sache offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG), wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt.
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3.2. | |
3.2.1. Zur Begründung seines Einsichtsgesuchs beruft sich der Beschwerdeführer zunächst wieder auf den Umstand, dass die Rubra aller Urteile des Bundesgerichts bereits einmal öffentlich gewesen sind und folglich gemäss Art. 8 lit. c VO weiterhin zugänglich bleiben müssen.
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3.2.2. Diese Begründungslinie ist bereits im Urteil 13Y_1/2021 vom 24. Februar 2021, den Beschwerdeführer betreffend, diskutiert und verworfen worden. Es wurde nachgewiesen, dass aus der zeitlich und räumlich eingeschränkten Einsehbarkeit aller nicht anonymisierten Urteile (Rubra und Dispositive) gemäss Art. 59 Abs. 3 BGG nicht abgeleitet werden darf, dieselben wären nun einmal bereits öffentlich gewesen, weshalb jedermann sie jederzeit uneingeschränkt und ohne jegliche Grundangabe sollte einsehen dürfen (zit. Urteil 13Y_1/2021 E. 3.3). Ihre eingeschränkte Einsehbarkeit in nicht anonymisierter Form dient ausschliesslich als Ersatz für die öffentliche Urteilsverkündung, die nun meistens entfällt: Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (BGA; SR 152.1) und Art. 8 Abs. 1 lit. c VO stellen keine Vorgaben bezüglich der Verbreitung gewisser Dokumente auf, sondern wollen lediglich vermeiden, dass öffentlich gewesene Dokumente im Nachgang zu bzw. wegen ihrer Archivierung nicht mehr einsehbar werden (zit. Urteil 13Y_1/2021, E. 3.3.2; zur Zielsetzung des Archivierungsgesetzes und zu seiner Abgrenzung zu anderen Gesetzen siehe auch BGE 142 II 324 E. 2.2).
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3.2.3. Der Beschwerdeführer wiederholt bloss seinen im ersten Verfahren vertretenen Standpunkt, setzt sich mit der soeben zusammengefassten Begründung als solcher aber nicht auseinander, weshalb sich Wiederholungen erübrigen.
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3.3. Sodann bemüht sich der Beschwerdeführer, die konkreten Gründe seines Einsichtsgesuches darzulegen.
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3.3.1. In der VO hat das Bundesgericht die Archivierung seiner Akten gestützt auf Art. 1 Abs. 3 BGA selbständig geregelt. Art. 3 Abs. 1 und 2 VO definieren, was aus den Akten eines Rechtsmittelverfahrens vor Bundesgericht zu archivieren ist, unter Vorbehalt weiter gehender Anordnungen der Präsidenten der jeweiligen Spruchkörper (Art. 3 Abs. 4 VO). Gemäss Art. 6 Abs. 2 VO unterliegen Prozessakten des Bundesgerichts in der Regel einer Schutzfrist von 50 Jahren. Nach Ablauf der Schutzfrist hat grundsätzlich jede Person das Recht auf Einsicht in die Prozessakten (vgl. Art. 11 Abs. 1 VO). Einsicht kann in bestimmten Fällen (z.B. bei vorliegender Einwilligung) schon während der Schutzfrist gewährt werden (Art. 8 Abs. 1 VO); dabei ist aber der Persönlichkeits- und Geheimnisschutz zu wahren (Art. 8 Abs. 2 VO). Wer während der Schutzfrist in archivierte Verfahrensakten des Bundesgerichts Einsicht nehmen will, hat im Gesuch an den Generalsekretär den Grund der Einsichtnahme anzugeben (Art. 12 Abs. 2 lit. c VO). Die Interessenabwägung erfordert, dass der Gesuchsteller in der Gesuchsbegründung sein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme darlegt (Urteile 13Y_1/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.2.1 und zit. 13Y_1/2021 E. 2.1).
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3.3.2. Nichts anderes ergibt sich aus der verfassungskonformen Auslegung der VO. Zwar räumt Art. 29 Abs. 2 BV den Prozessparteien als allgemeine Verfahrensgarantie und Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör einen verfassungsmässigen Anspruch auf Akteneinsicht ein, der auch die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens erfasst. Dieser Anspruch hängt aber davon ab, dass der Rechtsuchende ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann. Dieses Interesse kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht wie etwa der persönlichen Freiheit oder aus einer sonstigen besonderen Sachnähe ergeben (BGE 129 I 249 E. 3). Auch bei verfassungskonformer Auslegung der VO muss der Gesuchsteller daher ein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht in die Akten des abgeschlossenen bundesgerichtlichen Verfahrens darlegen (Urteile 13Y_2/2018 vom 3. August 2018 E. 2; zit. 13Y_1/2019 E. 3.2.1 und 13Y_1/2021 E. 2.1).
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3.4. In diesem Sinne sind wohl die Ausführungen des Beschwerdeführers über Natur und Funktion der von ihm betriebenen Webseite
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3.5. Was der Beschwerdeführer im Einzelnen, unter Hinweis auf seine Grundrechte vorbringt, vermag kein schutzwürdiges Interesse zu begründen.
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3.5.1. Dass die Webseite
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3.5.2. Dass ein Forum zunächst einen gewissen Bekanntheitsgrad erreichen muss, damit es zu einer wichtigen Plattform der öffentlichen Diskussion wird, ist klar. Dies rechtfertigt allerdings den Zugriff auf jedes beliebige Mittel nicht: Wie der Beschwerdeführer selber einräumt, sind auch andere Wege denkbar, allfällige Interessierte über die Existenz des Forums aufzuklären - so z.B. Anzeigen im Internet. Die Behauptung, solche Alternativwege seien angesichts der Eigenheiten der Zielgruppe (Alter, technische Bewandtnis) weniger erfolgversprechend, untermauert der Beschwerdeführer in keiner Weise, sondern erweist sich als reine Spekulation.
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3.5.3. Als er das BGG verabschiedete, hatte der Gesetzgeber die Förderung der Transparenz öffentlichen Handelns ebenso vor Augen wie die Wahrung der Öffentlichkeit der Urteilsfindung, aus welcher die Lehre übrigens auch die Verpflichtung des Bundesgerichts zur aktiven Information über seine Rechtsprechung ableitet. Es ist anerkannt, dass die gesetzliche Lösung - bestehend aus der Veröffentlichung aller Urteile in anonymisierter Form (Art. 27 Abs. 2 BGG) verbunden mit der in zeitlicher und räumlicher Hinsicht eingeschränkten öffentlichen Urteilsverkündung gemäss Art. 59 Abs. 3 BGG - eine vollständige Kontrollmöglichkeit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, gleichzeitig aber auch den als unumgänglich empfundenen Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre Beteiligter gewährleistet (zit. Urteil 13Y_1/2021, E. 3.2.1 bis 3.2.4 m.w.H.). Dieses Interesse ist legitim und darf nicht ausser Acht gelassen werden. Damit sollen und wollen Diskussionsgruppen in der Art derjenigen des Beschwerdeführers selbstverständlich nicht unterbunden werden; andererseits gestatten die damit verfolgten, allenfalls achtenswerten Ziele nicht per se ein Abrücken vom gesetzlichen System, und insbesondere vom Persönlichkeitsschutz der betroffenen Personen.
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4. | |
Zusammenfassend ist auf das Ablehnungsbegehren nicht einzutreten und die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 Ziff. 1 VwVG) : Entgegen seiner Ansicht, wirft er mit der heutigen Beschwerde keine völlig neue Perspektive auf, sondern versucht, mit nachgeschobenen Argumenten das Bundesgericht zu bewegen, auf das ihn betreffende Grundsatzurteil 13Y_1/2021 zurückzukommen. Die Voraussetzungen, die die Rechtsprechung zum Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG entwickelt hat, sind somit vorliegend nicht erfüllt. Parteientschädigungen sind keine geschuldet.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf das Gesuch um Ablehnung aller Mitglieder des Bundesgerichtes sowie aller in Frage kommenden Ersatzpersonen wird nicht eingetreten.
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2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3. Eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Generalsekretariat des Bundesgerichts schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Juni 2021
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Im Namen der Rekurskommission des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Marazzi
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Die Gerichtsschreiberin: Polla
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