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Informationen zum Dokument  BGer 8C_354/2021  Materielle Begründung
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BGer 8C_354/2021 vom 25.06.2021
 
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8C_354/2021
 
 
Urteil vom 25. Juni 2021
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. März 2021 (IV.2020.00298).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 11. Mai 2021 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. März 2021,
1
in die Verfügung vom 4. Juni 2021, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 16. Juni 2021 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
2
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
3
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
4
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
5
 
erkennt der Präsident:
 
1.
6
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
7
2.
8
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
9
3.
10
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
11
Luzern, 25. Juni 2021
12
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
13
des Schweizerischen Bundesgerichts
14
Der Präsident: Maillard
15
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
16
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