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Informationen zum Dokument  BGer 1B_348/2021  Materielle Begründung
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BGer 1B_348/2021 vom 29.06.2021
 
[img]
 
 
1B_348/2021, 1B_349/2021, 1B_350/2021,
 
 
1B_351/2021, 1B_352/2021
 
 
Urteil vom 29. Juni 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,
 
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Sicherheitsleistung,
 
Beschwerden gegen die Verfügungen des Obergerichts
 
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom
 
6. Mai 2021 (BKBES.2021.60, 61, 62, 63 + 64).
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hat mit separaten Entscheiden fünf Verfahren, an denen A.________ als Privatkläger beteiligt war, eingestellt (Verfahren 1B_348/2021, 1B_351/2021 und 1B_352/2021) oder nicht an die Hand genommen (Verfahren 1B_349/2021, 1B_350/2021).
 
A.________ erhob gegen diese Entscheide Beschwerde, worauf ihm das Obergericht des Kantons Solothurn mit fünf übereinstimmenden Verfügungen vom 6. Mai 2021 Prozesskostensicherheiten von je Fr. 600.-- auferlegte, unter der Androhung, bei Säumnis auf die Rechtsmittel nicht einzutreten.
 
Mit fünf übereinstimmenden, auf den 3. Juni 2021 datierten Beschwerden beantragt A.________, diese Verfügungen des Obergerichts aufzuheben.
 
Auf das Einholen von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
 
 
2.
 
Es rechtfertigt sich, die fünf gleichgelagerten Verfahren zu vereinigen.
 
 
3.
 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit bei ihm eingereichte Rechtsmittel zulässig sind (vgl. BGE 141 II 113 E. 1 S. 116 mit Hinweisen).
 
Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).
 
Die angefochtenen Verfügungen wurden dem Beschwerdeführer, was sich sowohl aus den Bestätigungen der Post als auch aus seinen eigenen Angaben ergibt, am 7. Mai 2021 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann damit am 8. Mai 2021 zu laufen und endete am 6. Juni 2021, beziehungsweise, da es sich dabei um einen Sonntag handelte, am nächsten Werktag, dem 7. Juni 2021 (Art. 45 Abs. 1 BGG). Die Beschwerden sind nach der Bestätigung der Schweizerischen Botschaft in U.________ am 9. Juni 2021 und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bei ihr eingetroffen. Die Beschwerden sind verspätet.
 
 
4.
 
Auf die Beschwerden ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
 
1.
 
Die Verfahren 1B_348/2021, 1B_349/2021, 1B_350/2021, 1B_351/2021 und 1B_352/2021 werden vereinigt.
 
 
2.
 
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
 
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. Juni 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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