BGer 5A_1048/2019 | |||
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BGer 5A_1048/2019 vom 30.06.2021 | |
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5A_1048/2019 |
Urteil vom 30. Juni 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
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Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Michael Häfliger,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Christof Brack,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ehescheidung (güterrechtliche Auseinandersetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 12. November 2019 (ZOR.2019.24).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.________ (geb. 1965) und B.________ (geb. 1967) heirateten am 23. Mai 1997. Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens wurde am 26. Oktober 2010 die Gütertrennung angeordnet.
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B. | |
Mit Urteil vom 16. Oktober 2018 schied das Bezirksgericht Muri die Ehe der Parteien und regelte die Nebenfolgen. Soweit vorliegend relevant verpflichtete es A.________, B.________ eine Ausgleichszahlung aus Güterrecht von Fr. 1'753'455.-- zu leisten, dies inklusive Übernahmepreis für den Miteigentumsanteil von B.________ am Miteigentumsgrundstück an der Strasse C.________ xxx in U.________ (Ziff. 2.1). Ihren Miteigentumsanteil übertrug es unter Übernahme der aufhaftenden Grundpfandschulden als Alleinschuldner auf A.________ (Ziff. 2.2).
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C. | |
Eine dagegen von A.________ erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. November 2019 ab, soweit es darauf eintrat. Es ergänzte infolge übereinstimmender Anträge der Parteien lediglich die Dispositivziff. 2.2 des erstinstanzlichen Scheidungsurteils insoweit, als die Parteien die im Zusammenhang mit der Handänderung der Liegenschaft in U.________ von der Steuerbehörde veranlagten Grundstückgewinnsteuern je hälftig zu tragen haben. Sodann auferlegte es die Verfahrenskosten A.________ und verpflichtete ihn zur Leistung einer Parteientschädigung an die Gegenseite. Das Berufungsurteil wurde A.________ am 19. November 2019 zugestellt.
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D. | |
Mit Beschwerde vom 23. Dezember 2019 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt in teilweiser Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die güterrechtliche Ausgleichszahlung sei auf Fr. 1'631'059.-- zu bemessen, die Verfahrenskosten vor Vorinstanz seien zu Fr. 10'000.-- ihm selbst und zu Fr. 6'400.-- B.________ (Beschwerdegegnerin) aufzuerlegen und die Letzterer für das Berufungsverfahren zu leistende Parteientschädigung sei von Fr. 19'380.-- auf Fr. 5'000.-- zu reduzieren.
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Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet hat, beantragte die Beschwerdegegnerin am 14. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Darauf hat der Beschwerdeführer am 28. Mai 2021 repliziert. Die Beschwerdegegnerin hat keine Duplik erstattet.
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Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt.
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Erwägungen: |
1. | |
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über Nebenfolgen der Ehescheidung befunden hat. Diese Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) ist vermögensrechtlicher Natur, denn streitig ist allein noch die güterrechtliche Auseinandersetzung. Der Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist erreicht. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat diese rechtzeitig erhoben (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG). Auf formelle Einzelfragen ist im Nachfolgenden einzugehen.
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2. | |
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Begründung ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (Urteil 5A_963/2014 vom 9. November 2015 E. 2, nicht publ. in: BGE 141 III 513).
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2.2. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht wird. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).
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2.3. Sodann ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu zählen auch Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweis), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis).
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2.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein sollen (BGE 143 I 344 E. 3 mit Hinweisen).
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Dies unterlässt der Beschwerdeführer mit Bezug auf die der Beschwerdeschrift beigelegten Kurslisten der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Beilagen 5 und 6) zu erläutern. Sie finden deshalb keine Berücksichtigung.
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3. | |
Vorab bemängelt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe für die Bewertung seines Aktiendepots den falschen Zeitpunkt gewählt.
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3.1. | |
3.1.1. Das Bezirksgericht bewertete das Aktiendepot des Beschwerdeführers bei der Bank D.________ (Depot D.________) mit den Aktienkursen per 8. Oktober 2018, wobei es auf eine an der Hauptverhandlung vom 16. Oktober 2018 von der Beschwerdegegnerin eingereichte Aufstellung der Börsenkurse (Beilagen 72 und 73) abstellte. Es wies das Depot D.________ im Betrag von Fr. 1'353'478.-- zur Errungenschaft des Beschwerdeführers.
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3.1.2. Im Berufungsverfahren machte der Beschwerdeführer geltend, das Bezirksgericht hätte infolge Verspätung der Eingaben nicht auf die in den Beilagen 72 und 73 enthaltenen Werte des Depots abstellen dürfen, und er bestritt die fraglichen Werte auch inhaltlich. Er vertrat wie bereits in erster Instanz die Auffassung, es wäre stattdessen auf den in der letzten Steuererklärung ausgewiesenen Nominalbetrag von Fr. 773'120.--, d.h. den Wert per 31. Dezember 2010, abzustellen gewesen.
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3.1.3. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, massgebend für die Bewertung des Aktiendepots sei der Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils (16. Oktober 2018) oder ein diesem Datum möglichst naher Zeitpunkt. Die Beschwerdegegnerin habe die Beilagen 72 und 73 nicht verspätet eingereicht, da die darin enthaltenen Börsenkurse per Stichtag 8. Oktober 2018 vor Abschluss des Schriftenwechsels noch nicht vorhanden gewesen seien. Aus Praktikabilitätsgründen sei es nicht zu beanstanden, wenn das Bezirksgericht auf die Werte vom 8. Oktober 2018, mithin lediglich rund sieben Tage vor Urteilsfällung, abgestellt habe. Die vom Beschwerdeführer gegen die Beilagen 72 und 73 vorgetragenen Einwände inhaltlicher Natur seien verspätet und damit unbeachtlich. Das Bezirksgericht habe auf die schlüssigen Behauptungen der beweisbelasteten Beschwerdegegnerin abstellen dürfen, zumal der Beschwerdeführer in erster Instanz keinerlei Behauptungen zum Wert des Depots im relevanten Zeitpunkt aufgestellt habe. Es sei ihm verwehrt, sich erst im Rahmen des Berufungsverfahrens mit den klägerischen Behauptungen inhaltlich auseinanderzusetzen.
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3.2. Nach der gesetzlichen Regelung werden Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Als Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes gilt bei gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung der Tag, an dem das Begehren eingereicht worden ist (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Erfolgt die güterrechtliche Auseinandersetzung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, so ist der Tag der Urteilsfällung (BGE 142 III 65 E. 4.5; 137 III 337 E. 2.1.2; 121 III 152 E. 3a mit Hinweis) oder ein diesem möglichst nahe gelegener Zeitpunkt massgebend (ALTHAUS/BOHNENBLUST, Der massgebliche Wert in der güterrechtlichen Auseinandersetzung, FamPra.ch 2020 S. 673; STECK/FANKHAUSER, in: FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N. 7 zu Art. 214 ZGB). Lehre und Rechtsprechung lassen aber Abweichungen von diesem Grundsatz zu, namentlich durch Vereinbarung der Parteien (Urteil 5A_346/2015 vom 27. Januar 2017 E. 3, in: FamPra.ch 2017 S. 536; für einen Anwendungsfall vgl. Urteil 5A_104/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.1, in: FamPra.ch 2012 S. 1139). Die Einigung auf einen anderen Zeitpunkt für die Bewertung kann auch implizit geschehen (vorzitiertes Urteil 5A_346/2015 a.a.O.; Urteil 5C.279/2006 vom 31. Mai 2007 E. 7 mit Hinweisen, in: FamPra.ch 2007 S. 904). Die für den Bestand und für die Bewertung massgebenden Zeitpunkte sind klar zu unterscheiden (BGE 136 III 209 E. 5.2). Dass zwischen dem Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes und der güterrechtlichen Auseinandersetzung eingetretene Wertveränderungen berücksichtigt werden, ist nach der gesetzlichen Regelung gewollt (BGE 136 III 209 E. 5.2; 135 III 241 E. 4.1).
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Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind die Vermögensgegenstände zu ihrem Verkehrswert einzusetzen (Art. 211 ZGB). Verkehrswert im Sinne des Gesetzes ist der Wert, der bei einem Verkauf auf dem freien Markt realisierbar wäre (BGE 136 III 209 E. 6.2.1 mit Hinweis). Die Höhe des Verkehrswerts beschlägt eine Tatfrage (Urteile 5A_667/2019 vom 7. April 2020 E. 3.1; 5A_339/2015 vom 18. November 2015 E. 9.3 mit Hinweis), die Wahl der Methode für deren Ermittlung demgegenüber eine Rechtsfrage (BGE 146 III 73 E. 5.2.1 mit Hinweisen).
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3.3. Der Beschwerdeführer stellt sich vor Bundesgericht neu auf den Standpunkt, sowohl Devisen- als auch Aktienkurse von börsenkotierten Gesellschaften seien notorisch und müssten nicht behauptet bzw. bewiesen werden, sodass es ihm nicht zum Nachteil gereichen dürfe, wenn er im Berufungsverfahren noch auf den Wert der Aktien im Jahr 2010 verwiesen habe. Bereits das Bezirksgericht hätte sein Aktiendepot deshalb richtigerweise per 16. Oktober 2018 (Urteilsdatum) statt per 8. Oktober 2018 (Werte der Beschwerdegegnerin) bewerten müssen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hätte dies nicht bloss zu marginal anderen Ergebnissen geführt, denn die Differenz in der Bewertung hätte Fr. 187'749.-- betragen. Ferner hätte die Vorinstanz die Aktienkurse auf ihr Entscheiddatum (12. November 2019) hin aktualisieren müssen, was eine Differenz in der Bewertung von Fr. 130'052.-- ausmachen würde.
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3.4. Grundsätzlich ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz für den Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung das Datum des erstinstanzlichen Urteils und nicht jenes ihres eigenen Entscheids als massgebend erachtete. Anders läge die Situation lediglich, wenn die Vorinstanz reformatorisch über den Ausgleichsanspruch entschieden hätte (vgl. Urteil 5A_478/2013 vom 6. November 2013 E. 4.3
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3.5. Der Beschwerdeführer beruft sich erstmals vor Bundesgericht darauf, dass Aktienkurse von börsenkotierten Gesellschaften notorisch seien.
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3.5.1. Für die Rügen, die dem Bundesgericht vorgetragen werden, muss der kantonale Instanzenzug ausgeschöpft worden sein, und zwar nicht nur formell, sondern auch materiell, indem die Beanstandungen soweit möglich schon der Vorinstanz unterbreitet werden (BGE 143 III 290 E. 1.1 mit Hinweisen). Fehlt es bei einer Rüge daran, ist auf sie nicht einzutreten (Urteil 4A_647/2015, 4A_649/2015 vom 11. August 2016 E. 5.2.2, nicht publ. in: BGE 142 III 447). Eine neue rechtliche Argumentation ist demgegenüber vor Bundesgericht zulässig unter der Voraussetzung, dass sie sich im Rahmen des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts bewegt (BGE 136 V 362 E. 4.1; 135 III 49 E. 5.1
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3.5.2. Offenkundige Tatsachen bedürfen keines Beweises (Art. 151 ZPO) und müssen auch nicht behauptet werden (BGE 135 III 88 E. 4.1 mit Hinweis; vgl. Urteil 4A_195/2014 vom 27. November 2014 E. 7.3.1
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3.6. | |
3.6.1. Offenkundig sind Tatsachen, die allgemein, jedenfalls aber am Ort des Gerichts verbreitet bekannt sind. Nicht erforderlich ist, dass die Allgemeinheit die Tatsache unmittelbar kennt; es genügt, wenn sie sich aus allgemein zugänglichen Quellen erschliessen lässt (Urteile 5A_467/2020 vom 7. September 2020 E. 5.2; 5A_774/2017 vom 12. Februar 2018 E. 4.1.1; vgl. auch BGE 143 IV 380 E. 1.1.1; 135 III 88 E. 4.1; je mit Hinweisen). Dies gilt auch dann, wenn das Gericht sie ermitteln muss (BGE 128 III 4 E. 4c/bb mit Hinweis).
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3.6.2. Das Bundesgericht hatte bisher nicht zu beantworten, ob Aktienkurse börsenkotierter Gesellschaften als offenkundig zu gelten haben (vgl. Urteil 5A_388/2018 vom 3. April 2019 E. 4.2
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3.6.3. In seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesgericht befunden, nicht offenkundig seien beispielsweise der LIBOR- (BGE 134 III 224 E. 5.2), T4M- und EURIBOR-Zinssatz (BGE 143 III 404 E. 5.3.3 mit Hinweisen), offizielle Statistiken von Behörden ausländischer Staaten (Urteil 5A_503/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.3), sich aus dem Betreibungsregister ergebende Tatsachen (Urteil 5A_423/2013 vom 17. September 2013 E. 3.3), Distanzen in Kilometern zwischen zwei Ortschaften, die Benzinkosten pro gefahrenen Kilometer (Urteil 4A_509/2014 vom 4. Februar 2015 E. 2), das Bestehen eines Konkubinats (Urteil 5A_689/2019 vom 5. März 2020 E. 2.3) oder einer Aufenthaltsbewilligung (Urteil 5A_812/2015 vom 6. September 2016 E. 6.2) sowie der Umstand, dass in den letzten dreissig Jahren der Strassenverkehr deutlich zugenommen habe (Urteil 1C_656/2018 vom 4. März 2020 E. 7.1.5).
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3.6.4. Demgegenüber hat es als offenkundig etwa die Lohnstrukturerhebung (BGE 128 III 4 E. 4c/bb) und die Zusammenstellung "Kosten und Finanzierung des Gesundheitswesens" des Bundesamtes für Statistik (Urteil 5A_435/2011 vom 14. November 2011 E. 9.3.3), die Dauer der Wochenarbeitszeit (Urteil 9C_748/2009 vom 16. April 2010 E. 4.5), den Zinssatz von Bundesobligationen (Urteil 6B_387/2012 vom 25. Februar 2013 E. 3.5), die Veröffentlichung eines Firmenwechsels im Schweizerischen Handelsamtsblatt (Urteil 5A_62/2009 vom 2. Juli 2009 E. 2.1), Handelsregistereinträge (BGE 138 II 557 E. 6.2 mit Hinweisen), die Baukrise zu Beginn der Neunzigerjahre (Urteil 4P.170/2006 vom 16. Februar 2007 E. 2.3) sowie Umrechnungskurse (BGE 137 III 623 E. 3; 135 III 88 E. 4.1 mit Hinweisen) erachtet. In einem Urteil aus dem Jahr 2003 erklärte das Bundesgericht zudem für offenkundig, dass die Börsenkurse nach einem übermässigen Ansteigen in den Neunzigerjahren seit deren Ende wieder und stetig im Fallen begriffen seien und dass Aktien der Group E.________ im Urteilszeitpunkt wertlos sein dürften (Urteil 5C.281/2002 vom 14. März 2003 E. 2.1; vgl. auch das Urteil C/24988/2009 der Cour de justice des Kantons Genf, ACJC/607/2012 vom 27. April 2012 E. 9.3, wonach es eine offenkundige Tatsache sei, dass im Rahmen der Finanzkrise 2008 die Börsenkurse auf den internationalen Finanzplätzen ab dem 15. September 2008 abstürzten).
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3.6.5. Mit Bezug auf die Wechselkurse - woran man Aktienkurse börsenkotierter Gesellschaften wohl am ehesten annähern könnte - ist der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Lehre vereinzelt Kritik erwachsen (vgl. BÉNÉDICT, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2019, N. 21a zu Art. 139 StPO; s. auch CHABLOZ/ COPT, in: Petit commentaire CPC, 2020, N. 7 zu Art. 151 ZPO, welche die unterschiedliche Behandlung von LIBOR-, T4M- und EURIBOR-Zinssatz im Verhältnis zum Wechselkurs kritisieren, sowie KAUFMANN, Beweisführung und Beweiswürdigung, 2009, S. 14, dem zufolge dem LIBOR-Zinssatz auch Offenkundigkeit hätte zugestanden werden können; gl.M. ZELLWEGER-GUTKNECHT, Finanzmarktprivatrecht, recht 2011 S. 139; VETTER/PEYER, Bekannte Tatsachen - unter besonderer Berücksichtigung des Internets, in: Recht im digitalen Zeitalter, Gschwend/ Hettich/Müller-Chen/Schindler/Wildhaber [Hrsg.], 2015, S. 777 f.). SCHWEIZER bezeichnet besagte Rechtsprechung mit Bezug auf den Wechselkurs von Euro und Schweizer Franken als
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3.6.6. In der Vergangenheit liegende Aktienwerte börsenkotierter Unternehmen sind ohne Weiteres etwa im Internet abrufbar, wobei hier üblicherweise der Börsenschlusswert angegeben wird. Als offenkundig hat zumindest zu gelten, dass Aktienkurse börsenkotierter Unternehmen starken Schwankungen unterworfen sein können, dies auch innerhalb eines einzigen Tages. So ist bereits einmal fraglich, ob für ein in der Vergangenheit liegendes Datum auf den Schlusswert oder einen anderen Wert (Tagesdurchschnitt, Höchstwert, Tiefstwert) abzustellen wäre, zumal die Aktien an jenem Datum nicht in jedem Fall zum Schlusswert verkauft worden wären. Ferner werden Aktien zum Teil auch an mehreren Börsen gehandelt, woraus unterschiedliche Kurse für dieselben Wertpapiere resultieren können. Im Unterschied zu Handelsregistereinträgen (vgl. Art. 396b Abs. 1 OR), die offenkundig sind (vgl. vorne E. 3.6.4), existiert keine gesetzliche Bestimmung, wonach Aktienkurse als bekannt zu gelten hätten. Im Gegensatz zur ebenfalls offenkundigen Lohnstrukturerhebung (vgl. vorne E. 3.6.4), deren Herausgeber allein das Bundesamt für Statistik ist, bestehen für in der Vergangenheit liegende Aktienkurse börsenkotierter Unternehmen mannigfaltige Quellen, welche teilweise gar minim voneinander abweichende Werte ausweisen. Auch für den Wechselkurs - für welchen streng gesehen ebenfalls unterschiedliche Kurse bestehen (vgl. VETTER/ PEYER, a.a.O., S. 778) - existiert eine Vielzahl von Quellen, was mit der Grund dafür sein dürfte, dass die Doktrin an der entsprechenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung (zumindest implizite) Kritik äusserte. Das Bundesgericht präzisierte denn auch in der Folge, nicht jede im Internet verfügbare Information sei offenkundig (BGE 138 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen). Es gälten grundsätzlich nur Informationen aus dem Internet als offenkundig, welchen aufgrund des Umstands, dass sie leicht zugänglich sind und aus verlässlichen Quellen stammen, ein offizieller Anstrich anhafte (z.B. Bundesamt für Statistik, Eintrag im Handelsregister, Wechselkurs, Fahrplan der SBB usw.; BGE 143 IV 380 E. 1.2). Während das Bundesamt für Statistik, öffentliche Register und die Schweizerischen Bundesbahnen alle zweifelsohne einen staatlichen Einschlag haben, ist nicht ersichtlich, weshalb dasselbe für Wechselkurse gelten sollte, welche am Devisenmarkt bestimmt werden. Erst recht ist nicht einsichtig, weshalb Aktienkursen börsenkotierter Unternehmen ein offizieller Anstrich anhaften sollte. Darüber hinaus weist SCHWANDER zu Recht darauf hin, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Wechselkurs wohl im Hinblick auf häufig gehandelte Währungen erging und nicht auf selten gehandelte Währungen zur Anwendung käme (Rechtsprechung zum internationalen Sachen-, Schuld-, Gesellschafts- und Zwangsvollstreckungsrecht, SZIER 2009 S. 421). Demnach lässt es sich nicht rechtfertigen, Börsenkurse den offenkundigen Tatsachen zuzuordnen.
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3.7. Der Argumentation des Beschwerdeführers ist damit der Boden entzogen. Unbestrittenermassen stellte er vor Bezirksgericht keinerlei Behauptungen zu den Aktienwerten in einem dem Urteilsdatum nahen Zeitpunkt auf. Zwar bestritt er die von der Beschwerdegegnerin genannten Werte. Da er aber selbst für den relevanten Bewertungszeitpunkt keine Aktienwerte behauptete, ist angesichts der Geltung der Dispositionsmaxime nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils die beschwerdegegnerischen Werte übernahm. Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin ihre Aufstellung der Börsenkurse an der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht nicht verspätet einreichte, zumal sie die aktuellen Kurse vorher nicht kennen konnte. Bundesrechtskonform ist in diesem Zusammenhang auch, dass dem angefochtenen Entscheid Börsenkurse zugrunde liegen, die für einen wenige Tage vor Urteilsdatum liegenden Zeitpunkt galten (vgl. Urteil 5C.238/2000 vom 8. Dezember 2000 E. 1a, nicht publ. in: BGE 127 III 65, wo das Kantonsgericht in seinem Entscheid vom 18. September 2000 auf eine Bankauskunft vom 26. Juni 2000 abgestellt hatte). Sodann ergibt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Verletzung von Art. 214 Abs. 1 ZGB aus dem Umstand, dass das erstinstanzliche Urteil vom 16. Oktober 2018 erst am 21. März 2019 an die Parteien versandt wurde. Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist nicht der Tag des Urteilsversands (vgl. vorne E. 3.2). Die Beschwerde ist mithin in diesem Punkt abzuweisen.
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4. | |
Sodann beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe fälschlicherweise einen reverse split betreffend die Aktien der F.________ AG nicht berücksichtigt.
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4.1. Seine Kritik richtet sich gegen die Bewertung der Aktien der F.________ AG, welche Teil des Depots D.________ sind, mit Fr. 112'000.--. Im Zeitpunkt der Gütertrennung am 26. Oktober 2010 habe der Beschwerdeführer 4'000 Aktien (Valorennummer yyy) zum Kurswert von je Fr. 0.05 gehalten. Am 4. März 2016 sei ein sog. reverse split erfolgt, wobei 450 Aktien zu einer Aktie zusammengelegt worden seien. Fortan habe der Beschwerdeführer nur noch neun Aktien (Valorennummer zzz) zum Kurswert von je Fr. 22.50 gehalten. Der Gesamtwert der gehaltenen Aktien sei unverändert geblieben und habe im massgeblichen Zeitpunkt total Fr. 224.--[= 8 Aktien à je Fr. 28.--] und nicht wie von der Vorinstanz angenommen Fr. 112'000.-- [= 4'000 Aktien à je Fr. 28.--] betragen. Mit anderen Worten nimmt der Beschwerdeführer Anstoss daran, dass die Vorinstanz die Anzahl der vor dem reverse split gehaltenen Aktien mit dem nach erfolgtem reverse split geltenden Kurs bewertete.
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4.2. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, dass er den reverse split vor Bezirksgericht je behauptet habe. Dies sei auch nicht ersichtlich. Damit handle es sich um ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 317 ZPO.
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4.3. Der Beschwerdeführer zeigt auch vor Bundesgericht nicht auf, dass er den reverse split vor Bezirksgericht behauptet habe. Der Verweis auf eine im Berufungsverfahren eingereichte Medienmitteilung (BB 80) taugt hierzu nicht.
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4.4. Er stellt sich stattdessen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe den Bestand der Aktien der F.________ AG zu spät behauptet. Diese Argumentationslinie dient ihm insofern nicht, als er nicht beantragt, die Aktien der F.________ AG seien gänzlich aus seiner Errungenschaft zu weisen. Um eine Korrektur im Bestand der Aktien von 4'000 auf neun (bzw. acht) zu erreichen, müsste er vielmehr nachweisen, dass er den reverse split rechtzeitig behauptet hat, was er nicht tut. Im Übrigen erkannte die Vorinstanz (zwar in anderem Zusammenhang, aber zu analoger Thematik), die Beschwerdegegnerin habe den Bestand des Depots D.________ - wozu auch die Aktien der F.________ AG gehören - an der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht rechtzeitig behauptet. Der Bestand des Depots D.________ habe ihr im Zeitpunkt der Einreichung ihrer Replik (29. Juli 2014) nicht bereits bekannt sein können. Namentlich ergebe sich der Bestand des Aktiendepots nicht aus der Steuererklärung 2009, zumal daraus die Transaktionen vom 1. Januar 2010 bis 26. Oktober 2010 (= Stichtag Gütertrennung) nicht ersichtlich seien. Der Beschwerdeführer hält wie bereits vor den kantonalen Instanzen dafür, die Beschwerdegegnerin habe mit der Steuererklärung 2009 Kenntnis über die notwendigen Angaben gehabt, um spätestens in ihrer Replik Name, Anzahl und Valorennummer der Aktien der F.________ AG zu behaupten und zu beweisen. Mit der Begründung im angefochtenen Entscheid, weshalb dies eben gerade nicht zutreffen soll, setzt er sich nicht auseinander. Damit gelingt es ihm nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz hier das Novenrecht falsch angewandt haben soll. Der angefochtene Entscheid ist auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.
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5. | |
Ferner moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, indem sie den Unternehmenswert der G.G.________ AG, Controlling and Consulting (nachfolgend G.G.________ AG) als Errungenschaft angerechnet habe.
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5.1. Das Bezirksgericht gab zur Unternehmensbewertung der H.G.________ AG, der G.G.________ AG, der I.________ AG, der J.________ AG und der K.________ AG ein Gutachten in Auftrag, welches am 2. November 2016 erstattet wurde.
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5.2. Der Beschwerdeführer beanstandet das gerichtliche Gutachten nicht. Hingegen bemängelt er, das Bezirksgericht habe das Gutachten inhaltlich falsch interpretiert und ihm in der Folge den Wert der G.G.________ AG als Errungenschaft angerechnet, obwohl er nicht Eigentümer dieser Unternehmung sei und ihr Wert zudem bereits im Wert der H.G.________ AG berücksichtigt worden sei. Letztere sei unter anderem Eigentümerin zu 100 % der G.G.________ AG als Tochtergesellschaft.
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5.3. Die Vorinstanz hielt dem Beschwerdeführer vor, er habe nicht dargelegt, an welcher Stelle im vorinstanzlichen Verfahren er bereits entsprechende Behauptungen aufgestellt oder Ergänzungsfragen an die Gutachterin gestellt habe. Solches sei auch nicht ersichtlich. Sein Vorbringen sei damit verspätet und aus dem Recht zu weisen.
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5.4. Dem entgegnet der Beschwerdeführer, er habe erst aufgrund des erstinstanzlichen Urteils Anlass zu seiner Rüge gehabt. Gemäss Gutachten sei die Wertermittlung auf Basis von "stand-alone" erfolgt, d.h. die einzelnen Unternehmungen seien unabhängig von der vorliegenden Gruppenstruktur vorerst separat bewertet worden (Gutachten, S. 6, 5. Absatz). Erst in einem zweiten Schritt sei die Zurechnung der Unternehmenswerte der Tochtergesellschaften an die Holding und damit die Beachtung der vorliegenden Gruppenstruktur erfolgt. In diesem Sinne habe die Gutachterin ausgeführt, die H.G.________ AG beinhalte im Wesentlichen die Beteiligungen an der I.________ AG und der G.G.________ AG (Gutachten, S. 9, 5. Absatz). Bei der Bewertung der H.G.________ AG nach der Substanzwertmethode habe sie den Wert der G.G.________ AG von Fr. 41'870.-- als Aktivum berücksichtigt (Beilage 8 zum Gutachten, S. 2). Ausserdem habe die Gutachterin die Kontokorrentschuld der H.G.________ AG gegenüber der G.G.________ AG anteilig als Eigenkapital qualifiziert und in der Folge Fr. 95'000.-- dem Eigenkapital der H.G.________ AG zugewiesen (Gutachten, S. 23, Ziff. 9.1.2). Mit anderen Worten sei der Unternehmenswert der G.G.________ AG bereits direkt in den Unternehmenswert der H.G.________ AG eingeflossen. Der Beschwerdeführer habe nicht antizipieren können und müssen, dass das Bezirksgericht das Gutachten inhaltlich falsch interpretieren würde.
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5.5. Die Frage, ob der Errungenschaft des Beschwerdeführers die gutachterlichen Unternehmenswerte sowohl der H.G.________ AG als auch der G.G.________ AG anzurechnen sind, wäre nicht als Ergänzungsfrage an die Gutachterin zu richten gewesen, sondern beschlägt die richterliche Beweiswürdigung des Gutachtens (vgl. Urteil 5A_373/2018 vom 8. April 2019 E. 3.2.6), welche den Parteien erst mit dem Entscheid in der Sache bekannt wurde. Die Vorinstanz qualifizierte die Rüge des Beschwerdeführers demnach zu Unrecht als unzulässiges Novum. Sodann weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass in der für die Unternehmensbewertung herangezogenen Bilanz der H.G.________ AG (Beilage 8 zum Gutachten) der Unternehmenswert der G.G.________ AG als Aktivum berücksichtigt wurde. Dies ergibt sich im Übrigen bereits aus dem Gutachten selbst, welches den Hinweis enthält, dass bei der Bewertung der H.G.________ AG die Betrachtung inklusive der Beteiligungen G.G.________ AG und I.________ AG stattgefunden habe (Gutachten, S. 23 Fn. 11). Dies ist der Vorinstanz nicht entgangen. Im Zusammenhang mit der Wertkorrektur der I.________ AG ging sie auf die Erkenntnis des Bezirksgerichts ein, wonach nicht beurteilt werden könne, inwiefern sich der Wert der H.G.________ AG verändere, wenn der Wert der I.________ AG korrigiert werde. Ihre Erwägungen hierzu hätten sich erübrigt, wenn der Unternehmenswert der H.G.________ AG ohne Berücksichtigung der Beteiligungen ermittelt worden wäre. Indem sie in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils sowohl den vom Gutachten empfohlehnen Wert für die H.G.________ AG als auch jenen für deren Beteiligung G.G.________ AG in der Errungenschaft beliess, berücksichtigte sie einen Vermögenswert doppelt und verfiel in Willkür.
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5.6. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt gutzuheissen. Das Bezirksgericht berücksichtigte für die G.G.________ AG in der Errungenschaft des Beschwerdeführers einen Unternehmenswert von Fr. 42'000.--, was die Vorinstanz schützte. Die an die Beschwerdegegnerin zu leistende güterrechtliche Ausgleichszahlung (Fr. 1'753'455.--) ist mithin um die Hälfte dieses Betrags (Fr. 21'000.--) zu reduzieren, was neu einen Anspruch von Fr. 1'732'455.-- ergibt.
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6. | |
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, es sei eine seine Errungenschaft belastende Steuerschuld per Stichtag Güterrecht ausser Acht gelassen worden.
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6.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht reichte der Beschwerdeführer als Beilage 5 die Abrechnung für die Steuerperiode 2010 ein, mit welcher er geltend machte, Fr. 49'384.70 an Kantons- und Gemeindesteuern sowie Fr. 37'902.95 an Bundessteuern bezahlen zu müssen. Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer habe damit nicht rechtsgenügend behauptet und insbesondere nicht nachgewiesen, welche Steuerschuld per Stichtag Gütertrennung (26. Oktober 2010) noch offen gewesen sei. Insbesondere die der Berechnung der Kantons- und Gemeindesteuern 2010 beiliegende Rechnung habe er nicht ins Recht gelegt. Gemäss BB 18 seien für die Kantons- und Gemeindesteuern 2010 bereits Beträge verrechnet worden bzw. Einzahlungen erfolgt. Es sei daher in der Tat nicht nachvollziehbar, in welcher Höhe die Steuerschulden 2010 per 26. Oktober 2010 überhaupt noch bestanden hätten bzw. ob diese zu diesem Zeitpunkt bereits (teilweise oder vollständig) getilgt gewesen seien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Steuerschulden 2010 pauschal zu 10:12 im Verhältnis der Monate anzurechnen sein sollten, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestünden, dass per 26. Oktober 2010 bereits namhafte Einzahlungen getätigt worden seien und Verrechnungen stattgefunden haben. Es wäre dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich gewesen, die entsprechenden Verhältnisse und Umstände transparent offen zu legen und die entsprechende Steuerabrechnung vollumfänglich beizubringen.
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6.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht (16. Oktober 2018) noch über keine Rechnung für die Steuern des Jahres 2010 verfügt, die er hätte ins Recht legen können. Die Steuerverwaltung habe erst sehr spät von der Trennung der Parteien erfahren und es haben sämtliche Rechnungen aufgrund der getrennten Veranlagung neu erstellt werden müssen. Dies habe insbesondere für Aktontozahlungen gegolten, weshalb er die Akontorechnung für die Steuerperiode 2010 erst sehr spät erhalten und sie erst am 17. Dezember 2010 bezahlt habe. Hier stellt er auf einen Sachverhalt ab, der sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, ohne diesbezüglich unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu rügen. Seine Vorbringen bleiben deshalb unbeachtlich (vgl. vorne E. 2.3).
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6.3. Ferner führt der Beschwerdeführer aus, die Beschwerdegegnerin habe lediglich in pauschaler Weise bestritten, dass die Schulden bestanden hätten. Gemäss ständiger Rechtsprechung vermöchten pauschale Bestreitungen substanziierte Behauptungen nicht zu widerlegen. Die Vorinstanzen seien in die Rolle der Beschwerdegegnerin geschlüpft, wenn sie an ihrer Stelle einwandten, es bestünden Hinweise darauf, dass die Steuerschulden bereits teilweise getilgt bzw. verrechnet worden seien. Dies stelle eine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes sowie der Beweislastregeln dar. Schon das Bezirksgericht begründete seinen Entscheid damit, BB 19 (Beilage zur Klageantwort) sei zu entnehmen, dass betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2010 bereits Beträge verrechnet worden seien und vor dem Stichtag Gütertrennung auch noch eine Einzahlung stattgefunden habe. Des weiteren sei den Akten auch nicht zu entnehmen, auf welchen konkreten Zeitraum sich das Steuerguthaben gemäss KB 71, eingereicht anlässlich der Hauptverhandlung, bezogen habe, sodass nicht abschliessend beurteilt werden könne, wie hoch die Steuerschuld betreffend das Jahr 2010 per Stichtag Gütertrennung effektiv gewesen sei. Der Beschwerdeführer hätte seine Rüge damit ohne Weiteres bereits im Berufungsverfahren vortragen können, was er unterlassen hat. Er kann sich nicht erst vor Bundesgericht darauf besinnen (vgl. BGE 143 III 290 E. 1.1 mit Hinweisen). Seine Beschwerde bleibt in diesem Punkt erfolglos.
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7. | |
Die vorinstanzliche Kostenregelung ficht der Beschwerdeführer einzig mit Bezug auf die ihm auferlegte Parteientschädigung unabhängig vom Ausgang des hiesigen Verfahrens an. Er bemängelt deren Höhe (Fr. 19'380.--) als nicht aufwandangemessen, wobei er den von der Vorinstanz errechneten Streitwert nicht in Frage stellt (vgl. BGE 139 III 195 E. 4.3 in fine mit Hinweis). Das Bundesgericht kann mithin die Anwendung der kantonalen Tarifordnung (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO) vorliegend lediglich auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin überprüfen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (vgl. vorne E. 2.2; BGE 141 I 105 E. 3.3.1; 135 III 578 E. 6.1; je mit Hinweisen). Substanziierte Verfassungsrügen erhebt der Beschwerdeführer keine, sodass hierauf nicht weiter einzugehen ist. Die Vorinstanz wird aber angesichts des Verfahrensausgangs die Prozesskosten für das Berufungsverfahren neu zu verteilen haben (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG e contrario).
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8. | |
Im Ergebnis ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Beschwerdeführer obsiegt zu rund 15 % (= 21'000 : [1'753'455 - 1'631'059 + 19'380 - 5'000]). Die Gerichtskosten sind in diesem Umfang der Beschwerdegegnerin und zu 85 % dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. November 2019 und das Urteil des Bezirksgerichts Muri vom 16. Oktober 2018 werden insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführer dazu verpflichtet wird, der Beschwerdegegnerin eine Ausgleichszahlung aus Güterrecht von Fr. 1'732'455.-- (inkl. Übernahmepreis für den Miteigentumsanteil der Klägerin [Strasse C.________ xxx in U.________]) zu leisten. Ferner wird die Sache zur Neuverteilung der Prozesskosten im Berufungsverfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden zu Fr. 5'100.-- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 900.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'550.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Juni 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller
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