BGer 5A_533/2021 | |||
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BGer 5A_533/2021 vom 01.07.2021 | |
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5A_533/2021 |
Urteil vom 1. Juli 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau,
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Jurastrasse 22, Postfach 1647, 4900 Langenthal.
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Gegenstand
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Betreibungsverfahren,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen vom 10. Juni 2021 (ABS 21 175).
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Sachverhalt: | |
Am 28. Mai 2021 reichte A.________ eine an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern adressierte und mit "Feststellung der Nichtschuld, Rechtsbeschwerde/Normenkontrollverfahren, Rechtsverzögerungsbeschwerde, betreibungsrechtliche (r) Beschwerde, Rekurs" betitelte Eingabe elektronisch bei der Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern ein. Die Eingabe war - wie bereits eine frühere, wobei A.________ damals darauf aufmerksam gemacht worden war - nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
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Mit Entscheid vom 10. Juni 2021 trat die Aufsichtsbehörde auf die Eingabe mangels gehöriger elektronischer Signatur nicht ein, wobei sie festhielt, auf die Aufforderung zur Nachreichung der Eingabe in gültiger Form könne verzichtet werden, weil die Eingabe auch anderweitig formell mangelhaft sei und deshalb ohnehin nicht auf sie eingetreten werden könne: Es werde nicht gesagt, welche Verfügung angefochten sein soll, es würden keine Rechtsbegehren gestellt, es werde nicht angegegeben, welche Änderungen beantragt würden, und es werde nicht dargelegt, welche Rechtssätze und inwiefern diese verletzt sein sollen.
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Mit Eingabe vom 25. Juni 2021 wendet sich A.________ an das Bundesgericht.
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Erwägungen: | |
1.
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Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253).
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In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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Sodann muss die Beschwerde auch ein hinreichendes Rechtsbegehren enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG).
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2.
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Die Beschwerde scheitert bereits daran, dass sie kein Rechtsbegehren enthält.
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3.
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Sodann ist auch die Begründung augenfällig ungenügend:
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Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Postfächer würden einwandfrei funktionieren und seit Anfang 2020 bestehe die Möglichkeit, mit ihm über IncaMail und PrivaShpere zu kommunizieren. Trotzdem wende sich das Betreibungsamt weiterhin postalisch an ihn und die Schreiben seien auch bloss durch Lernende oder Praktikanten unterzeichnet, weshalb die gesamte Verwaltungsprozedur an diversen Formfehlern leide.
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Die Aufsichtsbehörde hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass die kantonale Eingabe keine qualifizierte elektronische Signatur aufwies. Inwiefern diese Feststellung willkürlich sein soll, wird nicht dargelegt. Sodann hat es mit einer selbständigen Alternativbegründung, die ebenfalls mit substanziierten Ausführungen anzufechten wäre (BGE 133 IV 119 E. 6.3 120 f.; 132 III 555 E. 3.2 S. 560; 138 I 97 E. 4.1.4 S. 100; 142 III 364 E. 2.4 S. 368), dargelegt, weshalb die Eingabe auch anderweitig formell ungenügend ist, so dass auf sie so oder anders nicht eingetreten werden konnte. Inwiefern damit Recht verletzt sein worden sein soll, wird ebenfalls nicht dargetan.
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4.
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Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
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5.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, und dem Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Juli 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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