BGer 5D_134/2021 | |||
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BGer 5D_134/2021 vom 28.07.2021 | |
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5D_134/2021 |
Urteil vom 28. Juli 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Schweizerische Eidgenossenschaft und
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Kanton Obwalden,
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beide vertreten durch die Finanzverwaltung Obwalden, Abteilung Steuerbezug,
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St. Antonistrasse 4, Postfach 1563, 6061 Sarnen,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Kostenvorschuss (definitive Rechtsöffnung),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 6. Juli 2021 (BZ 21/015).
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Erwägungen: | |
1.
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Mit Entscheid vom 25. März 2021 erteilte das Kantonsgericht Obwalden den Beschwerdegegnern gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Obwalden die definitive Rechtsöffnung für Fr. 193.25 nebst Zins (Verfahren RÖ 21/023/II).
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Dagegen sowie gegen sechs weitere Rechtsöffnungsentscheide erhob die Beschwerdeführerin sinngemäss Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Obwalden verlangte in allen sieben Verfahren (BZ 21/ 010-016) je einen Kostenvorschuss von Fr. 200.--, den die Beschwerdeführerin lediglich im Verfahren BZ 21/010 bezahlte. In den übrigen sechs Verfahren (so insbesondere auch im vorliegenden Verfahren BZ 21/015) setzte das Obergericht mit Verfügungen vom 6. Juli 2021 je eine Nachfrist zur Leistung des Vorschusses an, unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei nicht fristgemässer Bezahlung.
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Gegen diese Nachfristverfügungen hat die Beschwerdeführerin am 9. Juli 2021 (Postaufgabe) Beschwerde an das Obergericht erhoben. Das Obergericht hat die Beschwerden samt den Akten zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet (Art. 48 Abs. 3 BGG). Das Bundesgericht hat diesbezüglich sechs Beschwerdeverfahren eröffnet (Verfahren 5D_130/2021 bis 5D_135/2021).
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2.
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Bei der Anordnung einer Nachfrist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses handelt es sich um einen Zwischenentscheid nach Art. 117 i.V.m. Art. 93 BGG, der vor Bundesgericht nur eingeschränkt angefochten werden kann. Vorliegend ist erforderlich, dass er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), was von der Beschwerdeführerin darzulegen ist. Sie bringt zwar vor, es sei nicht korrekt, ihr den Vorschuss mehrmals in Rechnung zu stellen. Es gehe nur um ein einziges Steuerguthaben und sie habe den Vorschuss einmal geleistet. Inwieweit ihr durch die Nachfristverfügung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen könnte, legt sie damit jedoch weder dar noch ist solches ersichtlich. Insbesondere macht sie nicht geltend, dass sie finanziell nicht in der Lage ist, den verlangten Kostenvorschuss zu leisten, und ihr deshalb der vom Obergericht in Aussicht gestellte Nachteil (Nichteintretensentscheid) tatsächlich drohen könnte (BGE 142 III 798 E. 2 S. 800 ff.).
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Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
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3.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Juli 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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