BGer 6B_774/2020 | |||
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BGer 6B_774/2020 vom 28.07.2021 | |
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6B_774/2020 |
Urteil vom 28. Juli 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Muschietti,
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Bundesrichterin Koch,
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Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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2. B.________, vertreten durch Rechtsanwältin
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Gabriela Loepfe-Lazar,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Versuchte vorsätzliche Tötung; Strafzumessung; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 9. März 2020 (SB190089-O/U/cwo).
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Sachverhalt: | |
A.
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A.________ und B.________ besuchten die gleiche Klasse der Schule C.________. Die Schüler der betreffenden Klasse bildeten eine Whatsapp-Gruppe, in deren Rahmen es wiederholt zu verbalen Auseinandersetzungen zwischen A.________ und B.________ gekommen war. Am Abend des Donnerstag, 15. Juni 2017 begab sich A.________ an den Wohnort von B.________, wo es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden jungen Männern kam. Dabei erlitt B.________ eine Stichverletzung mit einem Messer.
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B.
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Das Bezirksgericht Uster erklärte A.________ mit Urteil vom 1. November 2018 der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung von 209 Tagen ausgestandener Haft bei einer Probezeit von 2 Jahren. Weiter verpflichtete es ihn, B.________ Schadenersatz von Fr. 1'079.10 und eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
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Auf Berufung der Staatsanwaltschaft und von B.________ erklärte das Obergericht des Kantons Zürich den Beurteilten mit Urteil vom 9. März 2020 der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 209 Tagen und verpflichtete ihn, B.________ eine Genugtuung von Fr. 7'000.-- zu bezahlen. Es stellte fest, dass das erstinstanzliche Urteil in den übrigen Punkten in Rechtskraft erwachsen war.
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C.
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A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen. Stattdessen sei er der fahrlässigen Körperverletzung schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei er zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu verurteilen, wobei der unbedingte Strafanteil auf maximal 1 Jahr und die Probezeit für den bedingt zu vollziehenden Teil auf 2 Jahre festzusetzen sei.
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes. Dabei bestreitet er nicht, den Beschwerdegegner 2 durch einen Messerstich verletzt zu haben. Er stellt sich aber zusammengefasst auf den Standpunkt, der Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher Tötung beruhe auf einer willkürlichen Beweiswürdigung und verletzte die Unschuldsvermutung. Eine korrekte und vollständige Würdigung der Beweise und eine Gesamtschau ergebe, dass er den Messerstich unbewusst und in einem Reflex ausgeführt habe. Er habe instinktiv mit der Faust in den Oberbauch des Beschwerdegegners 2 geschlagen, ohne sich der Tatsache bewusst zu sein, dass er das Messer in der Faust gehalten habe (Beschwerde S. 6, 22 ff.).
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1.1.1. Der Beschwerdeführer bringt im Einzelnen vor, die Vorinstanz gelange im ersten Teil ihrer Beweiswürdigung zur falschen Sachverhaltsfeststellung, dass er eine gewalttätige Konfrontation mit dem Beschwerdegegner 2 gesucht und die Vorstellung gehegt habe, das unbestrittenermassen mitgenommene Messer tatsächlich gegen seinen Widersacher einzusetzen. Dabei habe die Vorinstanz insbesondere den mit seinem Kollegen D.________ und den im Rahmen des Klassenverbundes geführten Chatverkehr vom 9. bzw. 15. Juni 2017 falsch bzw. unvollständig gewürdigt. Weiter habe sie nicht berücksichtigt, dass es der Beschwerdegegner 2 gewesen sei, der den Chat vom 15. Juni 2017 provozierend, drohend und mit dem Hinweis auf eine bevorstehende und von ihm (sc. dem Beschwerdegegner 2) ausgehende Konfrontation eröffnet habe. Ausser Acht gelassen habe die Vorinstanz zudem die Rolle und die den Beschwerdeführer entlastenden Aussagen von D.________, weiter auch sein eigenes Verhalten während und unmittelbar nach der Tat. Eine korrekte Würdigung der vorhandenen Beweise ergebe, dass es ihm einzig darum gegangen sei, die Situation ohne zu kämpfen und vor der vom Beschwerdegegner 2 angedrohten Konfrontation zu bereinigen (Beschwerde S. 7 ff.).
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1.1.2. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz gelange im zweiten Teil ihrer Beweiswürdigung fälschlicherweise zum Schluss, dass er mit dem Messer drohende Stichbewegungen gegen den Beschwerdegegner 2 ausgeführt, er keine Anstalten getroffen habe, das Messer wegzupacken und sich aggressiv verhalten habe. Dabei habe die Vorinstanz zu Unrecht auf die offensichtlich unglaubhaften und widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdegegners 2 abgestellt. Eine korrekte Würdigung der vorhandenen Beweise ergebe stattdessen, dass er nie Stichbewegungen mit dem Messer ausgeführt sondern dieses lediglich auf Hüfthöhe in der Hand gehalten habe. Dies, um dem Beschwerdegegner 2 Angst zu machen und zu bewirken, dass dieser gehe und sich die Sache dergestalt erledige bzw. bereinige (Beschwerde S. 14 ff.).
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1.1.3. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz komme im dritten Teil ihrer Beweiswürdigung fälschlicherweise zum Schluss, dass der Beschwerdegegner 2 ihn mit beiden Händen von sich weggeschubst und er daraufhin bewusste und gezielte Messerstiche gegen diesen ausgeführt habe. Dabei habe die Vorinstanz einerseits wiederum auf sich widersprechende, offensichtlich unglaubhafte und vage Aussagen des Beschwerdegegners 2 abgestellt. Andererseits habe sie dessen entscheidende Aussage, dass er den Messerstich als Faustschlag wahrgenommen habe, völlig ausser Acht gelassen. Auch bei der Beurteilung des Stichkanals und des Ausmasses bzw. der Tiefe der Wunde verfalle die Vorinstanz in Willkür. Eine korrekte Würdigung der vorhandenen Beweise ergebe stattdessen, dass es der Beschwerdegegner 2 gewesen sei, der ihm plötzlich einen Schlag versetzt habe. Daraufhin habe er reflexartig mit der Faust gekontert und den Beschwerdegegner 2 - ohne sich dessen bewusst gewesen zu sein, dass er das Messer noch in der Hand gehalten habe - in den Bauch getroffen, woraufhin dieser geflüchtet sei (Beschwerde S. 18 ff.).
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1.2. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe seit seiner zweiten Einvernahme anerkannt, dem Beschwerdegegner 2 mit dem von ihm mitgeführten Klappmesser die Stichverletzung in dessen Oberbauch zugefügt zu haben. Alsdann stellt sie in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der sich am 15. Juni 2017 ereigneten Tat am 9. Juni 2017 ein zwischen den beiden Kontrahenten via Klassen-Whatsapp-Gruppe geführter, verbaler Schlagabtausch vorausgegangen sei. Im Nachgang zu diesem habe sich der Beschwerdeführer bei seinem Kollegen D.________ erkundigt, ob er ihm ein Messer besorgen könne. Anhand der konkreten Mitteilungen des Beschwerdeführers ergebe sich, dass er sich bereits zu jenem Zeitpunkt mit der Möglichkeit befasst gehabt habe, den Beschwerdegegner 2 "abzustechen". Am 15. Juni 2017 habe sich der Beschwerdeführer sodann mit einem Streit mit seinem Vater und einem Streit mit einem Kollegen konfrontiert gesehen. Diese Auseinandersetzungen hätten ihn frustriert. Gleichentags sei es zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 2 zu einer weiteren verbalen Auseinandersetzung via Klassen-Whatsapp-Gruppe gekommen. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer entschlossen, an den Wohnort des Beschwerdegegners 2 zu fahren, darum wissend, dass sich im Auto die nachmalige Tatwaffe befand. Damit hätten alle Vorzeichen darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in seiner generellen und seiner gegen den Beschwerdegegner 2 gerichteten Wut die Vorstellung gehegt habe, das bewusst von ihm mitgenommene Messer gegen seinen Widersacher einzusetzen (angefochtenes Urteil S. 14, 18 ff.).
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Für den weiteren Verlauf geht die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner 2 zunächst verbal gestritten, sich gegenseitig beschimpft und Schläge angedroht hätten. Damit einhergehend hätten sie sich zu Fuss vom Wohnhaus des Beschwerdegegners 2 entfernt. Als sie stehen geblieben seien, habe der Beschwerdeführer das Messer gezogen. Mit gegen den Beschwerdegegner 2 gerichteten Stichbewegungen habe er dieser Drohgebärde zusätzlich Nachdruck verliehen (angefochtenes Urteil S. 26 ff.). Um Distanz zwischen sich und dem Stichbewegungen ausführenden Beschwerdeführer zu schaffen, habe der Beschwerdegegner 2 diesen weggestossen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer bewusst und gewollt zugestochen. Der Beschwerdegegner 2 seinerseits habe darauf mit einem gegen dessen Kiefer gerichteten Faustschlag reagiert und sei geflüchtet (angefochtenes Urteil S. 30 ff.).
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1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweis).
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Willkür bei der Beweiswürdigung liegt nur vor, wenn diese schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.3 mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweis). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweis).
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1.4. | |
1.4.1. Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz einwendet, erschöpft sich in weiten Teilen in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, die für die Begründung einer willkürlichen Feststellung des Sachverhaltes nicht genügt. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Der Beschwerdeführer legt nicht hinreichend dar, inwiefern die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nach seiner Auffassung offensichtlich unhaltbar sein oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen. Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Gründe vorzubringen, welche für seine Sichtweise sprechen. Im vorliegenden Verfahren ist aber nicht zu prüfen, inwiefern Anhaltspunkte für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Geschehensablauf vorliegen, sondern ob die Schlüsse der Vorinstanz hinsichtlich desselben mit sachlichen Gründen nicht haltbar sind.
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Die Vorinstanz hat sich im ersten Teil ihrer Beweiswürdigung einlässlich mit den zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 2 bzw. den zwischen dem Beschwerdeführer und D.________ ausgetauschten Mitteilungen auseinandergesetzt; ergänzend hat sie die "schlechte Laune" bzw. die angespannte Gemütsverfassung des Beschwerdeführers berücksichtigt, in welcher er sich gemäss eigenen Angaben kurz vor der Tat befunden hat. Sie ist alsdann zum Schluss gelangt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 2 am 15. Juni 2017 viel eher eine aggressive, physische Auseinandersetzung zu erwarten gewesen sei, als eine Aussprache oder aber eine verbale Klärung und dass der Beschwerdeführer die Vorstellung gehegt habe, das von ihm mitgenommene Messer gegen den Beschwerdegegner 2 einzusetzen und diesen nicht nur einzuschüchtern (angefochtenes Urteil S. 20 ff.).
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Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, ist nicht geeignet, Willkür darzutun. So ist insbesondere die von einer Drittperson via Klassenchat gemachte Äusserung, sie habe gemeint, der Beschwerdeführer wolle nicht mehr "fighten", nicht geeignet, das von der Vorinstanz festgestellte Beweisergebnis in Frage zu stellen. Mithin drängt sich anhand einer solchen, als blosse Annahme geäusserten Mitteilung angesichts der der Tat vorausgegangenen und von der Vorinstanz gewürdigten verbalen Auseinandersetzungen mit der gegenseitigen Androhung körperlicher Gewalt keineswegs der Schluss auf, der Beschwerdeführer habe die Situation lediglich verbal bereinigen wollen. Von Willkür kann keine Rede sein. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz zutreffend annimmt, es habe ein überaus realistisches alternatives Szenario bestanden, dass die Situation ausser Kontrolle geraten könnte, wenn der Beschwerdeführer mit dem Messer nicht den gewünschten Effekt erzielen oder der mit dem gezogenen Messer konfrontierte Beschwerdegegner 2 dennoch frech oder gar handgreiflich werden würde. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, es sei davon auszugehen gewesen, dass sich der zornige Beschwerdeführer in einer solchen Situation nicht tatenlos beleidigen oder plagen lassen würde, so dass zu befürchten gewesen sei, dass er das sich in seiner Hand befindende Messer gegen den Beschwerdegegner 2 einsetzen würde. Er habe durchaus mit einer gewalttätigen Konfrontation mit dem Beschwerdegegner 2 gerechnet (angefochtenes Urteil S. 26). Mit diesen nachvollziehbaren und zutreffenden Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Er beschränkt sich vielmehr darauf, seine eigene Sichtweise des Geschehens darzulegen, wenn er ausführt, er habe einzig eine verbale und gewaltfreie Bereinigung der Situation vor dem in den nächsten Tagen anstehenden Klassenbesuch des E.________ gewollt (Beschwerde S. 9 f.). Dies genügt für den Nachweis von Willkür nicht. Dass er seinen Kollegen D.________, der auf einer gewaltfreien Konfliktbereinigung bestanden habe, im Vorfeld der Auseinandersetzung gebeten habe, ihn zum Treffen zu begleiten und diesen unmittelbar vor der Tat mehrfach telefonisch zu erreichen versucht habe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesem Umstand keine besondere Bedeutung beigemessen hat, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern sich daraus in Bezug auf den konkreten Tatverlauf andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollten. Jedenfalls ist das angefochtene Urteil insofern nicht schlechterdings unhaltbar.
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Ferner trifft entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu, dass die Vorinstanz seinen Einwand, er habe in seiner ersten Reaktion nach der Tat via Chat erklärt, dem Beschwerdegegner 2 noch "wie ein Mann angeboten" zu haben, nach Hause zu gehen und das Ganze zu vergessen, als irrelevant bezeichnet hat. Die Vorinstanz hat einlässlich dargelegt, weshalb die gesamte Ausgangslage darauf habe schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer eine gewalttätige Konfrontation gesucht habe und dass an diesem Schluss die erwähnte Mitteilung nichts zu ändern vermöge (angefochtenes Urteil S. 27). Auch mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
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Unbegründet ist die Beschwerde auch, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass D.________ ihn als ganz ruhigen Menschen bezeichnet habe, der nie jemandem etwas antun würde und dass er sich diesem gegenüber unmittelbar nach der Tat dahingehend geäussert habe, er habe nie stechen wollen. Selbst wenn dies zutreffen würde, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer zumindest im Sinne eines alternativen Szenarios mit einer gewalttägien Konfrontation gerechnet habe, als offensichtlich unhaltbar erscheinen lassen sollte.
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Schliesslich ist es nicht so, dass die Vorinstanz das Vorliegen einer Mobbingsituation verneint hat. Vielmehr hat sie eine solche durchaus bejaht, ihr indes in Abweichung vom erstinstanzlichen Urteil im Zusammenhang mit der Erstellung des objektiven und des subjektiven Sachverhaltes bzw. der "Ausgangslage" eine untergeordnete Bedeutung beigemessen. Auch mit diesem Punkt setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander (vgl. Beschwerde S. 8 und angefochtenes Urteil S. 19 f.).
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1.4.2. Im zweiten Teil ihrer Beweiswürdigung und im Zusammenhang mit der Frage der Ausführung von Stichbewegungen vor der eigentlichen Tat würdigt die Vorinstanz die sich widersprechenden Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners 2. Sie qualifiziert die wiederholten und bereinigten Schilderungen des Beschwerdegegners 2 als lebensnah und zur Situation bzw. Vorgeschichte passend, während sie die Version des Beschwerdeführers als gesucht und gekünstelt würdigt. Sie kommt mit zureichenden Gründen zum Schluss, dass die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er das Messer lediglich auf Hüfthöhe und bewegungslos in seiner Faust gehalten habe, nicht glaubhaft sei, zumal er anlässlich der Berufungsverhandlung erklärt gehabt habe, mit dem Messer (auch) gestikuliert zu haben (angefochtenes Urteil S. 29 f.).
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Schliesslich vermag der Beschwerdeführer keine Willkür darzutun, soweit er sich auf den Standpunkt stellt, der Beschwerdegegner 2 habe in der Untersuchung unglaubhafte und widersprüchliche Aussagen gemacht, auf welche nicht abgestellt werden könne (Beschwerde S. 14 ff.). Die Vorinstanz hat sich mit der geltend gemachten Widersprüchlichkeit der Aussagen des Beschwerdegegners 2 auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb sie auf dessen korrigierten Angaben abstellt (angefochtenes Urteil S. 28 f.). Zu diesen Erwägungen nimmt der Beschwerdeführer nicht hinreichend Stellung, wenn er ausführt, die Vorinstanz würdige die Beweise einseitig. Im Übrigen legt er lediglich dar, wie seine Aussagen und diejenigen des Beschwerdegegners 2 seiner Meinung nach richtigerweise zu würdigen gewesen wären und begründet ein von der Vorinstanz abweichendes Beweisergebnis. Solches setzt eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht voraus, welche das Bundesgericht nicht vornimmt. Auch der Umstand, dass der Beschwerdegegner 2- dem die Vorinstanz zu Recht eine gewisse Abgebrühtheit zugeschrieben hat (angefochtenes Urteil S. 31), - während dieser Sequenz eine Sprachnachricht verfasst, diese in den Klassenchat gestellt und sich allenfalls ein paar Schritte vom Beschwerdeführer entfernt hat, vermag das Beweisergebnis der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen.
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1.4.3. Schliesslich sind die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz in Bezug auf das Zustechen mit dem Messer nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz würdigt in diesem Kontext die sich widersprechenden Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners 2 zutreffend und qualifiziert die vom Beschwerdegegner 2 wiederholt und im Kern gleichbleibend gemachten Schilderungen zu Recht als detailliert, ehrlich, nachvollziehbar und logisch. Dies gilt insbesondere, soweit die Vorinstanz annimmt, der wütende und mit seinen Drohgebärden keine Wirkung erzielende Beschwerdeführer habe als Gegenreaktion darauf, dass er vom Beschwerdegegner 2 zurückgestossen worden sei, das Messer eingesetzt und zugestochen, worauf jener seinerseits mit einem Faustschlag gegen den Kopf des Beschwerdeführers reagiert habe. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit diesem Beweisergebnis in Willkür verfallen sein soll, wenn sie die Aussagen des Beschwerdeführers in diesem Kontext als unglaubhaft würdigt. Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, namentlich seine Darstellung des Geschehens, wonach der Messerstich auf reflexartige Bewegungen mit dem rechten Arm zurückzuführen sei, ist auch in diesem Punkt rein appellatorisch. Andererseits setzt sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen der Vorinstanz, mit welchen diese einlässlich und nachvollziehbar darlegt, welches Verletzungsbild bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhaltsvariante eines Faustschlages zu erwarten wäre, nicht auseinander, sondern beschränkt sich erneut darauf, darzulegen, wie die Beweise seiner Meinung nach richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Insgesamt gelangt die Vorinstanz ohne Willkür zum Schluss, der Beschwerdeführer habe den Messerstich in den Bauch des Beschwerdegegners 2 bewusst und gewollt ausgeführt. Es mag zutreffen, dass eine Würdigung der Beweise, wie sie der Beschwerdeführer als richtig ansieht, ebenso in Betracht gezogen werden könnte, doch genügt, dass das angefochtene Urteil mit seiner Darstellung nicht übereinstimmt, praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht.
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2.
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2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren die rechtliche Würdigung des Sachverhalts als eventualvorsätzliche Tötung. Bei der Beurteilung, ob ein Eventualvorsatz zu bejahen sei, würden sich Tat- und Rechtsfrage teilweise überschneiden. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts habe daher das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar werde, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen habe. Indes dürfe nicht vom Wissen um die blosse Möglichkeit des Erfolgseintrittes auf die Inkaufnahme geschlossen werden. Bei einem bloss möglichen Erfolgseintritt müssten weitere belastende Umstände hinzukommen und vom Sachgericht dargelegt werden. Dem sei die Vorinstanz nicht nachgekommen. Sie habe lediglich festgestellt, dass bei einem gegen die Leber geführten Messerstich regelmässig ein zumindest eventualvorsätzlicher Tötungsversuch zu bejahen sei.
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Vorliegend kämen keine weiteren belastende Umstände hinzu und habe die Vorinstanz solche auch nicht aufgezeigt. Stattdessen lägen entlastende Momente vor. Unter anderem, dass er unmittelbar auf eine plötzliche Aggression reagiert habe. Eine solche Reaktion erfolge instinktiv, ohne dass über die Folgen der Handlungen ein Wille gebildet werden könne. Auch aus seiner im Gespräch mit seinem Kollegen unmittelbar nach dem Vorfall gezeigten Reaktion ergebe sich, dass eine schwere Verletzung oder gar der Tod des Beschwerdegegners 2 gedanklich kein Thema gewesen sei (Beschwerde S. 23 f.).
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2.2. Die Vorinstanz nimmt in rechtlicher Hinsicht an, der Beschwerdeführer habe den Beschwerdegegner 2 bei der Auseinandersetzung mit einem Messer gestochen. Dabei habe er die Leber getroffen. Der Stich sei in unmittelbarer Nähe der Körperhauptschlagader sowie anderer venöser Blutgefässe, des Rückenmarks und anderer lebenswichtiger Organe verlaufen und damit objektiv lebensgefährlich gewesen. Das Leben des Beschwerdegegners 2 habe durch eine Notoperation gerettet werden können. Anhaltspunkte für ein skrupelloses Vorgehen im Sinne von Art. 112 StGB oder ein Handeln in einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung im Sinne von Art. 113 StGB lägen keine vor (angefochtenes Urteil S. 33, 35).
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In subjektiver Hinsicht nimmt die Vorinstanz an, der Nachweis eines direkten Tötungsvorsatzes lasse sich nicht führen, auch wenn gewisse der vom Beschwerdeführer im Vorfeld gegenüber D.________ gemachten Äusserungen auf solches hindeuteten. Er habe aber mit dem Messer gewollt und gezielt in den Oberbauch des sich bewegenden Beschwerdegegners 2 gestochen und damit in eine Körperregion mit vielen lebenswichtigen Organen und Gefässen. Er habe damit dessen Tod zumindest in Kauf genommen, womit von einer eventualvorsätzlich versuchten Tötung auszugehen sei (angefochtenes Urteil S. 34 f.).
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2.3. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen nach Art. 112-116 StGB zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152; 137 IV 113 E. 1.4.2 S. 115; 131 IV 100 E. 7.2.1 S. 103; je mit Hinweisen).
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Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Satz 1). Vorsätzlich handelt bereits, wer den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. BGE 143 V 285 E. 4.2.2; 138 V 75 E. 8.2; 133 IV 1 E. 4.1 und 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E. 4.1 und 222 E. 5.3; je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter in Würdigung aller Umstände der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 222 E. 5.3; 133 IV 9 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.4; Urteil 6B_913/2019 vom 7. Februar 2020 E. 5.2.3). Eventualvorsatz kann allerdings auch zu bejahen sein, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf diesfalls nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden, sondern müssen weitere Umstände hinzutreten (BGE 133 IV 1 E. 4.5 und 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich darin, dass der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und dem Opfer keine Abwehrchancen zur Verfügung stehen (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2).
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2.4. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375 mit Hinweisen). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweisen).
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2.5. Insoweit sich der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen in Bezug auf den Geschehensablauf wendet, ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen (E. 1.4), dass der Schluss der Vorinstanz, wonach er den Stich bewusst und gewollt ausgeführt hat, nicht zu beanstanden ist.
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Darüber hinaus verletzt das angefochtene Urteil auch kein Bundesrecht, soweit die Vorinstanz unter dem zutreffenden Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts den Sachverhalt als eventualvorsätzliche Tötung würdigt (angefochtenes Urteil S. 35). Es bedarf keiner besonderen Intelligenz zu erkennen, dass Messerstiche in Brust und Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können (BGE 109 IV 5 E. 2). Bei derartigen Verletzungen bzw. bei einem gegen die Leber geführten Messerstich darf ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass der Täter den Tod in Kauf genommen hat (Urteile 6B_927/2019 vom 20. November 2019 E. 3.2; 6B_1394/2017 vom 2. August 2018 E. 5.1.4; 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.3; 6B_991/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.4; 6B_748/2013 vom 19. Juni 2014 E. 1.4; 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3; 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2; 6B_230/2012 vom 18. September 2012 E. 2.3; 6B_177/2011 vom 5. August 2011 E. 2.10 und 3.2; 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2; vgl. ferner die Urteile 6B_148/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.3.2 und 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.4.2; mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung; Urteil 6B_619/2013 vom 2. September 2013 E. 1.2).
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Im Lichte der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung wiegt die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers zweifelsohne schwer. Gemäss den Akten war die Klinge des Messers acht, das Messer insgesamt 19 Zentimeter lang. Dass mit einem unter Einsatz eines derartigen Messers in den Oberbauch eines Menschen ausgeführten Stich das Risiko einer tödlichen Verletzung einhergeht, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Entsprechend macht er denn auch nicht geltend, nicht um das Risiko des Todeseintritts des Beschwerdegegners 2 gewusst zu haben, als er mit dem Messer in dessen Oberbauch stach. Eine tödliche Verletzung lag damit im allgemein und auch dem Beschwerdeführer bekannten Rahmen des Kausalverlaufs.
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Will er das besagte Risiko nicht in Kauf genommen haben, kann ihm nicht gefolgt werden. Nach den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz kann ausgeschlossen werden, dass er das Messer unbewusst und reflexartig in den Oberbauch des Beschwerdegegners 2 gestossen hat und wäre diesfalls denn auch ein anderes Verletzungsbild zu erwarten gewesen. Der Stich erfolgte vielmehr als in der Situation eskalierende und bewusste Reaktion darauf, dass der Beschwerdegegner 2 den Beschwerdeführer zwecks Schaffung von Distanz von sich weggestossen hatte und nachdem die Auseinandersetzung bis dahin "lediglich" verbal geführt worden war. Der Beschwerdegegner 2 seinerseits reagierte unvermittelt mit einem Faustschlag gegen den Kopf des Beschwerdeführers. Ein in einem solchen Kontext geführter Stich mit einem Messer ist weder kontrollierbar noch bezüglich Wucht und Richtung steuerbar. Angesichts der Dynamik der Auseinandersetzung ist dem vom Beschwerdeführer geführten Messerstich eine besondere Gefährlichkeit zugekommen. Der Beschwerdeführer hat daher erkennen müssen, dass er die Folgen seines Verhaltens hinsichtlich des Verletzungsrisikos weder kalkulieren noch dosieren konnte. Die erlittene Verletzung (Leberdurchstich) und die damit einhergegangene Lebensgefahr sprechen überdies für eine erhebliche Intensität des Zustechens. Bei diesem Vorgehen musste der Beschwerdeführer mit dem Eintritt des Todes des Beschwerdegegners 2 rechnen und hat diesen für den Fall seines Eintritts in Kauf genommen.
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Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
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3. | |
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich eventualiter gegen die Strafzumessung. Er rügt im Wesentlichen, dass die Vorinstanz einzelne Strafzumessungskriterien falsch bzw. zu Unrecht nicht gewichte. Die hypothetische Einsatzstrafe sei mit zehn Jahren massiv zu hoch bemessen und auf fünf Jahre herabzusetzen. Auch dem Umstand, dass die Tat nur versucht worden sei, habe die Vorinstanz massiv zu wenig Rechnung getragen. Die Täterkomponente und die Verzögerung im Berufungsverfahren rechtfertigten eine weitere und deutliche Reduktion der Strafe. Insgesamt erscheine eine Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren als angemessen (Beschwerde S. 24 ff.).
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3.2. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 141 IV 244 E. 1.2.2; 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis).
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Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 136 IV 55 E. 5.4; 134 IV 17 E. 2.1; 129 IV 6 E. 6.1; je mit Hinweisen).
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3.3.
| 42 |
3.3.1. Die Vorinstanz geht von einem nicht mehr leichten objektiven Tatverschulden aus. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen einer gewalttätigen Auseinandersetzung mit einem Messer, dessen Klinge acht Zentimeter lang gewesen sei, in den Oberbauch eines Menschen gestochen. Die Auswirkungen eines solchen Stiches seien im Rahmen dynamischer Abläufe nicht kontrollierbar. Das konkrete Tatvorgehen bezeichnet sie nicht als übermässig brutal oder bestialisch und berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer es bei einem einzigen Stich hat bewenden lassen. Sie stellt weiter fest, dass die tatsächliche, gravierende und schmerzhafte Verletzung eines Leberdurchstiches zwar nicht zu einer unmittelbaren Lebensgefahr geführt habe. Anhand des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) sei aber erstellt, dass der Messerstich für den Beschwerdegegner 2 objektiv gesehen lebensgefährlich gewesen sei und die alsdann durchgeführte Operation eine Notfallindikation dargestellt habe. Sie gelangt zum Schluss, dass es damit letztlich nur dem Zufall und dieser medizinischen Intervention zu verdanken gewesen sei, dass die verursachte lebensgefährliche Verletzung nicht zum Tod des Beschwerdegegners 2 geführt habe (angefochtenes Urteil S. 38, 39 f. und 33 f.).
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Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere berücksichtigt die Vorinstanz zugunsten des Beschwerdeführers, dass er lediglich eventualvorsätzlich gehandelt habe. Da er trotz gegenteiliger Beteuerung ein Messer mitgenommen und dieses zur Überraschung des Beschwerdegegners 2 gezogen habe, attestiert sie ihm eine "gewisse Hinterhältigkeit". Angesichts der Umstände vor der Tat geht sie alsdann nicht von einer völlig spontanen und ungeplanten Handlung und auch nicht davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein "klassisches" Mobbingopfer gehandelt habe. Zwar gesteht sie ihm einen subjektiven Leidensdruck zu, erwägt aber, dass ihm zahlreiche Handlungsalternativen zur Verfügung gestanden hätten. Letztlich habe der Beschwerdeführer aus nichtigem Anlass, verletztem Stolz, Rache und Imponiergehabe gehandelt und überdies den Tatort verlassen, ohne Hilfe zu holen. Insgesamt vermöge damit die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativieren und sei von einem leichten bis mittleren Verschulden auszugehen, das für das vollendete Delikt eine hypothetische Einsatzstrafe von zehn Jahren rechtfertige.
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3.3.2. Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten nachvollziehbar und zutreffend auseinander. Es ist nicht ersichtlich, dass sie sich von unmassgeblichen Aspekten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte.
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Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz methodisch richtig vorgegangen, wenn sie bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere straferhöhend berücksichtigt hat, dass er dem Beschwerdegegner 2 mit dem Leberdurchstich eine lebensgefährliche Verletzung zugefügt hat (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2, S. 116 f.). Nicht zu beanstanden ist, wenn sie dem Tatvorgehen des Beschwerdeführers eine gewisse Hinterhältigkeit zuschreibt; ebensowenig, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer den Stich (zwar) bewusst und gezielt in den Oberbauch des Beschwerdegegners 2 gelenkt hat, er diesen aber aufgrund des dynamischen Geschehens letztlich nicht hat kontrollieren können. Damit einhergehend hat sie gewürdigt, dass es sich "lediglich" um einen Stich gehandelt und das Tatvorgehen des Beschwerdeführers nicht von einer übermässigen Brutalität zeugte. Es ist damit insgesamt nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einer nicht mehr leichten objektiven Tatschwere ausgeht.
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Soweit der Beschwerdeführer mit seinen weiteren Rügen von den willkürfreien Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz abweicht (vgl. E. 1.4 hiervor), ist hierauf nicht einzutreten. Dies gilt namentlich, wenn er hinsichtlich der subjektiven Tatschwere geltend macht, einzig eine verbale Bereinigung beabsichtigt bzw. gar keine gewalttätige Konfrontation mehr gewollt, mit dem Messer minutenlang nichts gemacht und reflexartig zugestochen zu haben. Auch in Bezug auf die gerügten und von der Vorinstanz nachvollziehbar eruierten Beweggründe beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, diesen seine eigene Sichtweise des Geschehens gegenüberzustellen (Beschwerde S. 28 ff.). Insgesamt ist damit der Schluss der Vorinstanz, dass die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativieren vermag, nicht zu beanstanden. Das gilt ebensowenig, wenn die Vorinstanz alsdann für das hypothetisch vollendete Delikt (Tötung) von einem leichten bis mittleren Tatverschulden ausgeht und die Einsatzstrafe auf zehn Jahre festsetzt, auch wenn diese eher hoch erscheint. Dies kann aber nicht isoliert von der Gewichtung der übrigen Strafzumessungsfaktoren und der ausgesprochenen Freiheitsstrafe betrachtet werden.
| 47 |
3.3.3. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, wenn er weiter rügt, die Vorinstanz habe dem Umstand, dass er die Tat nur versucht habe, mit einer Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe um zwei Jahre nicht ausreichend gemindert bzw. die Strafe nicht genügend gemildert.
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Der Umfang der Reduktion der Strafe hängt unter anderem von den tatsächlichen Folgen der Tat und der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs ab (vgl. zum alten Recht BGE 127 IV 101 E. 2b S. 103; 121 IV 49 E. 1b S. 54; bestätigt in den Urteilen 6B_587/2015 vom 6. April 2016 E. 1.3.3 und 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 3.6). Auch wenn anhand des Leberdurchstiches keine akute und damit keine unmittelbare Lebensgefahr bestanden hat, handelte es sich hierbei dennoch um eine lebensgefährliche Verletzung und muss dementsprechend der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs und damit des Todes als nah bezeichnet werden. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem Gutachten des IRM, anhand dessen die Vorinstanz richtigerweise zum Schluss gelangt ist, dass der Messerstich für den Beschwerdegegner 2 objektiv gesehen lebensgefährlich war und die alsdann durchgeführte Operation dementsprechend eine Notfallindikation dargestellt hat. Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdegegner 2 unmittelbar nach dem Messerstich noch in der Lage war, dem Beschwerdeführer einen Faustschlag zu versetzen und ein Foto seiner Verletzung in den Gruppen-Chat zu stellen, nichts zu ändern. Wenn die Vorinstanz im Lichte dieser Umstände die hypothetische Einsatzstrafe von zehn Jahren aufgrund der versuchten Tatbegehung um zwei Jahre auf acht Jahre reduziert, liegt dies im Bereich ihres sachrichterlichen Ermessens und ist nicht zu beanstanden.
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3.3.4. Auch bei der Darlegung der persönlichen Verhältnisse setzt sich die Vorinstanz mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander. Dabei hat sie das jugendliche Alter des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt und generell eine "damit verbundene Unreife" zu seinen Gunsten berücksichtigt, obwohl - soweit ersichtlich - keine konkreten Anzeichen dafür vorliegen, dass er keine Einsicht in das von ihm begangene Unrecht hatte (vgl. Urteil 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.3). Solches bringt der Beschwerdeführer denn auch nicht vor, wenn er sich in seiner Beschwerde (ebenfalls) pauschal auf sein jugendliches Alter und seine damit angeblich verbundene Unreife beruft und ergänzt, dass sich die Involvierten kaum wie Erwachsene verhalten hätten. Hierbei handelt es sich um blosse Verallgemeinerungen, die keine Strafreduktion zu rechtfertigen vermögen. Wenn der Beschwerdeführer weiter vorbringt, dass es general- und spezialpräventiven Überlegungen zuwiderlaufe, wenn er während sieben Jahre vom Arbeitsmarkt weggerissen werde, kann dies nicht dazu führen, von der Ausfällung einer schuldangemessenen Strafe abzusehen. Auch eine erhöhte Strafempfindlichkeit ergibt sich daraus nicht. Eine solche ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu berücksichtigten, denn die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden (Urteile 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 2.3.2; 6B_301/2019 vom 17. September 2019 E. 1.4.1; je mit Hinweisen). Umstände, welche über das hinausgehen, was als unvermeidbare Konsequenz einer freiheitsentziehenden Sanktion gilt, wozu insbesondere der Verlust der Arbeitsstelle gehört, sind weder dargetan noch ersichtlich. Der Beschwerdeführer verkennt sodann, dass die Vorinstanz ihm aufgrund seines Wohlverhaltens nach der Tat bzw. nach der Haftentlassung eine leichte Entlastung zugesteht, obwohl solches keine besondere Leistung darstellt (Urteile 6B_794/2014 vom 9. Februar 2015 E. 6.3.1; 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6; 6B_364/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.4; je mit Hinweisen). Dass die Vorinstanz sein Verhalten während der Untersuchung nur leicht zu dessen Gunsten bewertet hat, ist angesichts seines Aussageverhaltens nicht zu beanstanden. Wenn sie schliesslich in Würdigung dieser Umstände und unter zusätzlicher Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer gezeigten Reue und Einsicht die Strafe um ein weiteres Jahr auf sieben Jahre reduziert, erscheint die Gewichtung dieser Umstände insgesamt als stark, aber im Bereich ihres sachrichterlichen Ermessens.
| 50 |
3.3.5. Insoweit der Beschwerdeführer alsdann zumindest sinngemäss eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes geltend macht (Beschwerde S. 31), ist eine solche nicht erkennbar.
| 51 |
Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Aus diesem Grund sowie wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dabei genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können. Als krasse Zeitlücke gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; Urteile 6B_122/2017 vom 8. Januar 2019 E. 11.7.1; 6B_987/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 1.2.1; je mit Hinweisen).
| 52 |
Die Vorinstanz erwägt, dass die Bearbeitung des Falles einzig zwischen dem Ablauf der Frist für die Anschlussberufung bis zum Zeitpunkt geruht habe, in welchem die Bemühungen zur Terminierung der Berufungsverhandlung hätten in Angriff genommen werden können. Diese Zeitspanne habe rund sieben Monate betragen (angefochtenes Urteil S. 42).
| 53 |
Das erstinstanzliche Urteil war am 1. November 2018 gefällt und am 22. November 2018 eröffnet worden; der Versand des begründeten Urteils erfolgte am 11. Februar 2019. Die Berufungserklärung des Beschwerdeführers ging beim Obergericht am 25. Februar 2019, jene des Beschwerdegegners 2 am 2. März 2019 ein. Die Frist für die Einreichung allfälliger Anschlussberufungen dauerte bis Ende März 2019. Die Vorladungen für die auf den 9. März 2020 anberaumte Berufungsverhandlung wurden anfangs Dezember 2019 versandt. Die Berufungsverhandlung samt mündlicher Urteilseröffnung fand alsdann am 9. März 2020 statt (angefochtenes Urteil S. 7, 50).
| 54 |
Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass das kantonale Verfahren ab Ende März 2019 grundsätzlich beförderlicher hätte geführt werden können. Entscheidend ist aber, dass zwischen dem (eröffneten) erstinstanzlichen und dem zweitinstanzlichen Urteil eine Dauer von rund 15 Monaten liegt bzw. das Berufungsverfahren ab Eingang der Berufungserklärungen rund zwölf Monate gedauert hat, was zu keiner Beanstandung Anlass gibt (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3). Mithin erscheint damit der Verfahrensstillstand von sieben Monaten weder krass noch besonders stossend, da von den Behörden und Gerichten nicht verlangt werden kann, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen, womit unumgänglich ein Stillstand von Verfahren einhergeht. Die Vorinstanz hat alsdann die Gesamtdauer des Verfahrens bis zur Berufungsverhandlung zu Recht als kurz bezeichnet, womit sie ohne Weiteres von einer Kompensation der fraglichen Zeitspanne ausgehen durfte. Die Rüge, das Beschleunigungsgebot sei verletzt worden, erweist sich damit als unbegründet.
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3.3.6. Zusammenfassend erweist sich die ausgesprochene Freiheitsstrafe als vom sachrichterlichen Ermessen gedeckt und bundesrechtskonform.
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4.
| 57 |
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Juli 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger
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