BGer 8C_371/2021 | |||
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BGer 8C_371/2021 vom 12.08.2021 | |
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8C_371/2021 |
Urteil vom 12. August 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
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Gerichtsschreiber Walther.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Versicherter Verdienst),
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Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2021 (AL.2020.00344).
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Sachverhalt: | |
A.
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A.________, geboren 1987, war seit dem 1. September 2015 als Junior-Steuerberaterin bei der B.________ AG angestellt. Am 24. April 2018 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) verneinte einen Rentenanspruch (Verfügung vom 15. Januar 2019), führte ab dem 1. April 2019 jedoch eine wirtschaftsnahe Integration mit Support am Arbeitsplatz bei der B.________ AG durch. Am 7. Januar 2020 kündigte die B.________ AG den Arbeitsvertrag mit A.________ per 30. April 2020, wobei das Arbeitsverhältnis wegen Krankheit erst am 31. Mai 2020 endete. Am 24. April 2020 meldete sich A.________ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Opfikon-Glattbrugg zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 28. Juni 2020 Arbeitslosenentschädigung. Zwischenzeitlich nahm sie am 2. Juni 2020 eine 40%ige Tätigkeit als Client Accountant bei der C.________ SA auf. Am 25. August 2020 meldete sie sich per 1. Oktober 2020 von der Arbeitsvermittlung ab. Mit Verfügung vom 15. September 2020 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mangels eines anrechenbaren Verdienstausfalls einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Hieran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 11. November 2020).
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B.
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Die hiergegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. März 2021 ab.
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C.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ die Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Sachverhaltsfeststellung, eventualiter sei der versicherte Lohn auf Fr. 91'000.- festzulegen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie den Antrag, das Bundesgerichtsurteil sei nicht öffentlich zu publizieren.
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Erwägungen: | |
1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 II 153 E. 2.1 mit Hinweis). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1; 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis).
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2.
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Hinsichtlich des prozessualen Antrags der Beschwerdeführerin auf eine mündliche Anhörung ist vorab festzuhalten, dass das Bundesgericht in einem Beschwerdeverfahren grundsätzlich keine Beweise abnimmt (vgl. zur Verbindlichkeit des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts E. 1 hievor). Auf eine mündliche Parteiverhandlung nach Art. 57 BGG besteht sodann vor Bundesgericht kein Anspruch (Urteil 6B_575/2020 vom 22. Februar 2021 E. 1.2 mit Hinweisen). Der vorliegende Entscheid kann ohne Weiteres anhand der Akten gefällt werden.
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3.
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Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 11. November 2020 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint hat.
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4.
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Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Grundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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5. | |
5.1. In einlässlicher Würdigung der Akten stellte die Vorinstanz für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 1.) fest, die IV-Stelle habe mit Verfügung vom 15. Januar 2019 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bei einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und damit mangels rentenbegründendem Invaliditätsgrad verneint. Die ab 1. April 2019 durchgeführten Integrationsmassnahmen im Betrieb habe die IV-Stelle infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der B.________ AG per 31. Mai 2020 beendet. Ab 1. Juni 2020 habe die Beschwerdeführerin eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge basierend auf einem Invaliditätsgrad von 30 % bezogen. Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 28. Juni 2020 habe sie angegeben, aufgrund einer seit 2017 bestehenden chronischen Arbeitsunfähigkeit von 30 % bloss zu 70 % arbeitsfähig zu sein und bei der Pensionskasse der B.________ AG noch einen Antrag auf eine "PK Rente 30 %" stellen zu wollen. Auch mit den Formularen "Angaben der versicherten Person" für die Monate Juni, Juli, August und September 2020 habe die Beschwerdeführerin jeweils angegeben, wegen Krankheit chronisch zu 30 % arbeitsunfähig gewesen zu sein. Gestützt darauf schloss die Vorinstanz eine zwischenzeitliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit seit Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 15. Januar 2019 aus. Bei einem vom 1. Juni 2019 bis 31. Mai 2020 erzielten monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 7564.50 ermittelte das kantonale Gericht einen an die verbleibende Erwerbsfähigkeit von 70 % angepassten versicherten Verdienst von Fr. 5295.15 entsprechend einer hypothetischen Arbeitslosenentschädigung von Fr. 170.80 am Tag. Beim Zwischenverdienst von Fr. 4000.- respektive Fr. 184.30 am Tag verneinte es schliesslich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels anrechenbaren Verdienstausfalls.
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5.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet einzig die vorinstanzliche Feststellung der gesundheitlich reduzierten Erwerbsfähigkeit von 70 % und die entsprechende Kürzung des versicherten Verdienstes. Mit ihren Vorbringen zeigt sie indes weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf noch inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung das Willkürverbot verletzt (E. 1 hievor). In weiten Teilen der umfangreichen Beschwerde legt sie ihre eigene, von der Vorinstanz abweichende Sichtweise dar (zur Unzulässigkeit von derlei appellatorischer Kritik vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3). Zu den verschiedenen, letztinstanzlich neu aufgelegten Unterlagen hat überdies nicht erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben, weshalb diese unechten Noven vor Bundesgericht unbeachtlich zu bleiben haben (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG).
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Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin im Weiteren, soweit sie eine Leistungs- respektive Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 % geltend macht. Entgegen ihrer Darstellung in der Beschwerde geht aus den Unterlagen betreffend die Integrationsmassnahmen der Invalidenversicherung keine Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 %, sondern ein Pensum von 50 % ohne zusätzliche Zeitkompensation für die Schulzeit hervor. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag sie ferner aus dem Vorbringen, sich wegen der 80%igen Anstellung bei der C.________ SA per 1. Oktober 2020 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet zu haben, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selber einräumt, das Pensum habe letztlich nur 70 % betragen. Gemäss Art. 40b AVIV ist sodann explizit auf die verbleibende Erwerbsfähigkeit abzustellen, wobei nach der Rechtsprechung der durch die Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad - d.h. von vorliegend 70 % - massgeblich ist (BGE 142 V 380 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Unerheblich ist damit, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2020 bei ihrer neuen Arbeitgeberin aufgerechnet auf ein volles Pensum ein höheres Gehalt erzielte als in den zwei Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit. Schliesslich scheint die Beschwerdeführerin zu verkennen, dass die Vorinstanz die Invalidenrente der beruflichen Vorsorge nicht bei der Berechnung der Arbeitslosenentschädigung, sondern als Indiz für die weiterhin bestehende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit berücksichtigte. Nach dem Gesagten konnte das kantonale Gericht in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5) auf zusätzliche Abklärungen verzichten.
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6.
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Hinsichtlich des prozessualen Antrags auf Nichtveröffentlichung des Urteils ist festzuhalten, dass dem berechtigten Interesse der Beschwerdeführerin am Persönlichkeits- und Datenschutz mit der Anonymisierung des Urteils im Internet (vgl. Art. 27 Abs. 2 BGG; Art. 59 Abs. 1 und 2 BGerR) vorliegend hinreichend Rechnung getragen wird. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass Personen, die mit den Einzelheiten des Falls vertraut sind, erkennen können, um wen es geht. So verhält es sich jedoch bei nahezu allen Urteilen, welche das Bundesgericht der Öffentlichkeit zugänglich macht (vgl. auch BGE 133 I 106 E. 8.3; Urteil 2C_506/2020 vom 6. August 2020 E. 7.2). Der Prozessantrag ist daher insoweit abzuweisen, als damit eine Einschränkung der Veröffentlichung des Urteils über die praxisgemässe Anonymisierung im Internet hinaus verlangt wird. Es ist dennoch darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Urteil keine von der Beschwerdeführerin als vertraulich eingestufte Sachverhaltselemente enthält.
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7.
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Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
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8.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (E. 7), ist sie als aussichtslos im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG zu bezeichnen (vgl. Urteil 8C_409/2020 vom 5. Oktober 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach abzuweisen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 12. August 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Walther
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