BGer 2C_618/2021 | |||
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BGer 2C_618/2021 vom 17.08.2021 | |
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2C_618/2021 |
Urteil vom 17. August 2021 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Businger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatssekretariat für Migration.
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Gegenstand
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Anerkennung der Staatenlosigkeit,
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Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, vom 16. Juli 2021.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Mit Verfügung vom 16. März 2021 gab das Staatssekretariat für Migration dem Gesuch von A.________ um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht statt. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gericht wies das Gesuch mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2021 ab und setzte A.________ Frist bis 16. August 2021, um einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten.
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1.2. Mit Beschwerde vom 16. August 2021 beantragt A.________ dem Bundesgericht, die Zwischenverfügung vom 16. Juli 2021 sei aufzuheben. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.
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2. | |
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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2.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen, der Beschwerdeführer stelle nicht infrage, dass für ihn die Wiedererlangung der türkischen Staatsangehörigkeit grundsätzlich möglich sei, weigere sich aber kategorisch, sich diesbezüglich mit den türkischen Behörden in Verbindung zu setzen. Aus den Akten gehe zudem hervor, dass er sich in den Jahren 2016-2018 mehrfach freiwillig in der Türkei aufgehalten und damit bewiesen habe, dass keine Verfolgungssituation mehr bestehe. Er unterlasse es somit ohne triftigen Grund, Schritte zur Wiedererlangung seiner früheren Staatsangehörigkeit zu unternehmen, weshalb er keine Rechte aus dem Staatenlosen-Übereinkommen ableiten könne. Die Beschwerde müsse deshalb als zum Vornherein aussichtslos betrachtet werden.
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2.3. Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, dass er mittellos sei und den Kostenvorschuss nicht bezahlen könne; die Erhebung des Kostenvorschusses verstosse deshalb gegen mehrere Grundrechte (Rechtsgleichheit; Anspruch auf ein faires Verfahren bzw. Zugang zum Gericht). Unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer die Grundrechtsverletzungen nicht näher begründet, sind solche auch nicht erkennbar. Es gibt keinen verfassungsmässigen Anspruch, in aussichtslosen Verfahren unentgeltlich prozessieren zu dürfen (Art. 29 Abs. 3 BV; Urteil 2C_277/2021 vom 14. April 2021 E. 2.2). Nachdem sich der Beschwerdeführer nicht zur Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht äussert und namentlich nicht in Abrede stellt, dass er seine frühere Staatsangehörigkeit wiedererlangen könnte, spielt es keine Rolle, ob er mittellos ist bzw. den Kostenvorschuss bezahlen kann.
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3.
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Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren durch den Einzelrichter nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. August 2021
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Businger
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