BGer 2C_868/2020 | |||
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BGer 2C_868/2020 vom 25.08.2021 | |
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2C_868/2020 |
Urteil vom 25. August 2021 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichterin Hänni,
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Bundesrichter Beusch,
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Gerichtsschreiber Matter.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.A.________,
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2. B.A.________,
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Beschwerdeführer,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Oehrli,
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gegen
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Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Nachsteuer, Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2014-2015,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 26. August 2020 (SR.2020.00005, SR.2020.00006).
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Sachverhalt: | |
A.
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A.A.________ und B.A.________ machten in ihrer Steuererklärung 2014 einen Einkauf in die Pensionskasse von Fr. 440'000.-- steuermindernd geltend. Sie reichten die Steuererklärung am 4. Januar 2016 beim Kantonalen Steueramt Zürich ein. Am 30. Juni 2015 zahlte die Pensionskasse eine Kapitalabfindung von Fr. 669'200.-- aus, die das Steueramt am 6. Oktober 2015 gesondert veranlagte. Am 21. Dezember 2016 ging die Steuererklärung 2015 bei der Veranlagungsbehörde ein. Die ausgerichtete Kapitalleistung wurde darin deklariert. Am 22. Juni 2017 wurden die Eheleute A.________ (unter Gewährung des Abzugs für den Einkauf in die Pensionskasse) für die Steuerperiode 2014 veranlagt.
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B.
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Am 13. April 2018 berichtigte das Kantonale Steueramt den Veranlagungsentscheid für 2014 und widerrief den Abzug für den Einkauf in die Pensionskasse, weil gegen die dreijährige Sperrfrist von Art. 79b Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) verstossen worden sei. Zudem eröffnete das Amt ein Nachsteuerverfahren für die Steuerperioden 2014 und 2015. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2019 wurden den Ehegatten A.________ Nachsteuern von Fr. 66'981.50 (Staats- und Gemeindesteuern) und Fr. 51'994.80 (direkte Bundessteuer) auferlegt. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos, zuletzt abgewiesen durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 26. August 2020 und folgender Begründung: Die Sperrfrist sei unbestrittenermassen verletzt worden; streitig sei, ob die ausbezahlte Kapitalleistung eine neue Tatsache darstelle; dies sei zu bejahen; die Beschwerdeführer könnten aus dem Umstand, dass sie die Kapitalleistung in der Steuererklärung 2015 deklariert haben, nichts für die Steuerperiode 2014 ableiten.
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C.
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Am 19. Oktober 2020 haben die Eheleute A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht. Sie beantragen, das Nachsteuerverfahren einzustellen. Sie bringen vor, sie seien ihrer Deklarationspflicht nachgekommen. So hätte es am Kantonalen Steueramt gelegen, Nachforschungen betreffend den Einkauf in die Pensionskasse anzustellen; eine neue Tatsache liege nicht vor.
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Das Kantonale Steueramt und die Eidgenössische Steuerverwaltung (für die direkte Bundessteuer) stellen den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten werden könne.
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Mit Replik vom 15. Februar 2021 halten die Beschwerdeführer an ihren Rechtsstandpunkten fest.
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Erwägungen: |
I. Prozessuales |
1. | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 82 ff. BGG in Verbindung mit Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) sowie Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) zulässig. Die Beschwerdeführer sind gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 42 und 100 BGG).
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1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden. Bei der Prüfung verfügt das Bundesgericht über volle Kognition und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist daher weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 III 86 E. 2 unten; 140 V 136 E. 1.1). Doch prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten und weiteren verfassungsmässigen Rechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 II 369 E. 2.1 m.w.H.).
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1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzlichen Feststellungen können nur berichtigt werden, sofern sie entweder offensichtlich unrichtig, d. h. willkürlich ermittelt worden sind (Art. 9 BV; BGE 137 II 353 E. 5.1) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Zudem hat die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2).
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II. Direkte Bundessteuer
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2. | |
2.1. Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird laut Art. 151 DBG die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (Abs. 1). Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war (Abs. 2; zur nachfolgenden E. 2 gesamthaft: Urteil 2C_230/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2 m.w.H.).
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2.1.1. Für die Frage, ob neue Tatsachen oder Beweismittel schon im Zeitpunkt der Veranlagung vorlagen, ist der Aktenstand in diesem Zeitpunkt massgeblich (Urteil 2A.419/2001 vom 13. November 2002 E. 3.3, in: ASA 73 S. 487). Grundsätzlich müssen die neuen Tatsachen im Zeitpunkt der Veranlagung bereits vorliegen und dürfen nicht nachträglich eingetreten sein. Nachträglich eingetretene Tatsachen können auch relevant sein, wenn und soweit sie die sachverhaltliche Grundlage der Veranlagung im Nachhinein beeinflussen. Dies trifft u.a. auf einen Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung und anschliessendem Kapitalbezug zu (PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, N. 23 zu Art. 151; MARTIN ZWEIFEL ET AL., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2018, § 26 N 26). Deshalb kann - wenn die weiteren Voraussetzungen gegeben sind - bei einem Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung und anschliessendem Kapitalbezug innerhalb der Frist von Art. 79b Abs. 3 BVG die bereits rechtsbeständige Veranlagung betreffend die Abzugsberechtigung des Einkaufs im Nachsteuerverfahren noch korrigiert werden (LOCHER, a.a.O., N 23; FELIX RICHNER ET AL., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl., 2021, § 31 N 104).
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2.1.2. Ein Verschulden des Steuerpflichtigen ist nicht erforderlich, vielmehr kommt es auf die Würdigung der jeweiligen Pflichten des Steuerpflichtigen und der Steuerbehörde bei der Veranlagung an (Urteile 2C_458/2014 vom 26. März 2015 E. 2.1; 2C_1023/2013 vom 8. Juli 2014 E. 2.1).
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2.2. Gemäss Art. 153 Abs. 3 DBG sind im Nachsteuerverfahren die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze sowie das Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar. Damit gelten auch im Nachsteuerverfahren die allgemeinen Grundsätze zur Be- weislast und Mitwirkungspflicht im System der gemischten Veranlagung (vgl. Art. 123 ff. DBG; BGE 121 II 273 E. 3c/aa). Nach der im Steuerrecht herrschenden Normentheorie trägt die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen. Dagegen ist der Steuerpflichtige für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet (Art. 8 ZGB analog; BGE 138 II 57 E. 7.1; 133 II 153 E. 4.3).
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2.2.1. Nach Artikel 123 Absatz 1 DBG stellen die Veranlagungsbehörden zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. Behörden und Steuerpflichtiger arbeiten grundsätzlich gemeinsam auf eine richtige und vollständige Veranlagung hin. Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 126 Abs. 1 DBG). Insbesondere muss er das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen (Art. 124 Abs. 2 DBG); dazu hat er bestimmte Beilagen einzureichen, und er trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Steuererklärung. Ist er sich über die steuerrechtliche Bedeutung einer Tatsache im Unklaren, darf er diese nicht einfach verschweigen, sondern hat er auf die Unsicherheit hinzuweisen. Jedenfalls muss er die Tatsache als solche vollständig und zutreffend darlegen (Urteil 2C_651/2017 vom 2. November 2017 E. 2.2.1 m.w.H.).
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2.2.2. Demgegenüber prüft die Veranlagungsbehörde die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor (Art. 130 Abs. 1 DBG). Die Steuerbehörde darf sich jedoch grundsätzlich darauf verlassen, dass die Steuererklärung richtig und vollständig ist. Sie ist nicht verpflichtet, ohne besonderen Anlass Quervergleiche mit Akten anderer Steuerpflichtiger vorzunehmen oder im Steuerdossier nach ergänzenden Unterlagen zu suchen. Die Steuerbehörde darf freilich auch nicht unbesehen in der Art auf die Steuererklärung abstellen, als wenn es sich um eine Selbstveranlagung handeln würde. Sie muss insbesondere berücksichtigen, dass in den Steuererklärungsformularen nicht nur Tatsachen einzutragen sind, sondern sich dabei auch eigentliche Rechtsfragen stellen.
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Eine Pflicht zu ergänzender Untersuchung besteht für die Steuerbehörden nur dann, wenn die Steuererklärung Fehler enthält, die klar ersichtlich bzw. offensichtlich sind. Nur solche augenfälligen Mängel begründen eine Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht und bewirken, dass keine "neue Tatsachen" im Sinne von Art. 151 Abs. 1 DBG vorliegen, die ein Nachsteuerverfahren rechtfertigen würden. Es braucht also eine in die Augen springende Falschdeklaration seitens der Pflichtigen, welche die Steuerbehörde bei gehöriger Sorgfalt schon im ordentlichen Veranlagungsverfahren zu zusätzlichen Abklärungen hätte veranlassen müssen. Es handelt sich um Fehler, deren Nichtbeachtung eine grobe Missachtung der Untersuchungspflicht durch den Steuerkommissär darstellt, was den Kausalzusammenhang zwischen der fehlerhaften Deklaration und der ungenügenden Veranlagung unterbricht. Das ist der Fall, wenn die Steuerbehörden in voller Kenntnis von Ungereimtheiten davon abgesehen haben, zusätzliche Abklärungen zu treffen; dann können sie keine Nachsteuer mehr erheben, wenn sie nachträglich bessere Kenntnis von diesem Umstand erhalten.
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Dagegen wird die behördliche Untersuchungspflicht solange nicht verletzt, als eine Unstimmigkeit aus den Angaben des Pflichtigen in der Steuererklärung nicht ohne weiteres ersichtlich ist oder wenn die Behörde wohl hätte Verdacht schöpfen können, ohne dass das aber zwingend gewesen wäre. Daran ändert - entgegen einer in der Literatur geäusserten Auffassung (RICHNER ET AL., a.a.O., § 160 N 26) - auch die Möglichkeit der Bearbeitung der Steuererklärungen und -akten in elektronischer Form nichts (vgl. zu E. 2.2.2 gesamthaft die Urteile 2C_958/2016 vom 2. August 2018 E. 5.2; 2C_458/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2; 2C_807/2011 vom 9. Juli 2012 E. 2.6; 2C_494/2011 vom 6. Juli 2012 E. 2.1 - 2.3; 2C_94/2010 vom 10. Februar 2011 E. 4; 2C_557/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 2 u. 3; 2C_26/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 3.2.2; je m.w.H.).
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3.
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Aus diesen Grundsätzen der Rechtsprechung ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass eine "neue Tatsache" gegeben und die gegenüber den Beschwerdeführern vorgenommene Nachbesteuerung bundesrechtskonform ist.
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3.1. Die Steuererklärung 2014 der Beschwerdeführer enthielt objektiv eine Falschdeklaration. Auf den Einkauf in die Pensionskasse im Jahr 2014 folgte bereits im Jahr 2015 eine Kapitalauszahlung. Das verletzte Art. 79b Abs. 3 BVG, welcher nach einem Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung einen Kapitalbezug innerhalb einer dreijährigen Sperrfrist untersagt. Hier wurde die Kapitalabfindung ausbezahlt und gesondert veranlagt, bevor die Beschwerdeführer ihre Steuererklärung 2014 - mit dem darin geltend gemachten Abzug von Fr. 440'000.-- - einreichten. Der erwähnte Abzug hätte mithin nicht gemacht werden dürfen, so dass eine Falschdeklaration im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. oben E. 2.2.2) anzunehmen ist.
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3.2. Gleichzeitig handelte es sich beim zu Unrecht geltend gemachten Abzug nicht um eine derart offensichtliche Falschdeklaration, dass sie der Veranlagungsbehörde bereits im ordentlichen Veranlagungsverfahren hätte auffallen müssen.
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3.2.1. Das Kantonale Steueramt war unter den gegebenen Umständen nicht verpflichtet, ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Solche Abklärungen hätten sich nur dann aufgedrängt, wenn die Beschwerdeführer bzw. die sie vertretende Treuhandgesellschaft in der Steuererklärung 2014 - etwa unter der Rubrik "Bemerkungen" - auf die im Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung bereits ausbezahlte und veranlagte Kapitalabfindung hingewiesen hätten. Da das nicht der Fall war, hatte der die Steuerperiode 2014 veranlagende Steuerkommissär keinen Anlass, Nachforschungen anzustellen und den geltend gemachten Abzug zu verweigern. Die Steuerbehörde hat ihre Sorgfaltspflicht nicht verletzt und danach eine "neue Tatsache" zu Recht angenommen.
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3.2.2. Dieser Schluss drängt sich auch namentlich angesichts der (oben in E. 2.2.2 wiedergegebenen) Abwägung der Interessen und Verpflichtungen im Veranlagungsverfahren auf. Die Steuerbehörde darf zwar - wie gesagt - nicht unbesehen auf die Steuererklärung abstellen, als wenn es sich um eine Selbstveranlagung handeln würde. Dennoch ist sie erst dann zu ergänzender Untersuchung verpflichtet, wenn die Steuererklärung augenfällige Mängel enthält, die also derart offensichtlich sind, dass deren Nichtbeachtung eine grobe Missachtung der Untersuchungspflicht durch den Steuerkommissär darstellen und den Kausalzusammenhang zwischen der fehlerhaften Deklaration und der ungenügenden Veranlagung unterbrechen würde. Nur unter der Voraussetzung, dass die Veranlagungsbehörde in voller Kenntnis von Ungereimtheiten zusätzliche Abklärungen unterlässt, kann sie später keine Nachsteuer mehr erheben, wenn sie nachträglich bessere Kenntnis von diesem Umstand erhält.
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Dagegen war hier ein Sachverhalt gegeben, bei dem die behördliche Untersuchungspflicht nicht verletzt war, da die Unstimmigkeit aus den Angaben der Beschwerdeführer in ihrer Steuererklärung 2014 nicht ohne weiteres ersichtlich war; die Behörde hätte vielleicht Verdacht schöpfen können, ohne dass das aber zwingend gewesen wäre.
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3.3. Was die Beschwerdeführer dagegen einwenden, vermag nicht zu überzeugen.
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3.3.1. Sie machen geltend, eine "neue Tatsache" im Sinne von Art. 151 DBG sei nicht gegeben, da im Zeitpunkt der ordentlichen Veranlagung 2014 sämtliche Informationen zum Kapitalbezug im Jahr 2015 bereits vorgelegen hätten. Das kantonale Steueramt habe die Informationen zum Kapitalbezug auch zur Kenntnis genommen, da dieser - am 6. Oktober 2015 und somit vor der ordentlichen Einschätzung vom 22. Juni 2017 für die Steuerperiode 2014 - schon veranlagt worden sei.
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Die Darstellung des chronologischen Ablaufs durch die Beschwerdeführer trifft zwar zu, nicht aber der von ihnen gezogene Schluss. Wie schon ausgeführt: Nach der Sonderveranlagung entsprach der Abzug von Fr. 440'000.-- objektiv einer Falschdeklaration. Aber für den diese Erklärung (und den darin geltend gemachten Abzug) prüfenden Steuerkommissär war die Falschdeklaration nicht derart offensichtlich, dass er sie bereits im ordentlichen Verfahren hätte korrigieren müssen. Deshalb lag eine "neue Tatsache" vor und erweist sich die Nachbesteuerung als gerechtfertigt.
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3.3.2. Die Beschwerdeführer wenden weiter ein, sie hätten dem Kantonalen Steueramt stets alle Angaben komplett und vollständig geliefert, keine unvollständigen Angaben gemacht und schon gar keine Täuschungs- oder Hinterziehungsabsicht gehabt. Dass sie die steuerrechtliche Speziallage, die namentlich von der BVG-rechtlichen Lage abweiche, nicht gekannt und fälschlicherweise einen Abzug geltend gemacht hätten, könne weder ihnen noch ihrer Treuhandgesellschaft vorgehalten werden.
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Dagegen ist jedoch festzuhalten, dass ihre Steuerdeklaration 2014 nicht vollständig und korrekt war, sondern eine Falschdeklaration enthielt, indem ungerechtfertigterweise trotz Verletzung der Sperrfrist von Art. 79b Abs. 3 BVG die Vorsorge-Einzahlung von Fr. 440'000.-- zum Abzug geltend gemacht wurde. Der Verstoss gegen Art. 79b Abs. 3 BVG war hier steuerlich in dem Sinne zu korrigieren, dass die steuermindernd geltend gemachten Fr. 440'000.-- nicht mehr zum Abzug zugelassen werden konnten (vgl. E. 2.1.1). Dass diese Korrektur erst im Nachsteuerverfahren erfolgte, stand unter den gegebenen Umständen im Einklang mit Art. 151 Abs. 1 DBG.
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3.3.3. Es mag zwar zutreffen, dass die Problematik des Abzugs einer BVG-Einzahlung bei zeitnaher Auszahlung einer Kapitalleistung aus einer anderen BVG-Einrichtung den Beschwerdeführern nicht bekannt war, wie sie weiter einwenden. Dies ist freilich nicht entscheidend. Ebensowenig stellt sich hier die Frage, ob die Treuhandgesellschaft, welche die Steuererklärungen 2014 und 2015 der Beschwerdeführer ausfüllte, sich in derselben Lage befand. Denn ein Verschulden für die hier strittige Falschdeklaration ist weder seitens der Beschwerdeführer noch ihrer Vertreterin erforderlich.
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Wesentlich ist stattdessen, dass der in der Steuererklärung 2014 enthaltene Fehler nicht als offenkundig gelten kann und somit keine Abklärungspflicht des zuständigen Steuerkommissärs begründete. Daran ändert auch nichts, dass die Steuererklärung 2015 (in der die Beschwerdeführer die Kapitalauszahlung von Fr. 669'200.-- deklarierten) bereits eingereicht war, als der Kommissär die Steuerperiode 2014 veranlagte.
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3.3.4. Sodann berufen sich die Beschwerdeführer auf das Bundesgerichtsurteil 2C_724/2010 vom 27. Juli 2011 E. 8.1. Dort habe das Bundesgericht namentlich erwogen, dass eine Nachbesteuerung dann ausgeschlossen sei, wenn der Pflichtige eine vollständige und genaue Steuererklärung eingereicht habe. Davon ausgehend müsse auch hier eine "neue Tatsache" ausgeschlossen werden, und somit auch die Möglichkeit eines Nachsteuerverfahrens.
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Diese Argumentation vermag aber schon deshalb nicht zu überzeugen, weil hier die Steuererklärung 2014 eben gerade nicht vollständig und genau war, sondern eine Falschdeklaration enthielt, die im Nachsteuerverfahren korrigiert werden konnte und musste.
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4.
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Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen einer "neuen Tatsache" und die Übereinstimmung der vorgenommenen Nachbesteuerung mit dem Bundesrecht auf einer zum Teil anderen Grundlage als den oben wiedergegebenen Grundsätzen der Rechtsprechung als erfüllt erachtet.
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4.1. Vom Ergebnis her stimmt es mit der oben dargestellten Praxis überein, wenn die Vorinstanz erwogen hat, dass das Kantonale Steueramt die Kapitalauszahlung, welche Ende Juni 2015 vorgenommen und (im Oktober des gleichen Jahres) auch veranlagt wurde, im Rahmen der ordentlichen Veranlagung der Steuerperiode 2014 nicht hätte berücksichtigen müssen. Dementsprechend hat sie eine "neue Tatsache" im Sinne von Art. 151 DBG angenommen und die Voraussetzungen für die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens als erfüllt erachtet.
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Die Übereinstimmung geht u.a. so weit, dass die Vorinstanz - im Sinne einer subsidiären Alternativbegründung - Folgendes erwogen hat: Tatsachen, die damals aus der geprüften Steuererklärung 2014 nicht ersichtlich waren, hatten als neu zu gelten, selbst wenn die Steuerbehörde sie bei besserer Untersuchung hätte erfahren können. Diese Erklärung enthielt jedoch keine offensichtlichen Fehler. Das kantonale Steueramt war somit nicht verpflichtet, ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Eine solche Pflicht hätte hingegen dann bestanden, wenn die Pflichtigen bzw. die diese vertretende Treuhandgesellschaft in der besagten Steuererklärung 2014 auf die im Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung bereits erfolgte Kapitalauszahlung hingewiesen hätte. Das war jedoch nicht der Fall. Unter solchen Umständen braucht sich die Behörde sich zwar nicht auf die Richtigkeit der Steuererklärung zu verlassen, darf es aber ohne Verletzung ihrer Untersuchungspflicht tun. Sie hat ohne besondere Veranlassung keine Quervergleiche mit Akten anderer Steuerpflichtiger vorzunehmen oder im Steuerdossier nach ergänzenden Unterlagen zu suchen. Das war auch hier der Fall (vgl. dazu E. 2.3.2 u. 3.4 des angefochtenen Urteils).
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4.2. Die Abweichung gegenüber der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt jedoch in Folgendem: Die Hauptbegründung des Verwaltungsgerichts geht dahin, dass der massgebliche Aktenstand im Einschätzungszeitpunkt nur die Akten der aktuellen Steuerperiode umfasst.
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4.2.1. Für diese Auffassung beruft sich das Verwaltungsgericht auf bestimmte Bundesgerichtsurteile (vgl. namentlich das Urteil 2C_230/2015 vom 3. Februar 2016 E. 3.2, aus dem sich eine solche Einschränkung des Aktenstands auf die aktuelle Steuerperiode jedoch nicht ergibt (vgl. zum Ganzen insb. E. 3.3. des angefochtenen Urteils).
| 42 |
4.2.2. Es erübrigt sich, der Frage weiter nachzugehen, da sich das angefochtene Urteil mit einer anderen (von der Vorinstanz subsidiär ebenfalls in Betracht gezogenen) Begründung bestätigen lässt (vgl. oben E. 1.2). Wesentlich ist, dass die Steuererklärung 2014 objektiv eine Falschdeklaration enthielt, die aber nicht als derart in die Augen springend zu gelten hat, dass sie den zuständigen Steuerkommissär zu irgendwelchen Abklärungen hätte veranlassen müssen. Somit war nicht zu prüfen, wie weit sich eine solche Abklärungspflicht erstreckt hätte.
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III. Kantons- und Gemeindesteuern
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5.
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Die für die Staats- und Gemeindesteuern anwendbaren Bestimmungen stimmen mit denen zur direkten Bundessteuer überein (vgl. insb. Art. 53 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 u. Art. 46 Abs. 1 StHG; § 160, 132 Abs. 1 u. 133 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997). Das muss zum selben Ergebnis und somit auch diesbezüglich zur Abweisung der Beschwerde führen.
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IV. Kostenfolgen
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6.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer (unter Solidarhaft) kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. August 2021
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Matter
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