BGer 6B_751/2021 | |||
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BGer 6B_751/2021 vom 27.08.2021 | |
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6B_751/2021 |
Urteil vom 27. August 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
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Bundesrichter Rüedi,
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Bundesrichterin Koch,
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Gerichtsschreiber Matt.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Michael Zimmermann,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
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2. B.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 2. Februar 2021 (460 20 38).
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Sachverhalt: | |
A.
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A.________ wird vorgeworfen, am 16. Juli 2018 um 18:00 Uhr mit seinem Personenwagen die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 10 km/h überschritten zu haben. A.________ habe die Geschwindigkeitskontrolle bemerkt und sei zur Radarmessanlage zurückgefahren.
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Anschliessend sei er in den Feldweg eingebogen, wo sich der Polizist befunden habe, der die Messung überwacht habe. A.________ sei aus seinem Personenwagen gestiegen und in Richtung des Kastenwagens des Polizisten geschritten. Dieser sei aus seinem Kastenwagen ausgestiegen und A.________ entgegengegangen.
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Nachdem der Polizist sich als solcher vorgestellt habe, habe er im Atem von A.________ Alkoholgeruch festgestellt. Er habe A.________ mitgeteilt, er dürfe nicht weiterfahren und müsse vor Ort bleiben, da ein Atemalkoholtest vorgenommen werden müsse. Darauf sei A.________ sofort zu seinem Personenwagen zurückgelaufen. Der Polizist sei ihm gefolgt und habe ihm nochmals mitgeteilt, dass er nicht wegfahren dürfe.
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A.________ sei trotzdem in seinen Personenwagen gestiegen und habe die Türe zu schliessen versucht. Dies habe der Polizist verhindert, indem er in der Türe gestanden sei. A.________ habe den Schlüssel in das Zündschloss gesteckt und verlangt, dass der Polizist die Türe freigebe. Darauf habe er den Motor gestartet.
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Der Polizist habe A.________ angewiesen, den Motor abzuschalten und ihm die Schlüssel auszuhändigen. Doch A.________ sei rückwärts angefahren, sodass der Polizist ein paar Seitenschritte habe machen müssen, um nicht von der Türe eingeklemmt oder umgestossen zu werden.
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In der Folge sei A.________ davongefahren, habe jedoch seinen Personenwagen wegen einer Sackgasse wenden müssen. Der Polizist habe zunächst erwogen, mit dem Kastenwagen den Weg zu blockieren, sei dann aber ausgestiegen und habe sich erneut auf den Feldweg begeben. Anschliessend habe der Polizist Blickkontakt mit A.________ gesucht und ihm ein deutliches Haltezeichen gegeben. Da der Polizist keine Verringerung der Geschwindigkeit habe feststellen können, sei er zur Seite gegangen. A.________ sei ohne zu Bremsen am Polizisten vorbeigefahren, auf die Hauptstrasse eingebogen und von dannen gefahren.
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B. | |
Das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft verurteilte A.________ am 26. November 2019 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer zu einer bedingten Geldstrafe von 98 Tagessätzen zu Fr. 120.-- sowie zu einer Busse von Fr. 400.--.
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Die dagegen gerichtete Berufung von A.________ wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 2. Februar 2021 ab.
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C. | |
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das kantonsgerichtliche Urteil sei aufzuheben. Er sei freizusprechen vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Motorfahrzeugführer. Stattdessen sei er einzig wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und dafür mit einer Busse von Fr. 100.-- zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
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Erwägungen: | |
1.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung.
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1.1. | |
1.1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1; vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 141 IV 305 E. 1.2; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen).
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Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).
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Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 143 IV 500 E. 1.1; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen).
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1.1.2. Das Gericht muss seinen Entscheid begründen. Die Begründung muss zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Dagegen wird nicht verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2; 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; je mit Hinweis).
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Bedeutsam für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, die durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, so genannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; Urteile 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2; 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
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1.2. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vorbringt, verfängt nicht. Die Vorinstanz kam willkürfrei zum Schluss, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, wie er dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird.
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1.2.1. Auf die Beschwerde ist von vornherein nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die dargelegten Anforderungen an eine Sachverhaltsrüge verfehlt. Dies ist etwa der Fall, wenn er in appellatorischer Weise wiederholt, was er vor Vorinstanz vorgetragen hat, ohne sich hinreichend mit dem angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen.
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1.2.2. Die Bilddokumentation der Radarmessanlage belegt die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschwerdeführers. Weitere objektive Beweismittel fehlen. Daher stellt die Vorinstanz auf die Aussagen des Beschwerdeführers und des Polizisten ab. Dabei gelangt sie wie die Erstinstanz nachvollziehbar zum Schluss, dass die Aussagen des Polizisten glaubhafter erscheinen als diejenigen des Beschwerdeführers.
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1.2.3. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer von einem Radarmessgerät erfasst wurde, worauf er seinen Personenwagen wendete und zur Radarmessanlage zurückfuhr, wo es zu einer Auseinandersetzung mit dem Polizisten kam.
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Das weitere Geschehen ist umstritten. Diesbezüglich erachtet die Vorinstanz die Äusserungen des Polizisten als detailreich, schlüssig und nachvollziehbar. Seine Aussagen seien ausführlich, jedoch keineswegs ausschweifend, und hätten sich während des ganzen Verfahrens nicht geändert. Der Polizist beschreibe widerspruchsfrei, dass er im Kastenwagen gesessen und ausgestiegen sei, als der Beschwerdeführer auf ihn zugekommen sei.
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Die Vorinstanz wertet als Realitätskriterium, dass der Polizist seine Gedankengänge während des Vorfalls beschrieb und dabei schilderte, er habe kurz überlegt, die Pistole zu ziehen. Der Beschwerdeführer sieht darin einen Hinweis, dass der Polizist zu Übertreibungen neigt. Wie die Vorinstanz überzeugend ausführt, verkennt der Beschwerdeführer, dass für die Aussagenwürdigung nicht relevant ist, ob ein Einsatz der Waffe verhältnismässig gewesen wäre. Entscheidend ist vielmehr, dass der Polizist sein eigenes Verhalten in keiner Weise beschönigte und von sich aus darlegte, was er beim Vorfall fühlte und dachte. Dass der Polizist seine Schilderungen mit inneren psychischen Vorgängen untermauert, wertet die Vorinstanz zu Recht als Realkennzeichen.
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1.2.4. Die Vorinstanz erwägt überzeugend, dass kein Motiv des Polizisten für eine Falschanschuldigung ersichtlich ist. Der Polizist entlastete den Beschwerdeführer sogar, indem er mehrfach aussagte, der Beschwerdeführer habe wegen seiner Wut womöglich nicht verstanden, dass der Polizist bei der Verkehrspolizei arbeite. Der Beschwerdeführer versucht auch vor Bundesgericht, den Polizisten als überreagierende Person darzustellen, um damit dessen Glaubwürdigkeit zu erschüttern. Willkür belegt er damit offensichtlich nicht.
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1.2.5. Demgegenüber qualifiziert die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers überzeugend als oberflächlich und macht darin Ungereimtheiten aus. So habe der Beschwerdeführer zum Beispiel behauptet, die Radarmessanlage mit einer Discobeleuchtung verwechselt zu haben. Seine diesbezüglichen Aussagen seien trotz mehrfachen Nachfragens der Erstinstanz vage geblieben. Zudem habe er nicht überzeugend erklären können, weshalb jemand ausgerechnet an einem Ortsausgang eine Discobeleuchtung testen sollte.
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Die Vorinstanz verfällt auch nicht in Willkür, wenn sie gewisse Aussagen des Beschwerdeführers als unrealistisch oder gar absurd wertet. Dies gilt beispielsweise für die Behauptung des Beschwerdeführers, dass der Polizist direkt aus dem Gebüsch gekommen sei, weil er dort vermutlich Fische beobachtet habe, und ihn ohne Umschweife gefragt habe, ob er betrunken sei. Zu Recht weist die Vorinstanz hier darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei seiner ersten Einvernahme nur einen Tag nach der Geschwindigkeitskontrolle die Aussage zum Vorfall verweigerte. Als beschuldigte Person war der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, am Verfahren mitzuwirken und auszusagen (Art. 113 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz verfällt aber keineswegs in Willkür, wenn sie erwägt, es erscheine eigenartig, dass er die Aussage zunächst verweigert habe, nur um im Verlauf der folgenden Einvernahmen immer neue Vorwürfe gegen den Polizisten zu erheben. Auch der vorinstanzliche Schluss, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens taktisch vorging, indem er seine Aussagen an die Ermittlungsergebnisse anpasste, ist vertretbar.
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1.2.6. Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, der Beschwerdeführer habe erkannt, dass es sich um einen Polizisten gehandelt habe, der vor Ort Geschwindigkeitsmessungen überwacht habe. Es sei denkbar, dass er den Polizisten nicht auf Anhieb als solchen erkannt habe, da er keine Uniform getragen habe. Doch der Beschwerdeführer habe aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere des Radarmessgeräts, des polizeitypischen Kastenwagens, den Äusserungen des Polizisten sowie dessen am Waffengurt ersichtlicher Dienstwaffe, darauf schliessen müssen, dass es sich beim Polizisten nicht um eine zufällig anwesende Privatperson gehandelt habe, sondern um einen Beamten in Wahrnehmung seiner amtlichen Befugnisse.
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Im Übrigen ist der Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass es für die Annahme von Willkür nicht genügt, wenn eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen).
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2. | |
Der Beschwerdeführer beanstandet die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz. Allerdings legt er seiner Rüge einen Sachverhalt zu Grunde, der von den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz abweicht. Darauf ist nicht einzugehen.
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3. | |
Der Beschwerdeführer macht Ausführungen zur Strafzumessung und zur Kosten- und Entschädigungsfolge. Dabei geht er von einem Freispruch vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit von Motorfahrzeugführern aus. Nachdem die vorinstanzlichen Verurteilungen vor Bundesrecht standhalten, ist auch darauf nicht einzugehen.
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4. | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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2.
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Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. August 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
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Der Gerichtsschreiber: Matt
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