VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_522/2021  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 22.09.2021, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_522/2021 vom 06.09.2021
 
[img]
 
 
6B_522/2021
 
 
Urteil vom 6. September 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Bundesrichter Denys,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Gerichtsschreiber Matt.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einsprache gegen Strafbefehl, Gültigkeit; überspitzter Formalismus, Grundsatz von Treu und Glauben etc.,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 6. April 2021 (2N 21 26).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Die Staatsanwaltschaft Luzern verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 30. Oktober 2020 wegen Missachtens der Meldepflicht für einreisende Personen gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. k des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101) in Verbindung mit Art. 5 der bundesrätlichen Verordnung vom 2. Juli 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs (SR 818.101.27).
1
Die Staatsanwaltschaft bestrafte A.________ mit einer Busse von Fr. 250.-- und auferlegte ihr die Gebühren von Fr. 200.--. Der Strafbefehl wurde A.________ am 5. November 2020 zugestellt.
2
B.
3
Mit einer von B.________ und C.________ unterzeichneten Eingabe vom 9. November 2020 erhob die "D.A.________ AG" Einsprache gegen den Strafbefehl.
4
Die Staatsanwaltschaft teilte A.________ mit Schreiben vom 11. November 2020 mit, die von der "D.A.________ AG" am 9. November 2020 eingereichte Einsprache sei mangelhaft, da sie weder von A.________ persönlich noch von einer zugelassenen Rechtsvertretung unterzeichnet und datiert sei. Gleichzeitig setzte die Staatsanwaltschaft A.________ eine Frist zur Nachbesserung bis zum 20. November 2020.
5
Mit E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur vom 18. November 2020 reichte der Ehemann von A.________, D.A.________, in deren Auftrag eine von ihr eigenhändig unterzeichnete und datierte Einsprache gegen den Strafbefehl ein.
6
Ebenfalls am 18. November 2020 reichte B.________ im Namen von A.________ Einsprache gegen den Strafbefehl ein. Der Einsprache lag eine am 18. November 2020 von A.________ auf B.________ ausgestellte Vollmacht bei.
7
Gleichfalls am 18. November 2020 übergab A.________ eine von ihr eigenhändig unterzeichnete und datierte Einsprache gegen den Strafbefehl der thailändischen Post. Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post kam die Sendung am 24. November 2020 in der Schweiz an und wurde der Staatsanwaltschaft am 27. November 2020 zugestellt.
8
C.
9
Am 4. Dezember 2020 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das Bezirksgericht Luzern und beantragte die Feststellung der Ungültigkeit der Einsprachen.
10
D.
11
Mit Verfügung vom 2. Februar 2021 erklärte das Bezirksgericht, die verschiedenen Einsprachen gegen den Strafbefehl vom 30. Oktober 2020 seien ungültig. Im Einzelnen ging es um die Einsprache der "D.A.________ AG" vom 9. November 2020, die von D.A.________ per E-Mail zugestellte Einsprache von A.________ vom 18. November 2020, die Einsprache von B.________ vom 18. November 2020 und die bei der Schweizerischen Post am 24. November 2020 eingegangene Einsprache von A.________ vom 18. November 2020. Folgerichtig hielt das Bezirksgericht fest, der Strafbefehl vom 30. Oktober 2020 sei in Rechtskraft erwachsen.
12
 
E.
 
Die dagegen gerichtete Beschwerde von A.________ wies das Kantonsgericht Luzern mit Verfügung vom 6. April 2021 ab und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'950.--.
13
 
F.
 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ sinngemäss, die kantonsgerichtliche Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass eine gültige Einsprache gegen den Strafbefehl vom 30. Oktober 2020 vorliegt. Es sei von der Auferlegung der Verfahrenskosten abzusehen und eine angemessene Entschädigung auszurichten. Die Sache sei zur Behandlung der Einsprache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
14
 
Erwägungen:
 
1.
15
Im Wesentlichen beanstandet die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Feststellung, ihre Einsprachen vom 18. November 2020 seien ungültig. Sie macht geltend, sie habe an diesem Tag auf drei verschiedene Arten gültige Einsprachen veranlasst.
16
1.1. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO ist die Einsprache gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen schriftlich bei der Staatsanwaltschaft einzureichen; zur Einsprache berechtigt sind namentlich die beschuldigte Person (lit. a) und weitere Betroffene (lit. b). Als "weitere Betroffene" gelten Drittpersonen, soweit sie im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO durch den Strafbefehl in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind.
17
Eingaben können schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Schriftliche Eingaben sind zu datieren und zu unterzeichnen (Art. 110 Abs. 1 StPO). Bei elektronischer Einreichung muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur versehen werden (Art. 110 Abs. 2 Satz 1 StPO).
18
Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Einsprachefrist beginnt somit am Tag nach der Zustellung des Strafbefehls. Als gesetzliche Frist kann sie nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden. Die Aufgabe bei einer ausländischen Post hat keine fristwahrende Wirkung (Urteile 6B_640/2017 vom 21. August 2017 E. 2.2; 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5; vgl. auch Urteil 6B_521/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1 zu Art. 48 Abs. 1 BGG). In einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (BGE 92 II 215).
19
1.2. Die Vorinstanz verweist auf die erstinstanzlichen Erwägungen.
20
Demzufolge wurde die Einsprache im Namen der "D.A.________ AG" vom 9. November 2020 von B.________ und C.________ unterzeichnet. Die Erstinstanz wies darauf hin, dass die genannten Personen durch den Strafbefehl vom 30. Oktober 2020 in ihren Rechten nicht unmittelbar betroffen und deshalb nicht zur Einsprache legitimiert seien. Sie seien keine zulässigen Rechtsvertreter und deshalb nicht berechtigt gewesen, für die Beschwerdeführerin Einsprache zu erheben.
21
Was die Einsprache betrifft, welche B.________ am 18. November 2020 im Namen und mit Vollmacht der Beschwerdeführerin einreichte, erwog die Erstinstanz, B.________ sei nicht selbst zur Einsprache legitimiert und nicht zur Vertretung der Beschwerdeführerin befugt gewesen.
22
Auch die Einsprache, welche der Ehemann der Beschwerdeführerin in deren Auftrag per E-Mail einreichte, erachtete die Erstinstanz als ungültig. Und zwar, weil sie keine qualifizierte elektronische Signatur aufgewiesen habe.
23
Schliesslich erwog die Erstinstanz, die Staatsanwaltschaft habe eine Nachfrist bis am 20. November 2020 gewährt. Die Beschwerdeführerin habe ihre Einsprache am 18. November 2020 der thailändischen Post übergeben. Die Sendung sei aber erst am 24. November 2020 und damit verspätet in der Schweiz angekommen.
24
1.3. Die Rügen der Beschwerdeführerin verfangen nicht.
25
1.3.1. Die Beschwerdeführerin erklärt, sie habe die vorgeworfene Straftat nicht begangen. Zudem macht sie geltend, die Staatsanwaltschaft habe ihr Recht auf Beweis verletzt, indem sie ihr das Protokoll der polizeilichen Einvernahme nicht zugestellt und die beantragten Zeugen nicht befragt habe. Auf solche und ähnliche Rügen ist nicht einzugehen. Vorliegend ist einzig zu prüfen, ob die Vorinstanzen zu Recht darauf geschlossen haben, dass keine gültige Einsprache gegen den Strafbefehl vorliegt.
26
1.3.2. Die Vorinstanz stellt fest, dass die eigenhändig unterzeichnete Einsprache der Beschwerdeführerin vom 18. November 2020 der Schweizerischen Post am 24. November 2020 und damit erst nach Ablauf der Nachfrist vom 20. November 2020 übergeben wurde. Die Übergabe der Einsprache an die thailändische Post hatte keine fristwahrende Wirkung. Diese Einsprache erfolgte somit verspätet.
27
Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin die Staatsanwaltschaft mit E-Mail vom 18. November 2020 über die Erhebung der Einsprache informierte. Eine Einsprache per E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur ist ungültig und entfaltet keinerlei Rechtswirkung. Eine rechtzeitige Information der Strafbehörde per E-Mail in Verbindung mit einer verspäteten Nachreichung der Originalunterlagen per Post wahrt die Frist nicht. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf Art. 85 Abs. 2 StPO hilft nicht weiter, da diese Bestimmung vorliegend nicht anwendbar ist.
28
1.3.3. Die Beschwerdeführerin übersieht sodann, dass sie bei der Einreichung der Einsprache gegen den Strafbefehl nur durch eine Person vertreten werden konnte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 berechtigt ist, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren (Art. 127 Abs. 5 StPO). Dies legten bereits die Vorinstanzen dar.
29
Die Einsprache einer unzulässigen Rechtsvertretung ist ungültig und entfaltet keine Rechtswirkungen. Auch die im selben Haushalt wohnenden Personen sind nicht befugt, für die beschuldigte Person Einsprache zu erheben. Ihre Einsprache ist auch dann ungültig, wenn sie dem Willen der beschuldigten Person entspricht. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, die Einsprache sei von einer nach dem Gesetz zur Vertretung berechtigten Person erhoben worden. Es kann daher offenbleiben, ob die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin auf die Unwirksamkeit der Einsprache hinweisen musste. Zwar ist der beschuldigten Person grundsätzlich eine kurze Nachfrist einzuräumen, damit sie oder eine gehörig bevollmächtigte Rechtsvertretung doch noch rechtswirksam Einsprache erklären kann, wenn die unwirksame Einsprache vor Ablauf der Einsprachefrist eingereicht wurde und die Frist inzwischen abgelaufen ist oder der Fristenablauf kurz bevorsteht (Michael Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2012, S. 580). Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass die Einsprachefrist eine gesetzliche Frist darstellt, welche unter Vorbehalt der Wiederherstellung nicht erstreckbar resp. verlängerbar ist (Art. 89 Abs. 1 und Art. 354 Abs. 1 StPO).
30
Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin bei der Ansetzung der Nachfrist darauf hingewiesen, dass entweder sie persönlich oder eine von ihr bevollmächtigte Rechtsvertretung nach Art. 127 Abs. 5 StPO die Einsprache unterschreiben müsse. Dies hat sie nicht rechtzeitig in der gesetzlich vorgeschriebenen Form getan. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf Art. 32 OR ist unbehelflich.
31
1.3.4. Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert. Im Strafprozessrecht ergibt sich das Verbot des überspitzten Formalismus aus Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO, wonach die Strafbehörden namentlich den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs zu beachten haben (BGE 142 IV 299 E. 1.3.2; 142 I 10 E. 2.4.2; je mit Hinweisen).
32
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet es keinen überspitzten Formalismus, vom Bürger zu verlangen, dass er seine Rechtsschriften eigenhändig unterzeichnet oder von einem bevollmächtigten und nach einschlägigem Verfahrensrecht zugelassenen Vertreter unterzeichnen lässt (BGE 142 I 10 E. 2.4.3 mit Hinweisen).
33
Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft bei der Ansetzung der Nachfrist berücksichtigte, dass sich die Beschwerdeführerin in Quarantäne befand. Die Beschwerdeführerin bot der Staatsanwaltschaft in ihrer E-Mail vom 18. November 2020 an, gegen Erstattung der Reisekosten zur Botschaft nach Bangkok zu reisen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet, darauf zu reagieren. Im Schreiben vom 11. November 2020 hatte die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin unmissverständlich wissen lassen, wie eine gültige Einsprache einzureichen ist. Die Beschwerdeführerin wurde in diesem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Einsprache bis am letzten Tag der Nachfrist von ihr persönlich oder von einer bevollmächtigten Rechtsvertretung gemäss Art. 127 Abs. 5 StPO unterzeichnet und datiert der Strafbehörde abzugeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen Vertretung zu übergeben ist. Der Beschwerdeführerin wäre es gemäss ihren eigenen Vorbringen möglich gewesen, vor Ablauf der Frist die Schweizerische Botschaft in Bangkok zu erreichen. Alternativ hätte sie eine zulässige Rechtsvertretung beauftragen können. Es lag in ihrer Macht, dafür zu sorgen, dass ihre Einsprache den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Von überspitztem Formalismus, Unverhältnismässigkeit oder unfairer Behandlung kann keine Rede sein.
34
1.4. Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, es liege keine gültige Einsprache gegen den Strafbefehl vom 30. Oktober 2020 vor.
35
 
2.
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
36
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. September 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Der Gerichtsschreiber: Matt
 
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR).