BGer 5D_160/2021 | |||
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BGer 5D_160/2021 vom 08.09.2021 | |
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5D_160/2021 |
Urteil vom 8. September 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kanton Zürich,
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vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Inkasso, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses (Rechtsöffnungsverfahren),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 26. August 2021 (RT210103-O/Z03).
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Erwägungen: | |
1.
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Für die Vorgeschichte ist auf das Urteil 5D_147/2021 vom 17. August 2021 zu verweisen.
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Mit Verfügung vom 26. August 2021 setzte das Obergericht des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen an zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 150.--, unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Falle der Nichtleistung binnen dieser Nachfrist.
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Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 6. September 2021 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
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2.
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Bei der Ansetzung einer Nachfrist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses handelt es sich um einen Zwischenentscheid nach Art. 117 i.V.m. Art. 93 BGG, der vor Bundesgericht nur eingeschränkt angefochten werden kann. Vorliegend ist erforderlich, dass er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), was vom Beschwerdeführer darzulegen ist. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, dass ihm der in Betracht fallende Nachteil (Nichteintretensentscheid aufgrund Nichtbezahlung des Kostenvorschusses) tatsächlich drohen könnte, denn dazu müsste er aufzeigen, dass er finanziell nicht in der Lage ist, den verlangten Kostenvorschuss zu leisten (BGE 142 III 798 E. 2 S. 800 ff.). Stattdessen macht der Beschwerdeführer geltend, Voraussetzung der Verrechnungseinrede sei die Gegenseitigkeit der Parteien. Diese stelle eine Prozessvoraussetzung dar. Prozessvoraussetzungen seien mit keinen Kostenauflagen zu verknüpfen und über die gewählte Parteienbezeichnung sei der Zwischenentscheid einer Rechtsausschlusswirkung unterworfen, wodurch ein nicht wieder gutzumachender Schaden vorliege. Der Beschwerdeführer zielt mit diesen nur teilweise verständlichen Ausführungen offenbar auf die von ihm geltend gemachte Verrechnungseinrede ab. Diese ist jedoch gegebenenfalls Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung seiner kantonalen Beschwerde. Ein Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung ist ebenso wenig ersichtlich wie die Gefahr eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils. Der Beschwerdeführer verweist für Begründung und Anträge ausserdem auf seine Beschwerde vom 13. August 2021, die im Urteil 5D_147/2021 behandelt worden ist. Darauf ist nicht einzugehen. Die Begründung und erst recht die Anträge müssen in der Beschwerde selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften (z.B. frühere Beschwerden) oder die Akten zu verweisen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286; 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400).
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Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
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3.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung an ihn fällt ausser Betracht (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 250.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. September 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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