BGer 6B_801/2021 | |||
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BGer 6B_801/2021 vom 08.09.2021 | |
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6B_801/2021 |
Urteil vom 8. September 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, als Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Verspätet eingereichte Beschwerde gegen Strafbefehl (Zechprellerei); Gesuch um Wiederherstellung der Frist; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 1. Juni 2021 (AK.2021.203-AK).
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Die Präsidentin zieht in Erwägung: | |
1.
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Die Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt St. Gallen, sprach den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 28. Oktober 2020 wegen Zechprellerei schuldig. Auf die dagegen eingereichte Einsprache trat das Kreisgericht St. Gallen am 8. März 2021 wegen Verspätung nicht ein. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde. Die Anklagekammer trat am 1. Juni 2021 in einer Hauptbegründung auf die Beschwerde nicht ein, weil sie verspätet erfolgte. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wies sie ab, weil keine Gründe für eine Fristwiederherstellung glaubhaft gemacht wurden (angefochtener Entscheid S. 2 ff.). In einer Eventualbegründung kam sie zum Schluss, dass die Beschwerde abzuweisen wäre, wenn darauf eingetreten werden könnte (angefochtener Entscheid, S. 4 f.). Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
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2.
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Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.
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3.
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Der Beschwerdeführer befasst sich in seiner weitgehend unleserlichen Beschwerdeeingabe weder mit der Haupt- noch mit der Eventualbegründung des vorinstanzlichen Entscheids. Seine Eingabe entspricht den gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht. Dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte, ergibt sich daraus nicht im Ansatz. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Juli 2021 unter Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen auf die Begründungsanforderungen einer Beschwerde an das Bundesgericht aufmerksam gemacht und dahingehend informiert, die Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ergänzen zu können. Der Beschwerdeführer reagierte darauf nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten.
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4.
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Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt die Präsidentin: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. September 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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