BGer 9C_278/2021 | |||
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BGer 9C_278/2021 vom 08.09.2021 | |
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9C_278/2021 |
Urteil vom 8. September 2021 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Stadelmann, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichterin Moser-Szeless,
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nebenamtlicher Bundesrichter Kradolfer,
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Gerichtsschreiberin Dormann.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. Verein A.________,
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2. B.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Schaerz,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. März 2021 (AB.2019.00069, AB.2019.00070).
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Sachverhalt: | |
A.
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Der pensionierte B.________ ist einziges Vorstandsmitglied des Vereins A.________ (nachfolgend: Verein) und im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen. Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich erhob vom Verein paritätische Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 2016 und 2017, und zwar ohne dessen Zahlungen an B.________ (2016: Fr. 90'000.-; 2017: Fr. 60'000.-) zu berück sichtigen. Nach einer Arbeitgeberkontrolle qualifizierte sie diese Zahlungen - nach Abzug von jeweils Fr. 16'800.- als sog. Rentnerfreibetrag - im Umfang von Fr. 73'200.- resp. Fr. 43'200.- als beitragspflichtigen Lohn. Deshalb verpflichtete die Ausgleichskasse den Verein mit (Nachzahlungs-) Verfügungen vom 5. Juli 2018, ihr paritätische So zialversicherungsbeiträge (für Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung, Erwerbsersatz und Familienzulagen), Verwaltungskosten und entsprechende Verzugszinsen im Gesamtbetrag von Fr. 9340.65 für 2016 und Fr. 5300.60 für 2017 zu bezahlen. Daran hielt sie mit (im Wesentlichen identischen) Einspracheentscheiden vom 8. November 2019 fest.
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B.
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Die dagegen vom Verein und von B.________ (separat) erhobenen Beschwerden wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach Vereinigung der Verfahren mit Urteil vom 8. März 2021 ab.
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C.
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Der Verein und B.________ lassen mit (gemeinsamer) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Folgendes beantragen:
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"1. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. März 2021 (AB.2019.00069) sei aufzuheben;
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2. Eventualiter seien die Nachzahlungsverfügungen der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2018 für die Jahre 2016 und 2017 mit der Auflage an diese zurückzuweisen, den Sachverhalt so zu ergänzen, dass Sozialversicherungsabgaben lediglich auf Lohn-, nicht aber auf Spesenersatz der an den Beschwerdeführer 2 ausbezahlten Beträge, erhoben werden;
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3. Eventualiter seien die Nachzahlungsverfügungen der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2018 für die Jahre 2016 und 2017 zwecks Erlasses entsprechender Korrekturverfügungen betreffend das vom Beschwerdeführer 2 abgerechnete, selbständig erworbene Einkommen zurückzuweisen (...) ".
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Ferner lassen sie um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ersuchen.
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Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Auch wenn die (Eventual-) Anträge Ziff. 2 und 3 erstmals in diesem Verfahren als Rechtsbegehren formuliert werden, sind sie mit Blick auf Art. 99 Abs. 2 BGG zulässig: Die Auslegung der Rechtsbegehren im Lichte der Beschwerdebegründung (Urteil 8C_62/2018 vom 19. September 2018 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 144 V 418) ergibt, dass die Beschwerde auf die ganze oder teilweise Aufhebung der Zahlungsverpflichtung des Vereins zielt. Verlangt wird sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils und der (an die Stelle der Verfügungen vom 5. Juli 2018 getretenen [vgl. BGE 133 V 50 E. 4.2.2; 132 V 368 E. 6.1]) Einspracheentscheide vom 8. November 2019, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Ausgleichskasse zu neuer Verfügung.
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1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. | |
2.1. Vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit resp. vom massgebenden Lohn werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit, mit Einschluss von Teuerungs- und anderen Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnlichen Bezügen, sowie Trinkgeldern, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Zum massgebenden Lohn gehören insbesondere Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe juristischer Personen (Art. 7 lit. h AHVV [SR 831.101]). Demgegenüber wird vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ein Beitrag des Selbstständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
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Der sog. Rentnerfreibetrag ist in Art. 6quater AHVV (i.V.m. Art. 4 Abs. 2 lit. b AHVG) geregelt: Danach unterliegt das jeweilige Erwerbseinkommen von Frauen, die das 64., und Männern, die das 65. Altersjahr vollendet haben, nur für den Teil der Beitragspflicht, der Fr. 16'800.- im Jahr (resp. Fr. 1400.- im Monat) übersteigt. Er ist bei gleichzeitig selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit bei jedem Einkommen separat anzurechnen (Rz. 1004 des Kreisschreibens des BSV über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im Rentenalter in der AHV, IV und EO [KSR]).
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2.2. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1; 144 V 111 E. 4.2 mit diversen Hinweisen).
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In Grenzfällen, in denen sowohl Merkmale unselbstständiger als auch solche selbstständiger Erwerbstätigkeit vorliegen, ohne dass das Pendel eindeutig in die eine oder die andere Richtung ausschlagen würde, ist rechtsprechungsgemäss namentlich auch Koordinationsgesichtspunkten Rechnung zu tragen (vgl. BGE 123 V 161 E. 4a). Dies gilt vorab bei Erwerbstätigen, die gleichzeitig mehrere erwerbliche Tätigkeiten für verschiedene oder denselben Arbeit- oder Auftraggeber ausüben. Es soll nach Möglichkeit vermieden werden, dass verschiedene Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auftraggeber oder dieselbe Tätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber unterschiedlich, teils als selbstständige, teils als unselbstständige Erwerbstätigkeit, qualifiziert werden (BGE 119 V 161 E. 3b; SVR 2010 AHV Nr. 12 S. 42, 9C_1094/2009 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Sodann ist bei Grenzfällen in der Vornahme eines Wechsels des Beitragsstatuts eine gewisse Zurückhaltung zu üben, und zwar unbesehen, ob er (auch) rückwirkend (vgl. dazu nachfolgende E. 2.4) oder nur für die Zukunft erfolgt (BGE 121 V 1 E. 6).
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2.3. Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird von den kantonalen Steuerbehörden auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG; Art. 23 Abs. 1 AHVV). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt und betreffen nicht die beitragsrechtliche Qualifikation. Auch hinsichtlich der Beurteilung, ob selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, sind die Ausgleichskassen nicht an die Meldungen der kantonalen Steuerbehörden gebunden. Allerdings sollen sie sich bei der Qualifikation des Erwerbseinkommens in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben. Dies entspricht dem Grundsatz, dass die Begriffe der selbstständigen und der unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Steuerrecht und im AHV-Recht grundsätzlich gleich zu verstehen sind und im Sinn einer harmonisierenden Rechtsanwendung nicht ohne Not von der steuerrechtlichen Beurteilung abgewichen werden soll. Um der Einheit und Widerspruchslosigkeit der gesamten Rechtsordnung willen ist eine verschiedene Betrachtungsweise der Steuerbehörde und der AHV-Verwaltung zu vermeiden, ausser wenn dafür ausschlaggebende Gründe vorliegen (BGE 147 V 114 E. 3.4.2; SVR 2010 AHV Nr. 12 S. 42, 9C_1094/2009 E. 2.3; je mit zahlreichen Hinweisen).
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2.4. Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen (Art. 39 Abs. 1 AHVV). Dies betrifft Beiträge für Einkommen, auf welchen bisher keine Abgaben geleistet worden sind. Ist hingegen für ein bestimmtes Einkommen das Beitragsstatut bereits rechtskräftig verfügt worden, so bedarf es für dessen Änderung eines Rückkommenstitels in Form der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 oder 2 ATSG [SR 830.1]; SVR 2010 AHV Nr. 12 S. 42, 9C_1094/2009 E. 2.4). Auf einem Einkommensteil, welcher bereits rechtskräftig als selbstständiges Erwerbseinkommen bei einer Beitragsbemessung berücksichtigt worden ist, können nachträglich Beiträge für unselbstständiges Erwerbseinkommen nur erhoben werden, wenn gleichzeitig die frühere Verfügung im entsprechenden Umfang formell aufgehoben wird (BGE 122 V 169 E. 4a; SVR 2010 AHV Nr. 12 S. 42, 9C_1094/2009 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen).
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3. | |
3.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, über das Beitragsstatut für die Jahre 2016 und 2017 sei bislang nicht in einer formell rechtskräftigen Verfügung befunden worden. Folglich hat sie, ohne die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder prozessuale Revision zu beachten (vgl. vorangehende E. 2.4), die Frage nach dem Beitragsstatut für die fraglichen Einkommen frei geprüft.
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Dazu hat sie erwogen, der Beschwerdeführer 2 sei seit der Gründung des Vereins dessen Generalsekretär und einziges Vorstandsmitglied. Er sei somit nicht bloss projektbezogen für den Verein tätig gewesen, sondern habe über Jahre hinweg eine erhebliche Führungsverantwortung übernommen. Zwar habe er 2013 zwei Handlungsbevollmächtigte für den Verein ernannt; jedoch könne er diese ohne Weiteres auch wieder abberufen. Zudem legten die Unterlagen nahe, dass der Beschwerdeführer 2 nie als selbstständiger Anwalt, sondern stets im Namen des Vereins auftrete. Ob er die Eigenschaft eines geschäftsführenden Organs übernehme, könne aber letztlich offenbleiben. Der Verein habe 2016 und 2017 dem Beschwerdeführer 2 jeweils eine Globalentschädigung (Fr. 90'000.- resp. Fr. 73'200.- [recte: Fr. 60'000.-]) ausgerichtet. Die Beschwerdeführer hätten geltend gemacht, dass damit die Organtätigkeit, eine selbstständige Tätigkeit (als Anwalt, Kaufmann und Journalist) und Spesen entschädigt worden seien. Abgesehen von der Behauptung einer maximalen jährlichen Entschädigung für die Organtätigkeit von Fr. 9000.- hätten sie diese Positionen nicht ansatzweise auseinandergehalten, beziffert oder belegt. Bereits Spesen seien unbelegt geblieben; weiter sei nicht dargelegt worden, für welche konkreten Mandate wie viel Zeit aufgewendet und in welcher Höhe ein (Anwalts-) Honorar ausgerichtet worden sei. Somit könne diesbezüglich auch keine Ausscheidung vorgenommen werden. Mangels anderslautender nachvollziehbarer Angaben und Unterlagen sei anzunehmen, dass die gesamte Tätigkeit des Beschwerdeführers 2 direkt mit dessen Stellung im Verein zusammenhänge. Die unter dem Titel der Selbstständigkeit geltend gemachten Tätigkeiten seien für die Ziele des Vereins wesentlich und ständen in engem Zusammenhang mit dessen Interessen und Zweck. Die Beschwerdeführer treffe eine Begründungs- und Substanziierungspflicht. Dass eine Unterscheidung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit nicht durchführbar sei, hätten sie sich ebenso wie eine allfällige Beeinträchtigung der steuerrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers 2 selbst zuzuschreiben. Auf weitere Beweiserhebungen könne in antizipierender Beweiswürdigung verzichtet werden. Die Ausgleichskasse habe die Globalentschädigungen zu Recht als Lohn behandelt.
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3.2. Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, auf den hier interessierenden Globalentschädigungen (auch der Jahre 2016 und 2017) habe der Beschwerdeführer 2 bereits Sozialversicherungsbeiträge als Selbstständigerwerbender entrichtet. Mit Blick auf diese "Doppel-Verabgabung" habe die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Sodann hätten sie die Aufteilung in Organtätigkeit einerseits und in anwaltliche resp. journalistische Tätigkeit anderseits ausreichend dargelegt und nachgewiesen. Es könne nicht ihre Sache sein, diese Abgrenzung weiter vorzutragen, zumal der auf die (unselbstständige) Organtätigkeit entfallende Lohn zufolge des Rentnerfreibetrags nicht beitragspflichtig sei. Die Vorinstanz habe eine unzutreffende antizipierende Beweiswürdigung vorgenommen. Der Untersuchungsgrundsatz sei auch verletzt worden, indem das Verhältnis zwischen Honorar und Spesenersatz, der nicht beitragspflichtig sei, nicht ermittelt worden sei. Zudem seien die Rentnerfreibeträge nicht zutreffend gewährt worden. Schliesslich verletze die unvollständige Sachverhaltsermittlung und die überlange Verfahrensdauer - gut zwei Jahre und neun Monate vom Erlass der Nachzahlungsverfügungen bis zur Zustellung des angefochtenen Urteils - das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK).
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4. | |
4.1. Soweit sich die Behauptung, wonach der Beschwerdeführer 2 auf den Globalentschädigungen Sozialversicherungsbeiträge als Selbstständigerwerbender entrichtet habe, spezifisch auf jene für die Jahre 2016 und 2017 bezieht, ist sie neu und daher unzulässig (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Die (nicht nur in diesem Zusammenhang) geltend gemachten Rechtsverletzungen sind indessen näher zu betrachten.
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4.2. Es stand bereits im vorinstanzlichen Verfahren fest, dass die Ausgleichskasse auf den Zahlungen des Vereins an den Beschwerdeführer 2 über Jahre hinweg stets und ausschliesslich von diesem Sozialversicherungsbeiträge aus selbstständiger Tätigkeit erhoben hatte. Dem Bericht über die Arbeitgeberkontrolle vom 28. Juni 2018 und dem entsprechenden Schreiben vom gleichen Tag lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer 2 bei der Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbender (Journalist) registriert ist, und dass diese "kulanterweise" auf eine "Aufrechnung der Jahre 2013 bis 2015" verzichtet hatte, weil "diese Jahre bereits durch das Steueramt bei B.________ verfügt" worden waren. In den vorinstanzlich erhobenen Beschwerden wurde u.a. auf BGE 122 V 169 E. 4a (vgl. dazu vorangehende E. 2.4) verwiesen und ein Rückkommenstitel resp. die Voraussetzungen für eine Änderung des Beitragsstatuts bestritten.
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Der gerichtliche Überprüfungszeitraum erstreckt sich bis zum Erlass der Einspracheentscheide vom 8. November 2019 (vgl. BGE 131 V 407E. 2.1.2.1). Angesichts dieses Umstandes und der soeben dargelegten Gegebenheiten hätte die Vorinstanz zwingend und von Amtes wegen (Art. 61 lit. c ATSG) nicht nur die den Verein, sondern auch die den Beschwerdeführer 2 betreffenden Unterlagen der Ausgleichskasse beiziehen müssen. Erst daraus hätte sich zuverlässig ergeben, ob auf den hier interessierenden Entschädigungen für die Jahre 2016 und 2017 das Beitragsstatut bereits festgesetzt worden war. Die diesbezügliche Feststellung des kantonalen Gerichts entbehrt einer genügenden aktenmässigen Grundlage und ist daher nicht haltbar (vgl. vorangehende E. 1.2).
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4.3. Bei diesem Zwischenergebnis bleibt die Frage nach der Notwendigkeit eines Rückkommenstitels - vorläufig - offen. Gleiches gilt hinsichtlich der Voraussetzungen für eine allenfalls erforderliche Wiedererwägung oder (prozessuale) Revision (vgl. vorangehende E. 2.4), deren Prüfung ebenfalls eine breitere Aktenbasis voraussetzt (vgl. z.B. SVR 2010 AHV Nr. 12 S. 42, 9C_1094/2009 E. 3.3).
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4.4. Was die Unterscheidung zwischen selbst- und unselbstständigem Erwerb anbelangt, so entsprechen zwar laut Art. 7 lit. h AHVV (vgl. vorangehende E. 2.1) die einem Vereinsorgan ausgerichteten festen Entschädigungen und Sitzungsgelder (Tantiemen spielen hier keine Rolle) einer unselbstständigen Tätigkeit. Dies schliesst indessen nicht aus, dass weitere für den Verein erbrachte Arbeiten als von der Organstellung losgelöst betrachtet und einer selbstständigen Tätigkeit, etwa als Rechtsanwalt oder Autor, zugeordnet werden können (vgl. BGE 105 V 113 E. 3; 104 V 126 E. 3b; Rz. 2057 der Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML]).
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Die Beschwerdeführer machten im vorinstanzlichen Verfahren substanziierte Angaben über die Organisation des Vereins; sie legten dar, die Organtätigkeit des Beschwerdeführers 2 habe einzig in der Wahrnehmung der nicht delegierbaren Führungsaufgaben resp. in der Teilnahme an wöchentlichen Vereinsleitungssitzungen bestanden und entspreche im Umfang von jährlich rund 150 Stunden resp. Fr. 9000.- (maximal aber Fr. 16'800.-) einem Lohn im Sinne von Art. 7 lit. h AHVV. Der restliche Teil der Entschädigungen habe Honorar und Spesen im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit abgedeckt. Angesichts dieser Begründung leuchtet nicht ein, weshalb eine Abgrenzung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit bereits im Grundsatz nicht durchführbar sein soll. Ob die Darstellung der Beschwerdeführer betreffend die Höhe des Lohnes zutrifft, bleibt allenfalls zu prüfen.
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4.5. Wohl kann das Vereinsorgan (in den Grenzen von Gesetz und Statuten) über die Vereinsorganisation bestimmen und Handlungsbevollmächtigte abberufen. Ausserdem mögen die hier interessierenden Arbeiten im Interesse des Vereins liegen. Beides spricht aber nicht gegen die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit, zumal insbesondere die Vertretung und Wahrung fremder Interessen ohne Weiteres in selbstständiger Stellung erfolgen kann. Sodann lässt sich die vorinstanzliche Feststellung, wonach die gesamte Tätigkeit des Beschwerdeführers 2 direkt mit dessen Stellung im Verein zusammenhänge, nur schon angesichts der vorinstanzlich aufgelegten Beweismittel nicht halten (vgl. nachfolgende E. 4.6 und vorangehende E. 1.2).
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Die Vorinstanz hat zwar erkannt, dass bei der gegebenen Aktenlage eine zuverlässige Qualifikation der fraglichen Tätigkeiten (unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben; vgl. insbesondere vorangehende E. 2.2 und 2.3) nicht möglich ist. Indessen hat sie den Beschwerdeführern eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen und deshalb auf weitere Beweiserhebungen verzichtet.
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4.6. Um - abgesehen von der Organtätigkeit im engen Sinn - die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit zu begründen, führten die Beschwerdeführer in den vorinstanzlichen Eingaben verschiedene Tätigkeiten des Beschwerdeführers 2 auf. Ausserdem reichten sie nebst einem Buch zahlreiche Dokumente ein, die der Beschwerdeführer 2 verfasst hatte, und von denen einige in einer vom Verein und einer weiteren Körperschaft gemeinsam getragenen Zeitschrift publiziert worden waren. Weiter argumentierten sie u.a. mit der Tätigkeit für eine andere Körperschaft, mit der Beschäftigung von Personal und weiteren geschäftlich begründeten Aufwendungen des Beschwerdeführers 2 sowie mit dessen steuerrechtlicher Stellung.
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Damit äusserten sie sich genügend substanziiert zu wesentlichen Kriterien für die Qualifikation der fraglichen Tätigkeiten. Auch wenn die Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren eine Begründungs- und Substanziierungsobliegenheit trifft (vgl. dazu z.B. SUSANNE BOLLINGER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 37 zu Art. 61 ATSG), geht diese nicht so weit, dass das Sozialversicherungsgericht im Rahmen der Rechtsanwendung und Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen (Art. 61 lit. c ATSG; vgl. auch Art. 43 Abs. 1 ATSG) von zumutbaren und klar angezeigten Untersuchungen enthoben wäre (vgl. JEAN MÉTRAL, in: Commentaire romand, Loi sur la partie générale des assurances sociales, 2018, N. 53 zu Art. 61 ATSG). Angesichts der Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren wäre es geboten und ohne Weiteres zumutbar gewesen, die den Beschwerdeführer 2 betreffenden Unterlagen von der Ausgleichskasse beizuziehen und beispielsweise die Rechtssuchenden zur Einreichung von Dokumenten betreffend die steuerrechtliche Erfassung der fraglichen Entschädigungen aufzufordern. Der vorinstanzliche Verzicht auf eine Ergänzung der Aktenlage verletzt Bundesrecht.
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4.7. Die Behauptung der Beschwerdeführer betreffend die Rentnerfreibeträge trifft nicht zu; diese wurden bei den Nachzahlungsverfügungen in vollem Umfang berücksichtigt. Die Rüge der Verletzung von Grundrechten genügt den qualifizierten Begründungsanforderungen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3; 138 I 274 E. 1.6) nicht, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit begründet, als die Ausgleichskasse - die ebenfalls auf einer ungenügenden Grundlage entschieden hatte - nach weiteren Abklärungen erneut über ihre Forderungen gegenüber dem Verein und allenfalls (vgl. vorangehende E. 2.4) gegenüber dem Beschwerdeführer 2 zu verfügen haben wird.
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5.
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Mit diesem Urteil wird das Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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6.
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Hinsichtlich der Prozesskosten gilt die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid praxisgemäss als volles Obsiegen (vgl. statt vieler: Urteil 9C_279/2019 vom 1. Juli 2019 E. 3 mit Hinweisen). Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführer haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. März 2021 und die Einspracheentscheide der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 8. November 2019 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die Ausgleichskasse zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1300.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2800.- zu entschädigen.
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4.
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Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 8. September 2021
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Stadelmann
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Die Gerichtsschreiberin: Dormann
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