BGer 8C_563/2021 | |||
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BGer 8C_563/2021 vom 23.09.2021 | |
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8C_563/2021 |
Urteil vom 23. September 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Berger Götz.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Gemeinde Aeugst am Albis, vertreten durch die Sozialbehörde, und diese
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vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Juli 2021 (VB.2019.00194).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 27. August 2021 (Datum der persönlichen Übergabe) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Juli 2021 und das darin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 1. September 2021 an A.________, worin unter anderem auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin von A.________ am 14. September 2021 (Poststempel) eingereichten Eingaben,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat,
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dass ein auf kantonalem Recht beruhendes Urteil vor Bundesgericht weitgehend bloss wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte beanstandet werden kann, wobei eine qualifizierte Rügepflicht besteht, d.h. konkret und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen),
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dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen,
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dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben vom 27. August und 14. September 2021, soweit sie sich überhaupt auf den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen bezieht, rein appellatorische Kritik übt, womit den aufgezeigten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht Genüge getan wird (vgl. BGE 137 V 57 E. 1.3 mit Hinweisen),
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Gerichtskosten) wegen aussichtsloser Beschwerdeführung (Art. 64 Abs. 1 in fine BGG) abzuweisen ist,
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dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Affoltern am Albis schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 23. September 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
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