BGer 1B_521/2021 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.10.2021, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 1B_521/2021 vom 27.09.2021 | |
[img]
|
1B_521/2021 |
Urteil vom 27. September 2021 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
| |
Gerichtsschreiber Pfäffli.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführerin,
| |
gegen
| |
Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
| |
Gegenstand
| |
Strafverfahren; Kostenerlass,
| |
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 6. September 2021 (SK 21 345).
|
Erwägungen: |
1. | |
A.________ ersuchte mit Schreiben vom 30. Juli 2021 um Erlass der ihr mit Beschluss der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. August 2016 auferlegten Verfahrenskosten. Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern wies das Gesuch mit Beschluss vom 6. September 2021 ab. Sie führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass die Gesuchstellerin trotz entsprechender Aufforderung keine Unterlagen zu ihren monatlichen Ausgaben (Wohnkosten, Versicherung, Krankenkassen etc.) eingereicht habe. Die Gesuchstellerin habe aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht nicht nur ihre monatlichen Einnahmen, sondern auch ihre monatlichen Ausgaben darzulegen und zu belegen. Angesichts der Höhe der geschuldeten Verfahrenskosten von Fr. 500.-- sei das Gesuch abzuweisen.
|
2. | |
A.________ führt mit Eingabe vom 16. September 2021 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
|
3. | |
Anfechtungsgegenstand bildet vorliegend einzig der angefochtene Beschluss der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es seien alle Rechnungen gegen sie zu löschen und ein Mahnstopp sei zu verfügen, liegen diese Begehren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes. Darauf kann von vornherein nicht eingetreten werden.
|
4. | |
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
| |
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar - und belegt dies schon gar nicht -, wann und welche Unterlagen zu ihren monatlichen Ausgaben sie entgegen den Ausführungen der 2. Strafkammer im vorliegenden Verfahren beim Obergericht eingereicht hätte. Sie vermag mit ihren Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass die 2. Strafkammer Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, als sie das Erlassgesuch abwies. Aus ihren Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der 2. Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
|
5. | |
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
|
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
| |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2.
| |
Es werden keine Kosten erhoben.
| |
3.
| |
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 27. September 2021
| |
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Das präsidierende Mitglied: Chaix
| |
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
| |
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR). |