BGer 2C_130/2021 | |||
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BGer 2C_130/2021 vom 27.09.2021 | |
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2C_130/2021 |
Urteil vom 27. September 2021 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Donzallaz,
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Bundesrichter Hartmann,
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Gerichtsschreiber Brunner.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch
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Dr. Christian Hochstrasser, und/oder Stephan Erbe, Rechtsanwälte, ThomannFischer,
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gegen
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Eidgenössische Zollverwaltung, Hauptabteilung Zollfahndung, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Einfuhrabgaben; Nachforderungsverfügung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 23. Dezember 2020 (A-2238/2019).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Die A.________ AG hat Sitz in U.________. Sie bezweckt gemäss Handelsregisterauszug die Herstellung und den Handel von chemischen Produkten, Nahrungs- und Futtermitteln. Seit dem Jahr 2010 hat sie bei der Eidgenössischen Zollverwaltung für die zollbegünstigte Einfuhr von Müllereierzeugnissen des Kapitels 11 des Zolltarifs die Verwendungsverpflichtung Nr. 1132-0 "zu technischen Zwecken" hinterlegt.
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A.b. Zwischen dem 20. Oktober 2014 und dem 9. Juni 2016 importierte die A.________ AG zwanzig Sendungen Dinkelmehl mit einem Gesamtgewicht von 509'000 kg in die Schweiz. Die Veranlagung der Ware erfolgte gemäss den jeweiligen Zollanmeldungen unter der Zolltarifnummer 1101.0090 und unter Inanspruchnahme der Verwendungsverpflichtung Nr. 1132-0 "zu technischen Zwecken" zollfrei.
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A.c. Anlässlich einer Betriebskontrolle stellten Mitarbeiter der Eidgenössischen Zollverwaltung am 18. Oktober 2016 fest, dass die A.________ AG aus dem zollfrei eingeführten Dinkelmehl A-Stärke, B-Stärke, Gluten und Ausschwemmmilch hergestellt und anschliessend die A-Stärke zu Glukose weiterverarbeitet habe. Die B-Stärke (232'613 kg) sei in der Papierindustrie und daher zu "technischen Zwecken" weiterverwendet worden. Hingegen seien die Glukose und das Gluten zur menschlichen Ernährung in der Nahrungsmittelindustrie (98'888 kg) und die Ausschwemmmilch als Tierfutter (177'499 kg) weiterverwendet bzw. zur Weiterverwendung abgegeben worden. Damit habe die A.________ AG gegen die Verwendungsverpflichtung "zu technischen Zwecken" verstossen. Die erforderliche neue Deklaration sei nicht erfolgt.
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B. | |
Gestützt auf die Ergebnisse der Betriebskontrolle vom 18. Oktober 2016 (vgl. Bst. A.c hiervor) forderte die Zollkreisdirektion Schaffhausen von der A.________ AG mit Verfügung vom 5. Juni 2018 Abgaben im Umfang von Fr. 103'508.10 (inkl. Mehrwertsteuer und Verzugszins) nach. Gegen diese Anordnung gelangte die A.________ AG an die Eidgenössische Zollverwaltung. Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 26. März 2019 ab. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 23. Dezember 2020.
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C. | |
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Februar 2021 gelangt die A.________ AG an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2020 und der Nachforderungsverfügung der Zollkreisdirektion vom 5. Juni 2018.
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Das Bundesgericht hat die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens beigezogen, auf weitere Instruktionsmassnahmen jedoch verzichtet.
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Erwägungen: |
1. | |
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen verfahrensabschliessenden Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der beim Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden kann (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 90 BGG). Die Ausnahme von Art. 83 lit. l BGG greift nicht (vgl. auch Urteil 2C_535/2019 vom 23. Juli 2020 E. 1). Auf die form- und fristgerecht (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde der hierzu legitimierten Beschwerdeführerin (Art. 89 Abs. 1 BGG) ist grundsätzlich einzutreten. Dies gilt allerdings nur insoweit, als die Beschwerdeführerin im Sinne eines negativen Leistungsbegehrens um die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts ersucht. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde hingegen, soweit damit die Aufhebung der Nachforderungsverfügung der Zollkreisdirektion beantragt wird; diese Nachforderungsverfügung ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vollumfänglich ersetzt worden (sog. Devolutiveffekt; Art. 54 VwVG).
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2. | |
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5).
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2.2. Im Übrigen ist das Bundesgericht weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; BGE 141 V 234 E. 1; 139 II 404 E. 3).
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3. | |
3.1. Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). Eingeführte Waren, die gemäss Art. 7 ZG zollpflichtig sind, unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG; SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Abweichungen wie Zollbefreiungen und -erleichterungen sowie Steuerbefreiungen, die sich aus Staatsverträgen oder besonderen Bestimmungen von Gesetzen oder Verordnungen ergeben (Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG). Art. 14 ZG sieht in diesem Sinne vor, dass für bestimmte Verwendungen von Waren Zollerleichterungen gewährt werden können; demnach werden tiefere Zollansätze angewendet, wenn das ZTG eine solche Erleichterung vorsieht (Art. 14 Abs. 1 lit. a ZG) oder das Eidgenössische Finanzdepartement die im ZTG festgesetzten Zollansätze herabgesetzt hat (Art. 14 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZG).
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3.2. Wer für eine bestimmte Verwendung von Waren einen reduzierten Zollansatz nach Art. 14 Abs. 1 ZG in Anspruch nehmen will, muss grundsätzlich vor der ersten Zollanmeldung bei der Oberzolldirektion eine schriftliche Verwendungsverpflichtung hinterlegen (Art. 51 Abs. 1 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV; SR 631.01]; vgl. zu den Ausnahmen IVO GUT, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Kommentar zum ZG, 2009, N. 6 zu Art. 14 ZG). Falls die Oberzolldirektion die Verwendungsverpflichtung genehmigt, teilt sie eine Verpflichtungsnummer zu (Art. 51 Abs. 2 ZV). Bei der konkreten Zollanmeldung muss die Anwendung des reduzierten Zollansatzes sodann unter Angabe der Verpflichtungsnummer beantragt werden (Art. 52 Abs. 1 ZV).
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3.3. Waren, die für einen bestimmten Zweck zu einem reduzierten Zollansatz veranlagt wurden, müssen von der Person, welche die Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat, grundsätzlich zum darin genannten Zweck verwendet werden (Art. 53 Abs. 1 lit. a ZV; hier nicht weiter zu erörtern ist der Fall der Verwendung der Ware durch einen Dritten im Auftrag der Person, welche die Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat [Art. 53 Abs. 1 lit. b ZV]). Daneben können die Waren auch unverändert einem Dritten zur Verwendung gemäss der Verwendungsverpflichtung weitergegeben werden; erforderlich ist diesfalls, dass die Person, die die Waren weitergibt, den Dritten über deren Verwendung in Kenntnis setzt (Art. 53 Abs. 2 ZV). Dies geschieht, indem in den Verkaufs- und Lieferdokumenten der Verwendungsvorbehalt nach Anhang 2 der Verordnung des Finanzdepartements vom 4. April 2007 über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck (Zollerleichterungsverordnung, ZEV; SR 631.012) angebracht wird.
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3.4. Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die höheren Zollabgaben unterliegen, muss vorgängig eine neue Zollanmeldung einreichen und die Differenz nachentrichten (Art. 14 Abs. 4 ZG). Näher geregelt ist das Nachentrichtungsverfahren in der ZEV (vgl. auch die entsprechende Delegationsnorm in Art. 54 ZV). Als unverändert gelten nach Art. 2 lit. b ZEV zollbegünstigte Waren, die nicht bearbeitet oder verarbeitet wurden; unveränderten Waren gleichgestellt sind Waren, die so bearbeitet oder verarbeitet wurden, dass eine andere Verwendung als die veranlagte noch nicht ausgeschlossen ist (Art. 2 lit. b der Verordnung vom 4. April 2007 des Eidgenössischen Finanzdepartements über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck [Zollerleichterungsverordnung, ZEV; SR 631.012]). Solche Waren können nach Art. 53 Abs. 2 ZV an Dritte weitergegeben werden, ohne dass hierfür eine neue Zollanmeldung vorgenommen müsste bzw. Zoll- und Einfuhrsteuerabgaben nachzuentrichten wären (vgl. E. 3.3 hiervor). Werden Waren hingegen so bearbeitet oder verarbeitet, dass die ursprünglich veranlagte Verwendung ausgeschlossen ist, ist vor deren Weitergabe nach dem oben Ausgeführten in jedem Fall die Einreichung einer neuen Zollanmeldung und die Nachentrichtung der zusätzlich geschuldeten Zoll- und Einfuhrsteuerabgaben erforderlich (jedenfalls unter der Prämisse, dass aus dem neuen Verwendungszweck ein höherer Abgabebetrag resultiert; vgl. Art. 14 Abs. 4 ZG).
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3.5. Nach Art. 12 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR; SR 313.0) ist eine Abgabe, die infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden ist, nachzuentrichten. Nach Art. 12 Abs. 2 VStrR ist u.a. leistungspflichtig, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete. Für die Nachleistungspflicht ist nicht erforderlich, dass die abgabepflichtige Person ein Verschulden trifft oder dass gegen sie eine Strafverfolgung eingeleitet wurde (BGE 129 II 385 E. 3.4.3; Urteil 2C_219/2019 vom 27. April 2020 E. 5).
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4. | |
4.1. Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG) und vorliegend von keiner Seite in Frage gestellten Feststellungen der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 20. Oktober 2014 bis zum 9. Juni 2016 mehrere Sendungen Dinkelmehl unter der Tarifnummer Nr. 1101.0090 "anderes" und unter Inanspruchnahme der hinterlegten Verwendungsverpflichtung Nr. 1132-0 "zu technischen Zwecken" zollbefreit in die Schweiz eingeführt. Nach den Importen hat die Beschwerdeführerin das Dinkelmehl technisch jeweils so bearbeitet, dass daraus A- und B-Stärke gewonnen werden konnten; als Nebenprodukte fielen bei diesem Prozess Gluten und Ausschwemmmilch an. Die B-Stärke wurde daraufhin in der Papierindustrie verwendet; die aus der A-Stärke gewonnene Glukose und das Gluten wurden in der Nahrungsmittelindustrie weiterverarbeitet; und die Ausschwemmmilch wurde als Tierfutter verwertet (vgl. auch Bst. A.b und A.c hiervor).
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4.2. Strittig ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin mit der Verwertung der Glukose, des Glutens und der Ausschwemmmilch die Verwendungsverpflichtung Nr. 1132-0 (vgl. Bst. A.a hiervor) eingehalten hat. Die Eidgenössische Zollverwaltung vertritt die Auffassung, dass die Verwertung dieser Waren in der Nahrungsmittelindustrie bzw. als Tierfutter die Vorgaben der Verwendungsverpflichtung Nr. 1132-0 sprenge und dass die Beschwerdeführerin deshalb mit Blick auf Art. 14 Abs. 4 ZG gehalten gewesen wäre, eine neue Zollanmeldung einzureichen bzw. zusätzlich angefallene Zollabgaben (Art. 7 ZG) und Einfuhrsteuern (Art. 50 ff. MWSTG) nachzuentrichten.
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4.3. Ob eine neue Zollanmeldung einzureichen gewesen wäre bzw. Zollabgaben nachzuentrichten sind, hängt vorliegend im Wesentlichen davon ab, unter welchen Umständen rechtlich von einer nachträglichen Zweckänderung im Sinne von Art. 14 Abs. 4 ZG auszugehen ist.
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4.3.1. Die Vorinstanz erwog in ihrem Urteil zusammengefasst, dass es für die Frage der Zweckänderung nach Art. 14 Abs. 4 ZG auf die Endverwendung der eingeführten Ware ankomme (vgl. E. 3.5 des angefochtenen Urteils). Weil die von der Beschwerdeführerin hergestellte Glukose und das Gluten letztlich in der Nahrungsmittelindustrie weiterverarbeitet worden seien und die Ausschwemmmilch als Tierfutter gedient habe, sei vorliegend von einer Änderung des Verwendungszwecks auszugehen (vgl. E. 3.6 des angefochtenen Urteils), denn diese Verwertung sei von der Verwendungsverpflichtung Nr. 1132-0 "zu technischen Zwecken" nicht abgedeckt.
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4.3.2. Die Beschwerdeführerin hält der Würdigung der Vorinstanz im Wesentlichen entgegen, dass nach dem von ihr durchgeführten technischen Verarbeitungsprozess kein Dinkelmehl mehr vorgelegen habe, sondern neue Produkte hergestellt worden seien. Mit dem Verarbeitungsprozess sei die Verwendung des Dinkelmehls "zu technischen Zwecken" abgeschlossen gewesen. Damit habe sie - die Beschwerdeführerin - die Verwendungsverpflichtung Nr. 1132-0 "zu technischen Zwecken" eingehalten, und zwar unabhängig davon, zu welchen Zwecken die aus dem Verarbeitungsprozess resultierenden Teilprodukte in der Folge gebraucht worden seien. Die anderslautende Sichtweise der Vorinstanz verletze Art. 14 Abs. 4 ZG.
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4.3.3. Jedenfalls im Ergebnis ist die Würdigung der Vorinstanz bundesrechtlich nicht zu beanstanden:
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4.3.3.1. Zwar ist der Beschwerdeführerin zuzugestehen, dass der Gebrauch des Worts "nachträglich" in Art. 14 Abs. 4 ZG (frz. "après coup", it. "successivamente") nicht impliziert, dass bereits eine vorgängige Verwendung stattgefunden haben kann (so aber E. 5.2 des angefochtenen Urteils). Gemäss der systematischen Stellung von Art. 14 Abs. 4 ZG bezieht sich der Begriff "nachträglich" vielmehr darauf, dass die Verwendungszweckänderung erst nach der Veranlagung eingetreten ist. Steht für die anmeldepflichtige Person schon zum Zeitpunkt der Einfuhr fest, dass sie die betreffende Ware entgegen der Verwendungsverpflichtung verwenden wird, begeht sie eine Zoll- bzw. Einfuhrsteuerhinterziehung (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZG; Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG) und ergibt sich die Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (Art. 12 Abs. 1 lit. a VStrR) schon aus diesen Bestimmungen. Der Begriff "nachträglich" gibt Art. 14 Abs. 4 ZG im Verhältnis zu diesen Bestimmungen mithin einen eigenen Anwendungsbereich.
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4.3.3.2. Aufgrund des anwendbaren Verordnungsrechts ist davon auszugehen, dass ein- und dieselbe Ware jedenfalls unter dem Gesichtspunkt von Art. 14 Abs. 4 ZG nicht mehrmals (unterschiedlich) verwendet werden kann: Das Verordnungsrecht unterscheidet die Verwendung (durch die Person, welche die Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat) von der Weitergabe (zur Verwendung durch einen Dritten) (vgl. E. 3.3 hiervor). Ohne neue Zollanmeldung bzw. Nachentrichtung von Zoll- und Einfuhrsteuerabgaben weitergegeben werden, können grundsätzlich nur unveränderte Waren (Art. 53 Abs. 2 ZV); den unveränderten Waren gleichgestellt sind Waren, die so bearbeitet oder verarbeitet wurden, dass eine andere Verwendung als die veranlagte noch nicht ausgeschlossen ist (Art. 2 lit. b ZEV). Wurden die Waren hingegen so bearbeitet bzw. verarbeitet, dass mit dem daraus resultierenden Produkt die veranlagte Verwendung ausgeschlossen ist, ist eine Weitergabe ohne vorgängige neue Zollanmeldung und Nachentrichtung von Zoll- und Einfuhrsteuerabgaben nicht mehr möglich (vgl. E. 3.4 hiervor). In diesem Fall liegt also eine Zweckänderung vor, die unmittelbar zur Verpflichtung führt, eine neue Zollanmeldung vorzunehmen und Abgaben nachzuentrichten (Art. 14 Abs. 4 ZG).
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4.3.3.3. Mit ihrer Argumentation (vgl. E. 4.3.2 hiervor) verkennt die Beschwerdeführerin, dass in aller Regel nicht schon die (technische oder anderweitige) Bearbeitung bzw. Verarbeitung eingeführter Waren als Verwendung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ZG qualifiziert werden kann (vgl. E. 4.3.3.2 hiervor). Worin der vorgegebene Verwendungszweck im konkreten Einzelfall besteht, ergibt sich aus der für die Einfuhr gebrauchten Verwendungsverpflichtung. Für die Einfuhr des streitbetroffenen Dinkelmehls war vorliegend eine Verwendungsverpflichtung "zu technischen Zwecken" hinterlegt. Stellt man diese Formulierung in einen Kontext zu der bei der Einfuhr verwendeten Zolltarifnummer 1101.0090, wird deutlich, dass mit einer Verwendung zu "technischen Zwecken" jedenfalls nicht eine Verwendung des eingeführten Mehls zur Herstellung von menschlichen Nahrungsmitteln bzw. von Tierfutter gemeint gewesen sein kann, denn für diese Waren wären die Zolltarifnummern 1101.0041, 1101.0043, 1101.0048, 1101.0051 bzw. 1101.0059 einschlägig gewesen (vgl. auch E. 3.2 des angefochtenen Urteils).
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4.3.3.4. Entscheidend war somit vorliegend, ob das bearbeitete bzw. verarbeitete Dinkelmehl nach seiner Bearbeitung bzw. Verarbeitung durch die Beschwerdeführerin noch gemäss der Verwendungsverpflichtung "zu technischen Zwecken" verwendet werden konnte. In diesem Sinne hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass es vorliegend auf die "Endverwendung" der Ware durch die zur Zollanmeldung verpflichtete Person ankommt (vgl. auch die Benennung des analogen Verfahrens in Titel VII Kapitel 4 Abschnitt II der Verordnung [EU] Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union [nachfolgend: der Zollkodex der Europäischen Union]). Zu konstatieren ist insoweit, dass das eingeführte Dinkelmehl nach seiner Bearbeitung bzw. Verarbeitung durch die Beschwerdeführerin nur noch insoweit im Sinne der Verwendungsverpflichtung Nr. 1132-0 "zu technischen Zwecken" verwendet werden konnte, als es (in Form von B-Stärke) von der Beschwerdeführerin zur Weiterverarbeitung in der Papierindustrie weitergegeben bzw. genutzt werden konnte. Die Nutzung der aus der Bearbeitung entstandenen Glukose zur industriellen Herstellung von Nahrungsmitteln für den Menschen ist von der Verwendungsverpflichtung hingegen klarerweise nicht mehr abgedeckt, zumal dafür die Zolltarifnummer 1101.0043 (und nicht die Zolltarifnummer 1101.0090) einschlägig wäre. Dieselben Überlegungen gelten auch für das Gluten und - mutatis mutandis - für die Ausschwemmmilch, die als Tierfutter diente (vgl. in diesem Zusammenhang Zolltarifnummer 1101.0059).
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4.3.3.5. Die Einfuhr von Dinkelmehl zur menschlichen Ernährung (Glukose, Gluten; Zolltarifnummer 1101.0043) bzw. zu Futterzwecken (Ausschwemmmilch; Zolltarifnummern 1101.0051 bzw. 1101.0059) unterliegt im Übrigen nach den unbestrittenen Erwägungen der Vorinstanz höheren Ansätzen, als die (zollbefreite) Einfuhr von Dinkelmehl der Tarifnummer 1101.0090 unter Benützung der Verwendungsverpflichtung Nr. 1132-0 "zu technischen Zwecken" (vgl. E. 3.2 des angefochtenen Urteils). Vor diesem Hintergrund hätte für die Beschwerdeführerin nach der Bearbeitung bzw. Verarbeitung die Pflicht bestanden, für den vorerwähnten Anteil des eingeführten Dinkelmehls eine neue Zollanmeldung einzureichen und die zusätzlich geschuldeten Abgaben nachzuentrichten. Dieser Pflicht ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Damit liegt eine objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes vor, was gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR dazu führt, dass sie für die zu Unrecht nicht entrichteten Zollabgaben und Einfuhrsteuern nachleistungspflichtig wird.
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4.3.4. Die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin ändern an der vorstehenden Würdigung nichts:
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4.3.4.1. Ohne Grundlage ist insbesondere der an die Vorinstanz gerichtete Vorwurf einer Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) : Aus der Begründung des angefochtenen Urteils gehen die für die Vorinstanz tragenden Entscheidungsmotive ohne Weiteres hervor; der Beschwerdeführerin war es ohne Zweifel möglich, den angefochtenen Entscheid sachgerecht anfechten zu können. Wenn einzelne Teile der Begründung in der Sache nicht zu überzeugen vermögen (vgl. E. 4.3.3.1 hiervor), ist dies eine Frage des materiellen Rechts, die mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör nichts zu tun hat. Die Begründungspflicht verlangt im Übrigen auch nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzt und jedes Vorbringen widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2).
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4.3.4.2. Nichts abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin auch aus den rechtlichen Bestimmungen und der Praxis der Eidgenössischen Zollverwaltung zur Ermittlung der Ursprungseigenschaft von Waren. Bei der Bestimmung der Ursprungseigenschaft geht es darum, ob eine Ware aufgrund ihrer Grundkomponenten bzw. des Herstellungsprozesses einen hinreichend starken Bezug zu einem Staat aufweist, um als dort "erzeugt" zu gelten; Waren, denen Ursprungseigenschaft bescheinigt wird, können sodann aufgrund verschiedener staatsvertraglicher Handelsvereinbarungen unter Umständen präferenzielle Behandlung bei der Einfuhr bzw. Ausfuhr beanspruchen (vgl. für einen kürzlich entschiedenen Fall Urteil 2C_768/2019 vom 16. August 2021 E. 4 [zur amtl. Publ. vorgesehen]). Diese Frage hat mit der unilateralen Entlastung der Einfuhr von Waren für bestimmte Verwendungen nichts zu tun.
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4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Art. 14 Abs. 4 ZG verpflichtet gewesen wäre, mit Blick auf den zu Glukose, Gluten und Ausschwemmmilch verarbeiteten Teil des eingeführten Dinkelmehls eine neue Zollanmeldung einzureichen und die zusätzlich angefallenen Abgaben nachzuentrichten. In der diesbezüglichen Unterlassung liegt eine Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Die Nacherhebung der - betragsmässig nicht beanstandeten - Zoll- und Einfuhrsteuerabgaben von Fr. 103'508.10 (inkl. Verzugszins) ist damit bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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5. | |
Bei diesem Verfahrensausgang (vgl. E. 4.5 hiervor) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. September 2021
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Brunner
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