BGer 8C_634/2021 | |||
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BGer 8C_634/2021 vom 28.09.2021 | |
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8C_634/2021 |
Urteil vom 28. September 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Kamm,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Juli 2021 (UV.2020.00145).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 15. September 2021 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Juli 2021,
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in Erwägung, | |
dass der Beschwerdeführer das vorinstanzliche Urteil nur soweit beanstandet, als ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren abgewiesen wurde,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 und 134 II 244 E. 2.1),
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dass die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand bereits zufolge aussichtsloser Beschwerdeführung und nicht wegen fehlender finanzieller Bedürftigkeit abgewiesen hat; letztere Frage liess sie offen,
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dass der Beschwerdeführer dies zu übersehen scheint, wenn er letztinstanzlich allein geltend macht, weil er seine im Libanon wohnenden Kinder monatlich mit USD 1200.- unterstütze, sehe er sich ausser Stande, den Rechtsvertreter zu bezahlen,
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dass dergestalt die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend sachbezogen begründet ist,
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dass deshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden sind (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG),
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erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 28. September 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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