BGer 8C_588/2021 | |||
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BGer 8C_588/2021 vom 29.09.2021 | |
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8C_588/2021 |
Urteil vom 29. September 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Nidwalden vom 26. April 2021 (SV 20 36).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 7. September 2021 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung A.________ am 13. August 2021 ausgehändigten Entscheid des Verwaltungsgerichts Nidwalden vom 26. April 2021,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 8. September 2021 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in Erwägung, | |
dass innert der nach Art. 44 - 48 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG am 14. September 2021 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe eingereicht worden ist,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 und 134 II 244 E. 2.1),
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dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen,
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dass das kantonale Gericht in einlässlicher Würdigung der Parteivorbringen und der ins Recht gelegten Beweismittel eine über den 3. Dezember 2018 hinausgehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für beim Beschwerdeführer vorhandene Gesundheitsschäden verneinte, weil diese nicht (mehr) in einem Kausalzusammenhang zum versicherten Unfall vom 22. Oktober 2018 stünden,
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dass der Beschwerdeführer darauf nicht hinreichend eingeht, indem er den Geschehensablauf lediglich aus seiner Sicht schildert und aus von ihm bereits vor Vorinstanz angerufenen Arztberichten direkt auf nach wie vor bestehende Unfallfolgen schliesst; inwiefern das von der Vorinstanz dazu Erwogene, insbesondere die Ausführungen zum Fehlen bildgebender Hinweise auf strukturelle Läsionen im Anschluss an den Unfall, auf unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG beruhen oder bundesrechtswidrig sein soll, führt er nicht näher aus; lediglich zu behaupten, die bildgebenden Abklärungen seien fehlerhaft gewesen, reicht klarerweise nicht aus,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht Nidwalden, Sozialversicherungsabteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 29. September 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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