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Informationen zum Dokument  BGer 5A_791/2021  Materielle Begründung
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BGer 5A_791/2021 vom 01.10.2021
 
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5A_791/2021
 
 
Urteil vom 1. Oktober 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Familiengericht Rheinfelden,
 
Hermann Keller-Strasse 6, 4310 Rheinfelden.
 
Gegenstand
 
Fürsorgerische Unterbringung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 10. September 2021 (WBE.2021.325).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
1
Das Familiengericht Rheinfelden brachte A.________ mit superprovisorischer Verfügung vom 13. Juli 2021 in der Klinik B.________ fürsorgerisch unter.
2
B.
3
Mit Entscheid vom 15. Juli 2021 hob das Familiengericht nach Anhörung von A.________ die fürsorgerische Unterbringung gestützt auf Art. 426 Abs. 3 ZGB per sofort wieder auf und entliess sie aus der Klinik.
4
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 10. September 2021 nicht ein. Es hielt fest, dass aufgrund der bereits erfolgten Entlassung kein Anfechtungsobjekt mehr vorliege und mit der verlangten Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- für das erstinstanzliche Verfahren angesichts der Ausführungen sinngemäss eine Genugtuungsforderung gestellt werde, die aber nicht im Beschwerdeverfahren beurteilt werden könne, sondern für welche eine Klage nach Art. 454 ZGB zu erheben wäre.
5
C.
6
Mit Beschwerde vom 27. September 2021 wendet sich A.________ an das Bundesgericht, wobei sie sinngemäss einen Schaden von Fr. 3'670.-- geltend macht und sinngemäss auch unentgeltliche Rechtspflege verlangt.
7
 
Erwägungen:
 
1.
8
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235).
9
Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
10
2.
11
Eine dahingehende Darlegung findet sich in der Beschwerde nicht, weshalb diese unbegründet bleibt. Die Beschwerdeführerin bringt zum Teil Dinge vor, die vollständig ausserhalb des Streitgegenstandes stehen (Ausgaben des Staates für Coronatests u.ä.m.) oder an diesem vorbeigehen: Soweit behauptet wird, beide Instanzen hätten die Unrechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung festgestellt, erfolgt keine Bezugnahme auf die obergerichtliche Erwägung, nach der Entlassung aus der Klinik liege kein Anfechtungsobjekt mehr vor und ohnehin wäre gegen superprovisorische Massnahmen kein Rechtsmittel gegeben, weshalb die Rechtmässigkeit der superprovisorisch erfolgten fürsorgerischen Unterbringung nicht auf dem Beschwerdeweg überprüft werden könne. Wenn die Beschwerdeführerin sodann Schadenersatz - statt Genugtuung, womit ohnehin ein unzulässiges neues Begehren vorliegen würde (Art. 99 Abs. 2 BGG) - geltend macht, welcher sich aus virtuellen Anwaltskosten sowie Taxikosten und anderen Auslagen im Kontext mit der Unterbringung zusammensetzen soll, erfolgt wiederum keine Bezugnahme auf die obergerichtlichen Erwägungen, wonach hierüber ebenfalls nicht im Rahmen einer Beschwerde entschieden werden kann, sondern Klage gemäss Art. 454 ZGB zu ergreifen wäre.
12
3.
13
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
14
4.
15
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
16
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Familiengericht Rheinfelden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Oktober 2021
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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