BGer 5D_175/2021 | |||
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BGer 5D_175/2021 vom 08.10.2021 | |
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5D_175/2021 |
Urteil vom 8. Oktober 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg, Rue du Nord 1, Postfach, 1701 Freiburg,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, II. Zivilappellationshof, vom 16. August 2021 (102 2021 104).
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Erwägungen: | |
1.
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Mit Entscheid vom 6. Mai 2021 erteilte das Zivilgericht des Seebezirks der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes des Seebezirks die definitive Rechtsöffnung für Fr. 23'278.90 nebst Kosten.
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Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 3. Juni 2021 Beschwerde. Mit Urteil vom 16. August 2021 wies das Kantonsgericht Freiburg die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 24. September 2021 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
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2.
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Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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Die Beschwerde an das Bundesgericht stellt zum grössten Teil eine wörtliche Wiederholung der Beschwerde an das Kantonsgericht dar. Auf diese Weise setzt sich die Beschwerdeführerin gerade nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander. Eine solche Beschwerdebegründung genügt bereits den Mindestanforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Erst recht sind die strengeren Begründungs- bzw. Rügeanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht erfüllt (BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.). Auf die entsprechenden Teile der Beschwerde ist nicht einzutreten. In den wenigen Teilen, die eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil enthalten oder immerhin nicht wörtlich der kantonalen Beschwerde entnommen sind, fehlen Verfassungsrügen weitgehend. Einzig im Zusammenhang mit der Verjährungseinrede beruft sie sich auf überspitzten Formalismus. Sie geht aber überhaupt nicht auf die Erwägungen des Kantonsgerichts zur Verjährung ein.
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Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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3.
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Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, II. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Oktober 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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