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Informationen zum Dokument  BGer 9C_12/2021  Materielle Begründung
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BGer 9C_12/2021 vom 11.10.2021
 
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9C_12/2021
 
 
Urteil vom 11. Oktober 2021
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Bundesrichter Stadelmann,
 
nebenamtlicher Bundesrichter Kradolfer,
 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
IV-Stelle Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Uri vom 20. November 2020 (OG V 19 58).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Der 1982 geborene A.________ meldete sich im März 2015 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der medizinischen und der erwerblichen Verhältnisse, in deren Rahmen sie bei Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Gutachten einholte (erstattet am 9. Juni 2016), verneinte die IV-Stelle Uri sowohl den Anspruch auf eine Rente als auch auf Eingliederungsmassnahmen (Verfügung vom 19. Oktober 2016). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Uri mit Entscheid vom 6. September 2017 ab.
1
A.b. Im November 2017 ersuchte A.________ die Invalidenversicherung erneut um Leistungen. Die IV-Stelle trat auf seine Neuanmeldung ein und liess ihn durch Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie FMH, psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 14. Juni 2019). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach sie A.________ mit Wirkung ab 1. Mai 2018 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 6. November 2019).
2
B.
3
Am 6. November 2019 stellte A.________ beim Obergericht des Kantons Uri ein Begehren um Revision des Entscheides vom 6. September 2017 und um Zusprache der im damaligen Verfahren anbegehrten ganzen Invalidenrente. Mit Entscheid vom 20. November 2020 hiess das Obergericht das Revisionsgesuch gut, hob den Entscheid vom 6. September 2017 auf und stellte fest, dass A.________ ab 1. September 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
4
C.
5
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
6
A.________ schliesst auf Abweisung und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf Gutheissung der Beschwerde. Weiter lässt A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchen und dazu eine Kostennote einreichen.
7
Erwägungen:
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1.
9
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen BGE 145 V 57 E. 4).
10
 
2.
 
2.1. Gemäss Art. 61 lit. i ATSG muss im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel (oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen) gewährleistet sein. Der Begriff der neuen Tatsachen oder Beweismittel ist bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit. i ATSG gleich auszulegen wie bei der prozessualen Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismttel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht bzw. die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 143 V 105 E. 2.3; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63, 8C_434/2011 E. 7.1; Urteil 9C_21/2019 vom 10. April 2019 E. 3).
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2.2. Rechtsfrage ist, ob die Vorinstanz von den richtigen Begriffen der neuen Tatsache, des neuen Beweismittels und der Erheblichkeit ausgegangen ist. Tatsächlicher Natur sind demgegenüber die Fragen, ob eine Tatsache oder ein Beweismittel dem Sachrichter bekannt war oder neu ist und ob eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel geeignet ist, die tatsächlichen Grundlagen des Urteils, dessen Revision verlangt wird, zu erschüttern, denn diese Aspekte betreffen die Beweiswürdigung (SVR 2010 IV Nr. 55 S. 169, 9C_764/2009 E. 3.2 mit Hinweisen).
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3.
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Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie das Revisionsgesuch guthiess, ihren Entscheid vom 6. September 2017 aufhob und dem Beschwerdegegner gestützt auf die von Dr. med. C.________ für die Zeit ab 2013 attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit (Gutachten vom 14. Juni 2019) mit Wirkung ab 1. September 2015 eine ganze Invalidenrente zusprach.
14
4.
15
Das kantonale Gericht erwog, das Gutachten des Dr. med. C.________ vom 14. Juni 2019 datiere zwar nach dem zu revidierenden Entscheid vom 6. September 2017, beziehe sich aber auf den Gesundheitszustand, wie er schon vorher bestanden habe. Es zeige die Fehler in der Beweisgrundlage des damaligen Urteils eindeutig auf. Dem Gutachter habe sich eine neue Sachverhaltsgrundlage präsentiert, denn erst anlässlich eines stationären Aufenthalts in der Klinik Klinik D.________, welcher vom 29. September bis 9. November 2017 stattfand (mithin nach dem damaligen Entscheid), habe der Beschwerdegegner thematisiert, dass er als Kind sexuell missbraucht worden sei. Das Neue erschöpfe sich nicht in diagnostischen Überlegungen bzw. einer anderen Würdigung bereits bekannter Tatsachen, sondern basiere zu einem wesentlichen Teil auf bei der ursprünglichen Beurteilung noch unbekannten Sachverhaltselementen, wobei gut nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdegegner das Thema nicht früher habe ansprechen können. Hätte das Obergericht bereits im damaligen Verfahren Kenntnis von der Einschätzung des Dr. med. C.________ gehabt, wäre sein erster Entscheid anders ausgefallen, indem es dem Beschwerdegegner eine ganze Rente ab 1. September 2015 zugesprochen hätte.
16
 
5.
 
5.1. Die IV-Stelle verneint das Vorliegen eines Revisionsgrundes. Sie bezweifelt, ob eigenanamnestische Angaben wie der vom Versicherten erst nach dem Entscheid vom 6. September 2017 geschilderte sexuelle Missbrauch überhaupt neue Tatsachen im Sinne von Art. 61 lit. i ATSG darstellen können. Ihrer Auffassung nach sind darunter nur objektivierte Vorgänge oder Zustände zu verstehen, was bei eigen- oder fremdanamnestischen Angaben gerade nicht immer der Fall sei. Der Vorinstanz sei entgangen, dass der Beschwerdegegner über den Missbrauchsvorfall hinaus seine ganze Kindheit seit November 2017 ganz anders darstelle. Von einem hinreichend sorgfältig agierenden Versicherten hätte man erwarten dürfen, dass er seine Kindheit bereits anlässlich der Erstbegutachtung so geschildert hätte wie er es bei der Zweitbegutachtung getan habe. Da es mithin an einer neuen Tatsache fehle, sei das Gutachten des Dr. med. C.________ vom 14. Juni 2019 auch kein neues Beweismittel. Es verhalte sich vielmehr so, dass beim Beschwerdegegner im Juni 2016 ein weitgehend unauffälliger Psychostatus vorlag und weder eine emotional-instabile noch eine dissoziale Persönlichkeitsstörung bestätigt werden konnte (Gutachten des Dr. med. B.________ vom 9. Juni 2016). Nach dem ablehnenden Entscheid des Obergerichts vom 6. September 2017 sei der Beschwerdegegner dekompensiert. Eine dauerhafte Verschlechterung des Funktionsniveaus mit entsprechenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit könne erst ab 2017 angenommen werden.
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5.2. Nach dem Beschwerdegegner hat die Vorinstanz im sexuellen Missbrauch zu Recht eine neue erhebliche Tatsache erblickt und ihren Entscheid vom 6. September 2017 revidiert. Dabei habe sie richtigerweise nicht auf das seiner Auffassung nach mangelhafte Gutachten des Dr. med. B.________ vom 9. Juni 2016 abgestellt, sondern auf dasjenige des Dr. med. C.________ vom 14. Juni 2019, gemäss welchem er seit 2013 gesundheitsbedingt vollständig arbeitsunfähig sei. Im Übrigen sei auf das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) hinzuweisen, wenn die Beschwerdeführerin das Gutachten vom 14. Juni 2019 unter Berufung auf die strengen formalen Voraussetzungen der Revision nicht für einschlägig halte, im zweiten Verfahren aber gerade auf dieser Grundlage zu einer Invalidität von 99 % gelangt sei.
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5.3. Das BSV schliesst sich der Auffassung der IV-Stelle an. Es stehe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Arbeitsfähigkeit im Erstgutachten bei Kenntnis der neuen Krankheitsvorgeschichte anders ausgefallen wäre. Vielmehr sei anzunehmen, dass sich die seit dem ablehnenden Rentenentscheid aufgetretenen Schwierigkeiten im Verhalten erst im weiteren Verlauf zunehmend problematisch ausgewirkt hätten. Eine nach Verfügungserlass eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes stelle allenfalls eine anspruchsrelevante Änderung des Sachverhalts dar, worauf eine Anpassung im Rahmen einer Revision nach Art. 17 ATSG oder einer Neuanmeldung stattzufinden habe. Von einer solchen Sach- und Rechtslage scheine auch die IV-Stelle auszugehen, indem sie dem Beschwerdegegner auf seine Neuanmeldung hin eine ganze Rente ab 1. Mai 2018 zugesprochen habe
19
 
6.
 
6.1. Der hier zur Diskussion stehende Missbrauchsvorfall stellt ein Lebensereignis dar, welches den Begriff der Tatsache im Sinne von Art. 61 lit. i ATSG erfüllt. Es wäre grundsätzlich Sache des Versicherten gewesen, diesen - wie alle bedeutenden biografischen Umstände (mithin seine gesamte Kindheit) - bereits im Rahmen der ersten psychiatrischen Exploration gegenüber dem Gutachter offenzulegen (Urteile 8C_34/2019 vom 8. Mai 2019 E. 4.2 und 8C_671/2014 vom 19. März 2015 E. 4.2.2). Allein dass es dem Versicherten, wie anzunehmen ist, unangenehm war, über das Erlebte zu sprechen, vermochte ihn davon nicht zu befreien. Weshalb das kantonale Gericht indessen annahm, es sei "gut nachvollziehbar", dass er erst ab November 2017 in der Lage gewesen sei, den sexuellen Missbrauch anzusprechen, legte es in seinem Entscheid nicht näher dar. Eine Begründung wäre aber umso mehr erforderlich gewesen, als die Vorinstanz daraus betreffend das Revisionsbegehren folgerte, der Beschwerdegegner habe die Tatsache im früheren Verfahren (trotz hinreichender Sorgfalt) nicht vorbringen können, was indessen rechtsprechungsgemäss nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist und vom Gesuchsteller im Revisionsgesuch substanziiert hätte dargetan werden müssen. Es wäre jedenfalls unzulässig, in einem ersten Verfahren eine Tatsache bewusst und ohne berechtigten Grund zu verschweigen, um sich nach einem negativ ausgefallenen Urteil im Rahmen eines Revisionsverfahrens gerade darauf zu berufen (Urteile 4A_597/2019 vom 17. März 2020 E. 4.2.2 Abs. 2 und 4A_144/2010 vom 28. September 2010 E. 2.3). Weil das Revisionsgesuch indessen, wie sich aus dem Folgenden ergibt, so oder anders einer Grundlage entbehrt, erübrigen sich Weiterungen dazu (und ebenso zum Umstand, dass der Beschwerdegegner den gesamten ersten Lebensabschnitt nach dem Entscheid vom 6. September 2017 komplett anders schilderte).
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6.2. Ginge man mit der Vorinstanz davon aus, der Versicherte habe den Missbrauchsvorfall im früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht offenlegen können (E. 6.1), wäre weiter zu prüfen, ob die neue Tatsache im revisionsrechtlichen Sinne geeignet ist, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (vgl. E. 2.1 hiervor).
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6.2.1. Das kantonale Gericht bejahte die Frage mit der Begründung, hätte es bereits damals Kenntnis vom Gutachten vom 14. Juni 2019 gehabt, welches auf einer anderen Sachverhaltsgrundlage basiere, wäre der damalige Entscheid anders ausgefallen und dem Beschwerdegegner gestützt auf die von Dr. med. C.________ darin attestierte volle Arbeitsunfähigkeit eine ganze Rente ab 1. September 2015 zugesprochen worden.
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6.2.2. Der geltend gemachte Revisionsgrund betrifft den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Versicherten, mithin materielle Anspruchsvoraussetzungen, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung oder Beweiswürdigung beruhen, mithin auf Elementen, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Nach der Rechtsprechung sind neue Tatsachen aus diesem Bereich in der Regel nicht erheblich und fällt ein Revisionsgrund nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren der untersuchende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen (Urteile 9C_21/2019 vom 10. April 2019 E. 3 und 8C_658/2017 vom 23. Februar 2018 E. 3).
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6.2.3. Diesen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen trug die Vorinstanz bundesrechtswidrig nicht Rechnung, indem sie auch nicht ansatzweise prüfte, ob Dr. med. B.________ bei Kenntnis des Missbrauchsereignisses (bzw. der nun ganz anders geschilderten Kindheit) den Gesundheitszustand und die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners zwingend abweichend hätte beurteilen müssen. Die Frage ist klar zu verneinen: Nach umfassender Untersuchung gelangte Dr. med. B.________ in seinem Gutachten vom 9. Juni 2016 zum Ergebnis, dass keine psychiatrische Diagnose gestellt werden könne, die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten gehabt hätte. Weder anamnestisch noch klinisch lasse sich ein manisches oder depressives Zustandsbild feststellen; der Beschwerdegegner sei affektiv ausgeglichen, ruhig, sehr höflich und angepasst und wirke in keiner Weise angetrieben oder massiv unruhig. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die im Revisionsverfahren neu vorgebrachten biografischen Ereignisse geeignet wären, den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Versicherten, wie sie sich im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. B.________ im Juni 2016 darstellten, in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, sind doch die konkreten funktionellen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen massgebend. Mit anderen Worten ist nicht erstellt, dass der Beschwerdegegner im ursprünglichen Verfahren zu Unrecht als voll arbeitsfähig eingeschätzt wurde, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren, wie dies revisionsrechtlich erforderlich wäre (BGE 144 V 245 E. 5.5.5 in fine mit Hinweis). Soweit Dr. med. C.________ abweichend vom Erstgutachter festhielt, der Versicherte sei überwiegend wahrscheinlich aufgrund einer Persönlichkeitsstörung seit 2013 vollständig arbeitsunfähig, würdigte er lediglich den medizinischen Sachverhalt anders. Dies reicht nicht aus, die damaligen Entscheidungsgrundlagen als mangelhaft und an deren Stelle das Zweitgutachten als massgebend zu betrachten, wie dies die Vorinstanz getan hat. Mit der IV-Stelle ist aufgrund der Aktenlage vielmehr davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdegegners nach dem obergerichtlichen Entscheid vom 6. September 2017 anspruchserheblich verschlechterte (vgl. insbesondere auch Bericht der Klinik D.________ vom 9. November 2017), welche Entwicklung denn auch auf die Neuanmeldung vom 22. November 2017 hin zur Zusprache einer Rente ab 1. Mai 2018 führte (Verfügung vom 6. November 2019).
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6.2.4. Am Fehlen eines Revisionsgrundes vermag auch das vom Beschwerdegegner angerufene Verbot des überspitzten Formalismus nichts zu ändern. Dieses ist nicht verletzt, wenn dem Gutachten des Dr. med. C.________ vom 14. Juni 2019 revisionsrechtlich - anders als im Rahmen der Neuanmeldung - keine Bedeutung beigemessen wird, denn für die beiden Verfahren gelten verschiedene Regeln (vgl. auch SVR 2012 BVG Nr. 6 S. 23, 2C_156/2010 E. 3.2). Der Beschwerdegegner scheint nicht zur Kenntnis nehmen zu wollen, dass nicht jede prozessuale Formstrenge mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch steht (BGE 146 IV 332 E. 1.4 mit Hinweisen). Die Revision darf nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 145 IV 197 E. 1.1 mit Hinweisen). Der Schutz des Vertrauens in die grundsätzliche Unabänderlichkeit rechtskräftiger Entscheide und die Rechtssicherheit gebieten es, an die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel strenge Voraussetzungen zu stellen (vgl. BGE 130 V 177 E. 5.4.1; Urteil 9C_76/2009 vom 18. März 2009).
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6.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass das kantonale Gericht die Voraussetzungen für eine Revision seines Entscheides vom 6. September 2017 zu Unrecht bejaht hat. Indem es das Revisionsgesuch guthiess, den Entscheid vom 6. September 2017 aufhob und dem Beschwerdegegner ab 1. September 2015 eine ganze Invalidenrente zusprach, verletzte es Bundesrecht.
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7.
 
7.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung, Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) kann gewährt werden. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach der Beschwerdegegner der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn er später dazu im Stande ist.
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7.2. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners macht mit zwei Kostennoten vom 10. Juni und 16. August 2021 eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'790.05 geltend (Honorar von Fr. 4'318.-, Auslagen von Fr. 129.55 und Mehrwertsteuer von Fr. 342.50).
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7.2.1. Nach Art. 64 Abs. 2 BGG und Art. 10 des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3) hat der amtlich bestellte Anwalt Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. Gemäss Art. 68 BGG und Art. 2 Abs. 1 des Entschädigungsreglements umfasst die Parteientschädigung die Anwaltskosten und die notwendigen Auslagen für die Prozessführung, wobei sich die Anwaltskosten aus dem Anwaltshonorar und dem Auslagenersatz zusammensetzen. Praxisgemäss wird für einen Normalfall Fr. 2'800.- zugesprochen, Auslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen. Das Abstellen auf die den jeweiligen Zeitaufwand detailliert ausweisende Honorarnote eines Rechtsvertreters erscheint aber grundsätzlich als sachgerecht (Art. 12 Abs. 2 Entschädigungsreglement; vgl. Urteil 9C_757/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 6.2.1 mit Hinweis).
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7.2.2. Der in den Kostennoten vom vom 10. Juni und 16. August 2021 geltend gemachte Arbeitsaufwand von 24.60 Stunden ist mit Blick darauf, dass der zu beurteilende Fall weder in sachverhaltlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex war, unangemessen hoch. Es rechtfertigt sich, die Entschädigung auf den Normalansatz von Fr. 2'800.- festzusetzen.
30
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 20. November 2020 wird aufgehoben.
 
2.
 
Dem Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Katja Ammann wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
 
4.
 
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 11. Oktober 2021
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
 
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