VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5A_540/2021  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 17.11.2021, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5A_540/2021 vom 28.10.2021
 
[img]
 
 
5A_540/2021
 
 
Urteil vom 28. Oktober 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ GmbH,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Jau,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 22. April 2021 (HE210068-O).
 
 
Nach Einsicht
 
in das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 22. April 2021, mit welchem das von der rubrizierten Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes mangels Substanziierung der angeblich geleisteten Arbeiten abgewiesen wurde, dies unter Hinweis, dass die Eintragungsfrist erst am 25. Mai 2021 ablaufe und bis dahin ein neues Gesuch eingereicht werden könne,
1
in die am 25. Mai 2021 gegen dieses Urteil beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde mit den Begehren um dessen Aufhebung und um superprovisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes,
2
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführerin die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses erstreckt und schliesslich eine letzte Nachfrist bis zum 15. Oktober 2021 gesetzt wurde, unter Hinweis auf die Nichteintretensfolge bei ausbleibender Leistung,
3
dass der Kostenvorschuss auch innert der gesetzten Nachfrist nicht geleistet wurde, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
4
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
5
 
erkennt der Präsident:
 
1.
6
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
7
2.
8
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
9
3.
10
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
11
Lausanne, 28. Oktober 2021
12
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
13
des Schweizerischen Bundesgerichts
14
Der Präsident: Herrmann
15
Der Gerichtsschreiber: Möckli
16
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR).