BGer 6B_1072/2021 | |||
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BGer 6B_1072/2021 vom 28.10.2021 | |
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6B_1072/2021 |
Urteil vom 28. Oktober 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Koch, als präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Boller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Justizvollzug des Kantons Schwyz, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 26. August 2021 (III 2021 121).
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Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: | |
1.
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Das Amt für Justizvollzug des Kantons Schwyz ordnete am 19. Mai 2021 gegenüber A.________ den ordentlichen Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Tagen betreffend eine Busse an und bot ihn auf den 11. Juni 2021 zum Strafantritt auf. A.________ bezahlte den offenen Bussenbetrag, nachdem er dem Kantonsgefängnis polizeilich zugeführt werden musste. Eine von ihm in der Folge gegen die Vollzugsanordnung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz am 26. August 2021 ab. A.________ wendet sich mit mehreren Eingaben an das Bundesgericht.
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2.
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Die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Eingaben sind verspätet und daher unbeachtlich (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG).
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3.
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Der Beschwerdeführer reicht diverse Unterlagen zu den Akten. Das Bundesgericht überprüft als oberste Recht sprechende Behörde die angefochtenen Entscheidungen einzig auf ihre richtige Rechtsanwendung hin und führt kein Beweisverfahren durch (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2). Inwiefern die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Beweismittel durch den vorinstanzlichen Entscheid veranlasst wären und es sich damit um zulässige Noven handelte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht erkennbar. Die neu eingereichten Beweismittel haben daher unberücksichtigt zu bleiben.
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4.
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Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2).
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5.
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Die Beschwerdeeingaben, soweit sie überhaupt rechtzeitig eingereicht wurden, vermögen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde in Strafsachen ergibt sich aus den Eingaben nicht, inwieweit der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll. Mit den Erwägungen der Vorinstanz, in welchen sie die Zulässigkeit des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe unter Beachtung der vom Beschwerdeführer sinngemäss erhobenen Verjährungseinrede prüft und bejaht, setzt sich der Beschwerdeführer nicht konkret auseinander. Seine Eingaben enthalten vielmehr verschiedene zusammenhanglose und wenig verständliche Hinweise auf Gesetzesbestimmungen und Feststellungen, welche teilweise auf das Kantonsgericht Schwyz und das Obergericht des Kantons Zürich Bezug nehmen und mit dem angefochtenen Entscheid kaum in Verbindung zu bringen sind. Insbesondere den Befangenheitsvorwurf richtet der Beschwerdeführer ausdrücklich an das Kantonsgericht, genauso wie die Kritik, ihm die unentgeltliche Rechtspflege gestrichen zu haben. Soweit der Beschwerdeführer erkennbar im Sachzusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid (einzig) anzweifelt, es sei vor der Vollzugsanordnung der Ersatzfreiheitsstrafe keine Betreibung erfolgt, übersieht er, dass die Vorinstanz die Uneinbringlichkeit der Busse im (unbestrittenen) Sachverhalt unter Bezugnahme auf die Akten als erwiesen feststellt (angefochtener Entscheid Sachverhalt lit. C S. 2). Dass die Vorinstanz zu Unrecht von einem insoweit unbestrittenen Sachverhalt ausgehen und deshalb auf weitergehende Ausführungen verzichten würde, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Davon abgesehen stellt der Einwand der im Zeitpunkt der Vollzugsanordnung fehlenden Uneinbringlichkeit ein neues Vorbringen dar, das nicht erstmals vor Bundesgericht angeführt werden kann, sondern im vorinstanzlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden müssen (vgl. Art. 99 BGG).
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6.
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Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Oktober 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Koch
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Der Gerichtsschreiber: Boller
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