BGer 8C_315/2021 | |||
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BGer 8C_315/2021 vom 02.11.2021 | |
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8C_315/2021 |
Urteil vom 2. November 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
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Gerichtsschreiber Hochuli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________GmbH,
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vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rohrer,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021 (200 18 595 UV).
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Sachverhalt: | |
A.
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Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva oder Beschwerdegegnerin) stellte im Rahmen der Lohnlisten-Revision vom 2. Mai 2017 bei der A.________ GmbH (nachfolgend: A.________ oder Beschwerdeführerin) mit Sitz in Strengelbach, Kanton Aargau, fest, die Einnahmen der B.________ aus der Tätigkeit im Bereich "Transporte" für die A.________ im Jahre 2015 seien als massgebende Lohnsumme aus unselbstständiger Tätigkeit aufzurechnen. Diese Tätigkeit hätten B.________ und ihre Hilfskraft C.________ für die A.________ ausgeführt. Dementsprechend stellte die Suva der A.________ als Arbeitgeberin basierend auf der durchgeführten Revision für Prämien (Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung) pro 2015 am 12. Juni 2017 Fr. 3929.45 in Rechnung. Am 13. Juni 2017 teilte die Suva B.________ mit, sie erachte die von Letzterer (und der Hilfskraft C.________) für die A.________ ausgeführten Arbeiten als unselbstständige Erwerbstätigkeit. Nachdem B.________ gegen diese sozialversicherungsrechtliche Qualifikation als unselbstständig Erwerbende in Bezug auf die für die A.________ geleistete Tätigkeit Einwände erhob, hielt die Suva mit Verfügung vom 21. Juni 2017 und Einspracheentscheid vom 2. Mai 2018 an der mitgeteilten Qualifikation fest.
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B.
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Dagegen beantragte die A.________ beschwerdeweise die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 2. Mai 2018. Nach einem längeren Instruktionsverfahren entschied der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, strittig sei, ob B.________ und C.________ 2015 in unselbstständiger Stellung für die Beschwerdeführerin tätig gewesen seien. Weil die A.________ als Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Sitz nicht im Kanton Bern, sondern im Kanton Aargau gehabt habe, sei das Versicherungsgericht des Kantons Aargau nach Art. 58 Abs. 1 ATSG örtlich zuständig. Das Gericht trat deshalb auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Sache dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau (Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021).
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C.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die A.________ beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern festzustellen. Letzteres sei anzuweisen, auf die Beschwerde vom 29. August 2018 einzutreten und über diese materiell zu entscheiden. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Während die Suva auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichten die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Nach Art. 90 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit ist gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG die Beschwerde ebenfalls zulässig. Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist laut Art. 93 Abs. 1 BGG die Beschwerde hingegen nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
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1.2. Selbstständig eröffnete Zwischenentscheide, mit denen das angerufene Gericht seine Zuständigkeit bejaht, sind nach Art. 92 BGG anfechtbar. Verneint hingegen das Gericht seine Zuständigkeit, erlässt es nicht einen Zwischenentscheid, sondern einen Nichteintretensentscheid, welcher einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG darstellt (BGE 143 V 363 E. 1; 139 V 170 E. 2.2; je mit Hinweisen). Ob der Entscheid allenfalls als Zwischenentscheid zu qualifizieren ist, wenn - wie hier - das angerufene Gericht gemäss Art. 58 Abs. 3 ATSG die Sache zugleich an das seines Erachtens zuständige Gericht übermittelt, oder ob auch in diesem Fall von einem Endentscheid auszugehen ist, kann offen bleiben, da der Entscheid so oder anders selbstständig anfechtbar ist (vgl. dazu BGE 143 V 363 E. 2 und SVR 2010 IV Nr. 40 S. 126, 9C_1000/2009 E. 1.2, je mit Hinweisen).
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2. | |
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie ihre örtliche Zuständigkeit zur materiellen Entscheidung des bei ihr anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens verneinte. Dessen Streitgegenstand bildete unbestrittenermassen die materielle Frage, ob B.________ und C.________ 2015 in unselbstständiger Stellung für die Beschwerdeführerin tätig waren.
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3. | |
3.1. Gemäss angefochtenem Urteil stand für die Beschwerdeführerin mit Blick auf die Streitfrage die Korrektheit der an sie adressierten Prämienrechnung vom 12. Juni 2017 im Zentrum des Interesses. Die Beschwerdeführerin schulde nach Art. 91 Abs. 3 Satz 1 UVG denn auch den gesamten Prämienbetrag. Das kantonale Gericht fasste sodann die Beschwerdeführerin als "Dritte" im Sinne von Art. 58 Abs. 1 ATSG auf. Unter Verweis auf UELI KIESER (ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 25 i.f. zu Art. 58 ATSG) richte sich die örtliche Zuständigkeit in Bezug auf eine beitragsrechtliche Streitigkeit wie hier nicht nach dem Wohnsitz des Versicherten, sondern nach dem Sitz der Arbeitgeberin. Dieser liege im Kanton Aargau, weshalb die eingereichte Beschwerde gestützt auf Art. 58 Abs. 3 ATSG mit sämtlichen Akten an die zuständige Gerichtsinstanz des Kantons Aargau zu überweisen sei.
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3.2. Demgegenüber wendet die Beschwerdeführerin ein, die Vorinstanz habe Art. 58 Abs. 1 ATSG verletzt. Erstere habe in diesem Verfahren stets bestritten, gegenüber von B.________ und C.________ die Stellung als Arbeitgeberin eingenommen zu haben. C.________ wohne zusammen mit seiner Lebenspartnerin B.________ in Melchnau im Kanton Bern, wo auch die Einzelfirma der B.________ ihren Sitz habe. Hier sei nicht eine grosse Anzahl von Arbeitnehmenden betroffen, weshalb sich die örtliche Zuständigkeit nicht nach dem Wohnsitz bzw. Sitz der Beschwerdeführerin, sondern nach dem gemeinsamen Wohnsitz von C.________ und B.________ richte. Zudem sei B.________ als Adressatin im Einspracheentscheid der Suva vom 2. Mai 2018 aufgeführt.
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4. | |
4.1. Zumindest in Bezug auf Leistungsstreitigkeiten hat das Bundesgericht erkannt, dass zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Wohnsitz der Beschwerde führenden Drittperson nur dann von Belang ist, wenn ein solcher der versicherten Person nicht besteht (BGE 139 V 170; vgl. auch Ueli Kieser, a.a.O., N. 21 zu Art. 58 ATSG mit Hinweis). Dass sich die kantonale Zuständigkeit nach dem Wohnsitz der versicherten Person richtet, wie dies Art. 58 Abs. 1 ATSG vorsieht, entspricht dem Grundsatz, wonach Verfahren vor derjenigen Instanz durchzuführen sind, zu welcher die Parteien den direktesten Bezug haben (Ueli Kieser, a.a.O., N. 9 zu Art. 58 ATSG; SVR 2020 UV Nr. 7 S. 18, 8C_808/2018 E. 5.2.1). Bei der Auslegung von Art. 58 Abs. 1 ATSG sind die zur örtlichen Zuständigkeit führenden Begriffe der "versicherten Person" und des "Beschwerde führenden Dritten" unter Berücksichtigung der Umstände so auszulegen, wie sie im jeweils in Frage stehenden Leistungsbereich rechtlich massgeblich sind (BGE 143 V 363 E. 3 mit Hinweis). Bei der Frage, ob die beschäftigte Person im Verhältnis zur Arbeitgeberin als unselbstständig erwerbstätige Arbeitnehmerin (vgl. dazu Art. 1a UVG in Verbindung mit Art. 1 UVV) zu qualifizieren und sie folglich nach UVG obligatorisch versichert ist, dreht sich der Streit um die Versicherteneigenschaft. Dies ungeachtet davon, ob die von der Suva als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber ins Recht gefasste natürliche oder juristische Person als Partei oder Beigeladene am Verfahren - auch nur passiv unter Verzicht auf eine Vernehmlassung als Beigeladene - teilnimmt. Praxisgemäss ist die Bestimmung des Gerichtsstandes beim Streit um die Versicherteneigenschaft am Wohnsitz der versicherten - beziehungsweise der zu versichernden - Person anzuknüpfen (Urteil 8C_870/2018 vom 8. August 2019 E. 4.2.7).
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4.2. Die hier unbestritten materiell ausschlaggebende Frage (vgl. E. 2. hievor), ob C.________ und B.________ nach UVG die Versicherteneigenschaft zukommt oder nicht, hängt von der Beurteilung ihres arbeitsorganisatorischen Verhältnisses gegenüber der Beschwerdeführerin ab (selbstständig oder unselbstständig ausgeübte Erwerbstätigkeit in Bezug auf die 2015 ausgeführten Arbeiten im Bereich "Transporte": vgl. Sachverhalt lit. A; vgl. dazu auch SVR 2020 UV Nr. 7 S. 18, 8C_808/2018 E. 5.2.5 mit Hinweisen). Dabei handelt es sich um einen Streit über die Versicherteneigenschaft (vgl. E. 4.1), an dessen materiellem Ausgang die Beschwerdeführerin kein überwiegendes Interesse gegenüber demjenigen von C.________ und B.________ geltend machen kann. Zudem sind vom materiellen Streitausgang - wie von der Beschwerdeführerin zutreffend dargelegt - nicht eine grosse Anzahl von Arbeitnehmenden betroffen (vgl. SVR 2020 UV Nr. 7 S. 18, 8C_808/2018 E. 5.2.5; vgl. auch IVO SCHWEGLER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 9 zu Art. 58).
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4.3. Unter den gegebenen Umständen bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts beim hier materiell zu beurteilenden Streit um die Versicherteneigenschaft in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 ATSG - entgegen dem angefochtenen Urteil - praxisgemäss (vgl. E. 4.1 i.f.; vgl. auch SVR 2020 UV Nr. 7 S. 18, 8C_808/2018 E. 5.3) nach dem gemeinsamen Wohnsitz von C.________ und B.________ im Kanton Bern.
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4.4. Bleibt die Vorinstanz demnach auch für die materielle Entscheidung über die streitgegenständliche Frage zuständig, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zwecks materieller Beurteilung der vorinstanzlichen Beschwerde an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
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5.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und es ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur materiellen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 2. November 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Hochuli
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