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Informationen zum Dokument  BGer 5A_902/2021  Materielle Begründung
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BGer 5A_902/2021 vom 04.11.2021
 
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5A_902/2021
 
 
Urteil vom 4. November 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Fürsorgerische Unterbringung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 6. Oktober 2021 (KES 21 764).
 
 
Sachverhalt:
 
Gegen die von Dr. med. B.________ angeordnete fürsorgerische Unterbringung erhob A.________ beim Obergericht des Kantons Bern eine Beschwerde, welche mit Entscheid vom 6. Oktober 2021 (eröffnet vorerst im Dispositiv) abgewiesen wurde. Nachdem A.________ einen begründeten Entscheid verlangt hatte, erfolgte am 25. Oktober 2021 die vollständige Ausfertigung. Dagegen erhob A.________ am 29. Oktober 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde.
1
 
Erwägungen:
 
1.
2
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253).
3
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
4
Ferner hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren zur Sache zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG).
5
2.
6
Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren und auch keine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides, in welchen die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung dargelegt und auf den vorliegenden Fall angewandt werden. Vielmehr schildert der Beschwerdeführer (nebst in keinem Kontext mit der Unterbringung stehenden Dingen) seinen Gesundheitszustand und begründet die Vorfälle damit, dass er gereizt worden sei. Weiter äussert er sich zur Unterbringung (der B.________ [Arzt] sei gekommen und man habe ihn an eine Bahre gebunden) und die Situation in der Klinik, die er als Isolationshaft empfindet. Am liebsten würde er in das bisherige Wohnheim zurückkehren. All diese appellatorischen Ausführungen betreffen in erster Linie den Sachverhalt, welcher nur mit Willkürrügen angefochten werden könnte, und sie geben im Übrigen auch keine Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung.
7
3.
8
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.
9
4.
10
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
11
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. November 2021
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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