BGer 8C_636/2021 | |||
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BGer 8C_636/2021 vom 10.11.2021 | |
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8C_636/2021 |
Urteil vom 10. November 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
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Gerichtsschreiberin Durizzo.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Dr. iur. Roger Bollag,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Invalidenrente; Integritätsentschädigung),
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Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Juli 2021 (UV.2020.00102).
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Sachverhalt: | |
A.
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A.________, geboren 1952, war seit 20. Mai 2008 bei der B.________ als Informatiker beschäftigt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 11. Februar 2009 zog er sich bei einem Fussballspiel eine Meniskusverletzung am linken Knie zu. Es erfolgte eine Knieoperation am 11. Mai 2009 (Arthroskopie, Meniskusteilresektion). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 22. Januar 2013 liess A.________, nunmehr durch die Arbeitslosenkasse C.________ einen Rückfall melden. Die Suva kam erneut für die Heilbehandlung auf und entrichtete Taggelder. Mit Verfügung vom 26. April 2019 und Einspracheentscheid vom 11. März 2020 sprach sie A.________ eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Einen Anspruch auf eine Invalidenrente lehnte sie indessen ab.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. Juli 2021 ab.
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C.
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A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils seien ihm (ab 1. Juli 2014) die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2.
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Streitig ist zunächst, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte. Zur Frage stehen die erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung und dabei insbesondere auch, ob die verbliebene Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zu verwerten sei. Umstritten ist des Weiteren der Umfang der Integritätseinbusse.
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3. | |
3.1. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen zur Anwendbarkeit der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Bestimmungen des UVG (BGE 143 V 285 E. 2.1) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Grundsätze zur Beurteilung des für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhangs (BGE 142 V 435 E. 1; 129 V 177 E. 3.1), insbesondere bei Rückfällen und Spätfolgen von Unfällen (Art. 11 UVV; BGE 118 V 293 E. 2c; Urteil 8C_421/2018 vom 28. August 2018 E. 3.1). Richtig wiedergegeben werden auch die massgeblichen Regeln zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG und insbesondere die Regelung von Art. 28 Abs. 4 UVV betreffend Versicherte in vorgerücktem Alter (BGE 122 V 418 E. 1b und E. 3; RKUV 1990 Nr. U 115 S. 389 E. 4d a.E.; Urteil 8C_799/2019 vom 17. März 2020 E. 2.3). Zutreffend dargestellt werden die Bestimmungen und Grundsätze zur Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 UVG; BGE 115 V 147 E. 1; 113 V 218 E. 4b; von der Suva in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala gemäss Anhang 3 zur UVV erarbeitete Feinraster in tabellarischer Form; BGE 124 V 29 E. 1c). Zu ergänzen ist diesbezüglich, dass dem Bundesgericht eine Angemessenheitskontrolle hinsichtlich der Beurteilung des Integritätsschadens durch die Vorinstanz verwehrt ist. Es hat nur bei rechtsfehlerhafter Ermessensausübung einzugreifen (Art. 24 Abs. 1 UVG; Art. 95 lit. a BGG; Urteil 8C_193/2013 vom 4. Juni 2013 E. 4.1). Die Regeln über den Beweiswert von Arztberichten werden im angefochtenen Urteil richtig wiedergegeben (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
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3.2. Hinsichtlich des Einkommensvergleichs bleibt zu betonen, dass bei der Ermittlung des Einkommens, das der Versicherte erzielen könnte, wäre er nicht invalid geworden, in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen ist, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3; 135 V 58 E. 3.1; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1; 134 V 322 E. 4.1). Erfolgte ein Stellenverlust aus invaliditätsfremden Gründen, ist der Validenlohn anhand von Durchschnittswerten zu bestimmen (SVR 2007 IV Nr. 38 S. 130, I 943/06 E. 5.1.3 und 6.2; Urteil 9C_212/2015 vom 9. Juni 2015 E. 5.4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 95/03 vom 28. Januar 2004 E. 4.2.2).
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Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130, 8C_7/2014 E. 7.1; Urteil 8C_448/2014 vom 29. Dezember 2014 E. 4.2).
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Die Rechtsprechung zum leidensbedingten Abzug von dem auf statistischer Grundlage ermittelten Invalideneinkommen (BGE 135 V 297 E. 5.2 mit Hinweisen) hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren sei, ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage. Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar (BGE 137 V 71 E. 5.1; Urteil 8C_557/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.4). Sie ist angesichts der dem Bundesgericht zukommenden Überprüfungsbefugnis letztinstanzlicher Korrektur nur dort zugänglich (Art. 95 und 97 BGG), wo das kantonale Gericht sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also bei Ermessensüberschreitung oder -unterschreitung beziehungsweise bei Ermessensmissbrauch als Formen rechtsfehlerhafter (Art. 95 lit. a BGG) Ermessensbetätigung (BGE 132 V 393 E. 2.2 und E. 3.3).
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4. | |
4.1. Nach der Vorinstanz ist gestützt auf die Einschätzungen des Suva-Arztes med. pract. D.________ vom 11. April 2017 und vom 18. März 2019 von einer vollzeitlichen Zumutbarkeit einer sitzenden Tätigkeit (namentlich ohne körperliche, insbesondere Kniebelastungen wie Schläge und Vibrationen) auszugehen. Auch die angestammte Tätigkeit als Applikationssupporter sei, so das kantonale Gericht weiter, mit diesem Zumutbarkeitsprofil vereinbar. Nachdem der Beschwerdeführer bereits vor, aber auch nach dem Unfall verschiedentlich die Stelle gewechselt und dabei schwankende Einkommen erzielt habe, war nach der Vorinstanz beim Valideneinkommen auf die LSE abzustellen, wobei sie den dort ausgewiesenen Lohn im Bereich Informationstechnologie und Informationsdienstleistungen (TA1 Ziff. 62-63) für Tätigkeiten gemäss Anforderungsniveau 3 heranzog. Dieser belief sich hochgerechnet auf das Jahr 2017 auf Fr. 92'748.-, was annähernd dem Einkommen entsprach, das der Beschwerdeführer gemäss Angaben seiner vormaligen Arbeitgeberin B.________ in den Jahren 2009 bis 2017 hätte erzielen können. Auch beim Invalideneinkommen stellte die Vorinstanz auf denselben Tabellenlohn ab. Sie gewährte aufgrund der unfallbedingten körperlichen Einschränkungen einen leidensbedingten Abzug von 5 %. Aus dem Einkommensvergleich resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 5 %.
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Hinsichtlich der Integritätsentschädigung stellte die Vorinstanz ebenfalls auf die Einschätzung des med. pract. D.________ ab und bestätigte die von der Suva auf 10 % festgelegte Einbusse.
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4.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Er macht indessen geltend, dass seine angestammte Tätigkeit dem vom Suva-Arzt formulierten Zumutbarkeitsprofil mit lediglich sitzenden Arbeiten nicht entspreche, denn dabei seien nicht nur intellektuelle Aufgaben zu erfüllen, sondern es würden insbesondere mit dem Installieren der Geräte auch grosse körperliche Anstrengungen verlangt. Die Vorinstanz hätte beim Invalideneinkommen folglich nicht auf den für Kompetenzniveau 3 ausgewiesenen Tabellenlohn abstellen dürfen oder zumindest einen höheren leidensbedingten Abzug gewähren müssen. Beim Valideneinkommen sei von dem zum Zeitpunkt des Unfalls erzielten Lohn, angepasst an eine jährliche Lohnentwicklung von 1 %, somit von einem Verdienst von Fr. 102'157.- auszugehen. Des Weiteren wird eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 30 % beantragt.
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5. | |
5.1. Die Vorinstanz stellte gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen fest, dass das Anforderungsprofil der Tätigkeit eines Applikationssupporters nicht zwingend auch körperlich schwerere Arbeiten wie namentlich das am Boden kniend zu erledigende Installieren von Geräten umfasse. Inwiefern diese sachverhaltlichen Feststellungen unrichtig wären, ist nicht erkennbar. Daran kann nichts ändern, dass der Beschwerdeführer an der Stelle, die er zum Zeitpunkt des Unfalls innehatte, tatsächlich auch solche Arbeiten ausübte, zumal er diese gemäss Vorinstanz aus unfallfremden Gründen verlor. Gleiches gilt insoweit, als er geltend macht, er habe in der Folge nur noch deutlich schlechter bezahlte Stellen gefunden. Es muss daher bei den diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen sein Bewenden haben.
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5.2. Der Beschwerdeführer verlor die Stelle, die er zum Zeitpunkt des Unfalls innehatte, unbestrittenerweise aus unfallfremden Gründen. Dass die Vorinstanz das Valideneinkommen anhand der LSE-Tabellenwerte bestimmt hat, ist daher nicht zu beanstanden (oben E. 3.2). Unbestritten geblieben ist auch die Anwendung von Kompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen). Das kantonale Gericht stellte dazu fest, dass es dem Beschwerdeführer trotz seines Universitätsabschlusses in E.________ nach Studien in Mathematik und Informatik (je zwei Jahre) in der Schweiz nicht gelungen sei, eine hochqualifizierte und entsprechend bezahlte Stelle zu besetzen, die den Beizug des Tabellenlohns für Kompetenzniveau 4 rechtfertigen würde.
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5.3. Da dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit auch weiterhin zuzumuten ist, lässt sich nicht erkennen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben sollte, indem sie beim Invalideneinkommen denselben Tabellenlohn heranzog wie beim Valideneinkommen. Was den leidensbedingten Abzug betrifft, berücksichtigte das kantonale Gericht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Knieverletzung eine Einkommenseinbusse zu gewärtigen habe. Sie gewährte dafür eine Reduktion des Tabellenlohns um 5 %. Andere Aspekte fallen unter diesem Titel unbestrittenerweise nicht in Betracht. Der gewährte Abzug ist im Rahmen der dem Bundesgericht zustehenden Überprüfungsbefugnis auf eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung hin nicht zu beanstanden.
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6.
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Gerügt wird schliesslich die Höhe der vorinstanzlich zugesprochenen Integritätsentschädigung. Der Beschwerdeführer beruft sich unter Verweis auf den Bericht vom 15. September 2021 über eine neuerliche Untersuchung in der Universitätsklinik F.________ darauf, dass nach bereits bekannter ständiger Verschlechterung des arthrotischen Zustands nunmehr eine schwere Pangonarthrose festgestellt worden sei. Gestützt auf Suva-Tabelle 5 sei die mässige Pangonarthrose mit 10 bis 30 %, eine schwere Pangonarthrose mit 30 bis 40 % zu entschädigen. Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung einer Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 30 %.
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Der Bericht der Universitätsklinik F.________ vom 15. September 2021 bleibt als echtes Novum für das Bundesgericht unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Vorinstanz stellte zur Integritätseinbusse fest, gestützt auf die Einschätzung des Suva-Arztes med. pract. D.________ vom 18. März 2019 bestehe zwar bereits seit 2013 eine fortgeschrittene, jedoch weiterhin mässige Arthrose. An der mässigen Ausprägung der (Pangon-) Arthrose habe sich auch gemäss Bericht der Universitätsklinik F.________ über die MRI-Untersuchung (Magnetic resonance imaging) vom 9. August 2019 nichts geändert. Ausser Acht bleiben müssten, so die Vorinstanz weiter, die bereits im Frühjahr 2009 dokumentierten unfallfremden Befunde. Die von der Suva gestützt auf den Bericht des Kreisarztes med. pract. D.________ vom 17. Mai 2017 auf 10 % festgesetzte Integritätsentschädigung erschien dem kantonalen Gericht als gerechtfertigt. Es verwies dabei auf die in Suva-Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) bei mässigen Pangonarthrosen vorgesehenen Entschädigungen von 10 bis 30 %. Dass die Vorinstanz mit der Bestätigung einer 10%igen Integritätseinbusse falsche sachverhaltliche Feststellungen getroffen oder sonst Bundesrecht verletzt haben sollte, ist nicht erkennbar.
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7.
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Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 10. November 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
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