VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1F_35/2021  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 30.11.2021, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1F_35/2021 vom 11.11.2021
 
[img]
 
 
1F_35/2021
 
 
Urteil vom 11. November 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Bundesrichter Haag, Müller,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn,
 
Obergericht des Kantons Solothurn,
 
Beschwerdekammer,
 
Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 27. Juli 2021 (1B_370/2021, Beschluss BKBES.2021.51)).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
Mit Urteil 1B_370/2021 vom 27. Juli 2021 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 7. Juni 2021 nicht ein mit der Begründung, sie sei offenkundig nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise begründet.
 
Mit Revisionsgesuch vom 28. September 2021 beantragt A.________, das Urteil 1B_370/2021 aufzuheben. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
 
2.
 
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG).
 
Der Gesuchsteller wirft dem Bundesgericht im Wesentlichen "Rechtsverweigerung" vor, weil er entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil seine Beschwerde auf über 40 Seiten sachlich begründet und mit 20 Beweisdokumenten belegt habe. Damit kritisiert er indessen die rechtliche Würdigung des Bundesgerichts, die seine Beschwerde als den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht entsprechend beurteilte. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten, weil der Gesuchsteller keine Revisionsgründe nennt. Er wird zudem darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser Sache, die keine Revisionsgründe enthalten, unbeantwortet abgelegt würden.
 
Auf eine Kostenauflage an den Gesuchsteller ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig.
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. November 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR).