BGer 8C_733/2021 | |||
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BGer 8C_733/2021 vom 16.11.2021 | |
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8C_733/2021 |
Urteil vom 16. November 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Bühler,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonsgericht Luzern,
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Murbacherstrasse 21/23, 6003 Luzern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 28. September 2021 (KG 5V 21 289).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 4. November 2021 gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 28. September 2021, worin das im Verfahren KG 5V 21 289 gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen wurde,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3; 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4),
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dass das kantonale Gericht das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung nach Einholung von Beweismitteln wegen fehlender Bedürftigkeit ablehnte,
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dass es sich dabei vom für kantonale Gerichtsverfahren durch das Obergericht des Kantons Luzern aufgestellten Grundsatz leiten liess, wonach ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bei jüngeren Personen ungeachtet der konkreten Einkommensverhältnisse dann nicht bestehe, wenn sie die mutmasslichen Prozesskosten durch aktuell vorhandene liquide Mittel bestreiten können, wobei eine Vermögensfreigrenze von Fr. 10'000.- zu belassen sei,
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dass es in tatsächlicher Hinsicht von einem frei verfügbaren Vermögen von mindestens Fr. 19'411.70 ausging,
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dass der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz veranschlagten Restwert von Fr. 10'000.- betreffend das im Jahr 2010 für Fr. 14'900.- erworbene Fahrzeug beanstandet; inwiefern dieser vom Umfang her derart falsch im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG festgelegt worden sein soll, als damit eine Prozessfinanzierung ohne Unterschreitung der Vermögensfreigrenze von Fr.10'000.- nicht mehr möglich wäre, legt der Beschwerdeführer indessen nicht näher dar; allein zu behaupten, das Fahrzeug habe selbstredend keinen Wert mehr, reicht klarerweise nicht aus,
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dass es der Beschwerdeführer ebenso unterlässt, näher aufzuzeigen, inwiefern der von der Vorinstanz für anwendbar erklärte Grundsatz konkret zu einer Bundesrechtsverletzung führen soll; lediglich auf die aktuellen Einkommensverhältnisse zu verweisen und im Übrigen letztinstanzlich unzulässige neue Beweismittel ins Recht zu legen (dazu Art. 99 Abs. 1 BGG), genügt nicht,
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dass die Eingabe insgesamt offensichtlich nicht den eingangs aufgezeigten Mindestanforderungen an eine Beschwerdebegründung zu genügen vermag,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG darauf nicht einzutreten ist,
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dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist,
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dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. November 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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