BGer 6B_1195/2021 | |||
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BGer 6B_1195/2021 vom 17.11.2021 | |
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6B_1195/2021 |
Urteil vom 17. November 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Versuchter Mord, Strafzumessung; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 6. Mai 2021
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(SK 20 210).
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Die Präsidentin zieht in Erwägung: | |
1.
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Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass die Vorinstanz ihn wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilte. Er akzeptiere das Urteil nicht, weil "das für ihn zu viel sei". Zudem brauche er einen (neuen) Anwalt oder eine (neue) Anwältin.
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2.
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Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (vgl. Art. 95 BGG).
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3.
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Die Beschwerdeeingabe erfüllt selbst die an eine Laienbeschwerde zu stellenden, minimalen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer stellt keinen Antrag und setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Er beschränkt sich darauf, zu formulieren, das Urteil nicht zu akzeptieren, weil "das für ihn zu viel sei". Daraus ergibt sich nicht im Ansatz, dass und inwiefern das angefochtene Urteil gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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4.
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Soweit der Beschwerdeführer um Beigabe eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren keine notwendige Verteidigung vorsieht. Unter Vorbehalt von Art. 41 BGG (Unfähigkeit zur Prozessführung) käme die Bestellung eines Anwalts nur im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 64 Abs. 2 BGG in Betracht. Davon ist vorliegend schon deshalb abzusehen, weil der Beschwerdeführer erst am Ende der Beschwerdefrist an das Bundesgericht gelangt und eine Beschwerdeergänzung von vornherein nicht mehr rechtzeitig innert der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist hätte eingereicht werden können (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG). Im Übrigen fehlen Anhaltspunkte für eine Unfähigkeit zur Prozessführung (Art. 41 BGG). Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne der erwähnten Gesetzesnorm.
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5.
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Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt die Präsidentin: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. November 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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