BGer 5D_212/2021 | |||
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BGer 5D_212/2021 vom 25.11.2021 | |
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5D_212/2021 |
Verfügung vom 25. November 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Gemeinde B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Pierre Heinis,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
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des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 27. Oktober 2021 (BZ 2021 50).
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Sachverhalt: | |
Mit Entscheid vom 8. Juni 2021 erteilte das Kantonsgericht Zug der Gemeinde B.________ für eine Parteientschädigung von Fr. 1'667.25 gemäss Entscheid des Tribunal Régional du Littoral et du Val-de-Travers vom 9. Juli 2020 und für eine Parteientschädigung von Fr. 750.-- gemäss Entscheid des Tribunal Cantonal, Cour Civile, vom 11. Januar 2021 definitive Rechtsöffnung in der gegen den Schuldner und rubrizierten Beschwerdeführer eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zug.
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Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 27. Oktober 2021 ab.
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Gegen das obergerichtliche Urteil gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. November 2021 an das Bundesgericht, wobei er in erster Linie aufschiebende Wirkung verlangt und eine Abklärung der sich stellenden Fragen sowie eine Bestrafung der Verantwortlichen wünscht, indem er, soweit die Ausführungen inhaltlich nachvollziehbar sind, sinngemäss geltend macht, man kürze ihm unzulässig die Beschwerdefrist, er hätte für die Rechnungen zuerst gemahnt werden müssen, der Zahlungsbefehl sei gefälscht und man würde ihm mit schmutzigen Tricks die verfassungsmässigen Rechte vorenthalten.
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Auf die bundesgerichtliche Verfügung vom 18. Oktober 2021, wonach keine aufschiebende Wirkung erteilt wird, reagierte der Beschwerdeführer am 19. November 2021 mit einem Schreiben, das als Rückzugserklärung zu werten ist.
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Erwägungen: | |
1.
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Der Beschwerdeführer hält in seinem Schreiben vom 19. November 2021 mit Fettschrift fest "Bitte meine Verfassungsbeschwerde stoppen" und sodann "Ich bin forciert sie zu stoppen". Die weiteren Ausführungen gehen, soweit sie inhaltlich verständlich sind, dahin, dass er wegen der vorsätzlichen Halbierung der Berufungsfrist und der undemokratischen Willkür des Kantons Neuenburg ausgeliefert sei, welcher ihn seit vielen Jahren mit Prozessen moralisch und körperlich quäle. Sodann wird festgehalten, "Bitte stoppen Sie den gerichtlischen Iter meiner Beschwerde".
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Die Erklärung kann insgesamt nicht anders denn als Beschwerderückzug verstanden werden, nachdem mit Präsidialverfügung vom 18. November 2021 dem Hauptanliegen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht entsprochen worden ist. Mithin ist das Verfahren 5D_212/2021 zufolge Rückzuges durch das präsidierende Mitglied abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP).
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2.
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Nur der Vollständigkeit halber (falls das Schreiben vom 19. November 2021 doch nicht auf einen Beschwerderückzug zielen sollte) ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden könnte, weil die meisten Vorbringen ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes stehen und im Übrigen mangels des für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Mindeststreitwertes von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde möglich ist (Art. 113 BGG) und mit dieser einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 117 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG), indes in der Beschwerde nicht ansatzweise Verfassungsverletzungen substanziiert und begründet worden sind.
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3.
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Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art 66 Abs. 1 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP).
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Demnach verfügt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Das Beschwerdeverfahren 5D_212/2021 wird infolge Rückzuges als erledigt abgeschrieben.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. November 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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