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Informationen zum Dokument  BGer 5A_993/2021  Materielle Begründung
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BGer 5A_993/2021 vom 07.12.2021
 
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5A_993/2021
 
 
Urteil vom 7. Dezember 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern, Weltpoststrasse 5, 3015 Bern.
 
Gegenstand
 
Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 23. November 2021 (KES 21 881).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
1
Für A.________ besteht seit dem 24. Januar 2018 eine ordentliche fürsorgerische Unterbringung, wobei die KESB Bern für die Entlassung zuständig ist. Per 11. Juli 2018 erfolgte die Verlegung ins Pflegezentrum B.________; mehrfach kam es zu temporären Aufenthalten in den Universitären Psychiatrischen Diensten C.________ sowie probeweise zu einem Eintritt in eine andere Institution. Am 28. Juli 2021 kam es krisenbedingt erneut zur Unterbringung in den Universitären Psychiatrischen Diensten C.________. Mit Entscheid vom 20. September 2021 brachte die KESB sie für die Dauer der medizinischen Behandlungsbedürftigkeit auf der Station "D.________" unter und per 28. September 2021 erfolgte wieder eine Verlegung in das Pflegezentrum B.________.
2
B.
3
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 ersuchte A.________ um Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung. Mit Entscheid vom 5. November 2021 wies die KESB das Gesuch ab und mit Entscheid vom 23. November 2021 das Obergericht des Kantons Bern die hiergegen erhobene Beschwerde.
4
C.
5
Dagegen wendet sich A.________ mit Eingabe vom 1. Dezember 2021 an das Bundesgericht.
6
 
Erwägungen:
 
1.
7
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
8
2.
9
Die Beschwerdeführerin schildert verschiedene Episoden aus ihrer Kindheit (insb. die Schläge durch die Eltern) und aus ihrem Leben sowie aus den Klinikaufenthalten. Eine wenigstens sinngemässe Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides findet nicht statt. In diesen werden der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das angesichts des unveränderten Zustandes als noch aktuell erachtete Gutachten vom 20. Januar 2021, die seitherigen Klinikberichte und die Erkenntnisse aus der persönlichen Anhörung ausführlich behandelt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt haben könnte.
10
3.
11
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist.
12
4.
13
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
14
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Dezember 2021
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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