BGer 6B_981/2021 | |||
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BGer 6B_981/2021 vom 15.12.2021 | |
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6B_981/2021 |
Urteil vom 15. Dezember 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Boller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Körperverletzung etc.); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 7. Juli 2021 (BES.2021.73).
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Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: | |
1.
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Am 20. Mai 2021 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt eine von A.________ angestrengte Strafuntersuchung wegen verschiedener Körperverletzungsdelikte, "Mobbing", "Spionage", "Bespitzelung" und weiterer zu seinem Nachteil begangener Taten nicht an die Hand. Eine von ihm dagegen erhobene Beschwerde wies der Einzelrichter des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt am 7. Juli 2021 ab. A.________ wendet sich an das Bundesgericht.
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2.
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Offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in der Sache überhaupt zur Beschwerde legitimiert ist.
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3.
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In der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E 4.1.2).
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4.
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Die Beschwerdeeingabe vermag den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde in Strafsachen ergibt sich aus der Eingabe nicht, inwieweit der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll. Der Beschwerdeführer befasst sich nicht substanziiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid, sondern erläutert im Wesentlichen erneut seine im kantonalen Verfahren vertretene Auffassung. Er nimmt dabei teilweise zwar Bezug auf die vorinstanzlichen Ausführungen, zeigt in seiner pauschalen, stichwortartigen Kritik aber nicht auf, inwiefern diese Recht verletzen würden. Solches lässt sich auch seinen weitergehenden Erläuterungen nicht entnehmen, mit denen er einerseits etwa auf die "Monstrosität" des Sachverhalts hinweist und ausführt, die Vorinstanz habe aus diesem Grund das Nichteintreten nicht konkret begründen können und sei überfordert gewesen, Amnesty International habe sich seines Falles angenommen und er stehe als "weitherum bekannter Whistleblower" unter Mordgefahr. Gleiches gilt, wenn er andererseits auf die beanzeigten Vorfälle erneut eingeht, welche insbesondere mittels elektromagnetischer Strahlung, Hypnose und Taser verübt worden seien, und diese als "Hightech-Verbrechen" bezeichnet, welche "indirekt, reinlich, nicht beweisbar, unsichtbar, unbekannt, unglaublich, komplex, schwer zu umschreiben" seien, "als extrem geheim gehütet" schienen und "geleugnet" würden. Dass und inwiefern der vorinstanzliche Schluss, die Vorwürfe seien insgesamt als unrealistisch zu qualifizieren und vermöchten die fraglichen Tatbestände ganz offensichtlich nicht zu erfüllen, rechtswidrig sein soll, geht aus seinen Ausführungen nicht hervor. Mit dem Verweis allein auf eine tatsächlich nicht vorhandene Beweisbarkeit angeblicher Vorgänge lässt sich weder ein Tatverdacht begründen noch die Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Rechtsanwendung darlegen. Soweit der Beschwerdeführer ferner eine Parteilichkeit der "in den Fall verwickelten Beamten" erkennen will und diese als "klare Seilschaft eben diesen Filzes" bezeichnet, fehlt es ebenfalls an einer konkreten Substanziierung dieses Befangenheitsvorwurfs. Daraus, dass der Beschwerdeführer mit den ergangenen Entscheiden oder der Verfahrensführung nicht einverstanden ist, lässt sich noch keine Befangenheit ableiten.
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5.
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Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Dezember 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Boller
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