Der Große Senat für Strafsachen hat im Beschluß BGHSt 12, 235 [
240] ausgesprochen, daß, wenn einer Beweisperson wegen mangelnder Verstandesreife das Verständnis für das ihr nach § 81c Abs. 1 und 2 StPO zustehende Recht, die körperliche Untersuchung zu Beweiszwecken zu verweigern, abgeht, nach allgemeinen Grundsätzen der gesetzliche Vertreter als Vertreter im Willen zu entscheiden hat, ob die Beweisperson die Untersuchung erdulden oder von ihrem Weigerungsrecht Gebrauch machen soll, und daß er hierüber zu belehren ist. Das gilt nach den Ausführungen des angeführten Beschlusses ent
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gegen der vom 5. Strafsenat im Urteil vom 3. März 1959 - 5 StR 1/59 - geäußerten Ansicht auch für das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 StPO, um das es in jenem Beschlusse allerdings nicht ging, das aber sowohl nach der Natur der Sache wie nach dem Willen des Gesetzgebers (§ 81 c Abs. 1 Satz 2 StPO: "Die Untersuchung kann aus den gleichen Gründen wie das Zeugnis verweigert werden") den Ausgangspunkt für die Behandlung des Weigerungsrechtes nach § 81 c Abs. 1 und 2 StPO bildet. Wenn eine Beweisperson infolge mangelnder geistiger Reife die Bedeutung des ihr nach § 52 Abs. 1 StPO zustehenden Zeugnisverweigerungsrechtes nicht erfaßt, so darf sie nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters vernommen werden, vorausgesetzt, daß sie aussagen will. Erklärt sie selbst, nicht aussagen zu wollen, so bleibt es dabei, durch die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters wird sie nicht gezwungen, entgegen ihrem Willen auszusagen. Das Erfordernis der Zustimmung zu ihrer Vernehmung soll sie nur davor schützen, aus Mangel an Verständnis für ihr Zeugnisverweigerungsrecht auszusagen und damit etwas zu tun, was sich möglicherweise zum Nachteil des angeklagten Angehörigen auswirkt und sie später nach erlangter Verstandesreife seelisch belastet. Der gesetzliche Vertreter einer in diesem Sinne unreifen Person ist nach § 52 Abs. 2 StPO zu belehren. Der erkennende Richter muß demgemäß prüfen und feststellen, ob der weigerungsberechtigte Zeuge die erforderliche Verstandesreife besitzt, um Tragweite und Bedeutung des ihm zustehenden Zeugnisverweigerungsrechtes und seines Entschlusses, aussagen zu wollen, zu verstehen. Die ohne die danach erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder zwar mit seiner Zustimmung, aber ohne vorherige richterliche Belehrung über das Weigerungsrecht erstattete Aussage darf nicht verwertet werden. Die Nichtbeachtung dieser Grundsätze kann mit der Revision geltend gemacht werden (BGHSt 12, 243). Diese Auffassung hat der erkennende Senat bereits seinen Urteilen vom 14. Oktober 1959 - 2 StR 249/59 (BGHSt 13, 394) und vom 11. November 1959 - 2 StR 471/59 - (BGHSt 14, 21) zugrunde gelegt. Die vom 5. Straf
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senat in dem oben angeführten Urteil geäußerte gegenteilige Ansicht zwingt nicht zur Anrufung des Großen Senats in Strafsachen; denn dieses Urteil ist nach dem Beschluß des Großen Senates ergangen und beruht auch nicht auf der gegenteiligen Ansicht. Soweit der 5. Strafsenat im Urteil vom 30. November 1954 - 5 StR 394/54 - ausgesprochen hat, bei der Vernehmung eines Kindes könne das Zeugnisverweigerungsrecht nicht durch einen, gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden, ist diese Entscheidung durch den Beschluß des Großen Senates für Strafsachen BGHSt 12, 235 überholt.