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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: A. Tschentscher | |||
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Beschluß |
des Ersten Senats vom 3. Oktober 1989 |
-- 1 BvR 558/89 -- |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. des X..., 2. der Y... gegen das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 9. März 1989 - 2 S. 104/88 -. |
Entscheidungsformel: |
1. Das Urteil des LG Landau in der Pfalz v. 9.3.1989 - 2 S. 104/88 - verletzt die Grundrechte der Beschwerdeführer aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das LG zurückverwiesen. |
2. Das Land Rheinland-Pfalz hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten. |
Gründe: | |
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein auf fremdnützigen Eigenbedarf (§ 564b Abs. 2 Nr. 2 BGB) gestütztes Räumungsbegehren.
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I. | |
1. Den Beschwerdeführern gehören in derselben Gemeinde zwei getrennt liegende Gebäude. In dem einen betreiben sie eine Gaststätte, in der sie auch Wein und Fleischwaren aus eigener Herstellung verkaufen. Sie wohnen dort mit einem Teil ihrer Kinder. Das andere Haus enthält vier Wohneinheiten. Drei davon - mit 30, 40 und 65 qm Fläche - wurden von ihnen möbliert und seit jeher durch Vermietung an Gäste als Ferienwohnungen genutzt; die vierte ist seit September 1977 an den Beklagten des Ausgangsverfahrens vermietet. Die Beschwerdeführer wollen diese Wohnung ihrer ![]() ![]() | 2 |
Amts- und Landgericht wiesen die Räumungsklage ab. In der allein angegriffenen Entscheidung des LG wird zum Kündigungsgrund des § 564b Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeführt: Es sei nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden, wann der Vermieter eine Wohnung für sich oder seine Angehörigen benötige. Eigenbedarf setze vernünftige und nachvollziehbare Gründe voraus, die für ein konkretes und billigenswertes Räumungsinteresse den Ausschlag gäben. Berechtigter Eigenbedarf liege nicht vor, wenn dem Vermieter eine andere, gleichwertige Wohnung zur Verfügung stehe, die er einem Mieter nicht zu kündigen brauche. Ein solcher Fall sei hier gegeben. Unstreitig sei in dem vom Beklagten bewohnten Haus eine Wohnung gleicher Größe und gleichen Schnitts vorhanden. Diese sei nicht vermietet und diene lediglich als Ferienwohnung. Vernünftige Gründe, welche gegen deren Nutzung durch ihre Tochter sprächen, hätten die Beschwerdeführer nicht angeführt. Deren Vortrag, diese Ferienwohnung sei nicht zum ständigen Wohnen konzipiert, sei ebenso unsubstantiiert wie der, sie habe eine viel zu kleine Küche. Einerseits stelle die Kündigung einen nicht unerheblichen Eingriff in den Lebensbereich des Mieters dar. Andererseits stehe den Beschwerdeführern im gleichen Hause eine leerstehende Wohnung zur Verfügung. Unter diesen Umständen könne das Gericht einen Bedarf an der vom Beklagten innegehaltenen Wohnung nicht ersehen.
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2. a) Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer hauptsächlich eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. ![]() ![]() | 4 |
b) Das Land Rheinland-Pfalz hat von einer Stellungnahme abgesehen. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens hat sich nicht geäußert.
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II. | |
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Das LG hat die Durchsetzung des Eigennutzungswunsches unter Mißachtung der verfassungsrechtlichen Eigentumsgewährleistung verweigert.
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1. Das BVerfG hat wiederholt entschieden, daß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur den Gesetzgeber bei der inhaltlichen Ausgestaltung sozialer Wohnraumkündigungsschutzbestimmungen bindet. Auch die Fachgerichte haben bei deren Handhabung die durch die Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen zu beachten (BVerfGE 68, 361 [372]; 79, 292 [303]). Das verbietet ihnen nicht nur, die durch diese Bestimmungen auferlegten Eigentumsbeschränkungen unverhältnismäßig zu verstärken und ihnen einen Inhalt zu geben, den auch der Gesetzgeber nur unter Verlet ![]() ![]() | 7 |
Das BVerfG hat bereits im Jahre 1985 (BVerfGE 68, 361 [367 ff.]; bestätigt durch BVerfGE 79, 292 [302]) ausgesprochen, daß der Gesetzgeber das Recht des Vermieters zur ordentlichen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses ohne Verstoß gegen die Eigentumsgewährleistung vom Vorliegen eines berechtigten Interesses (§ 564b Abs. 1 BGB) abhängig machen durfte. Dabei hatte er allerdings zu beachten, daß das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentum durch Privatnützigkeit sowie die grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über seinen Gegenstand gekennzeichnet ist und dem Rechtsinhaber als Grundlage privater Initiative und zugleich im eigenen Interesse von Nutzen sein soll (vgl. BVerfGE 52, 1 [30]). Weiterhin mußte er wegen der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) berücksichtigen, daß große Teile der Bevölkerung aus wirtschaftlichen Gründen auf die Nutzung fremden Wohnraums angewiesen sind und jeder Umzug unabhängig von der Lage auf dem Wohnungsmarkt mit Belastungen verbunden ist, die den engeren persönlichen Lebenskreis betreffen. Beide Gesichtspunkte hat er durch das Erfordernis des berechtigten Interesses zu einem ausgewogenen und gerechten Ausgleich gebracht.
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Der Gesetzgeber hat sich jedoch nicht auf die Festlegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs beschränkt und seine Ausfüllung der fachgerichtlichen Praxis überlassen. Er hat vielmehr in Absatz 2 des § 564b BGB für die praktisch bedeutsamsten Fallgruppen selbst geregelt, unter welchen Umständen der Erlangungswunsch des Eigentümers Vorrang vor dem Beharrungsinteresse des Mieters hat, und damit zugleich bestimmt, welches Gewicht den divergierenden Belangen jeweils zukommen soll. So wird im Falle des sogenannten Eigenbedarfs (§ 564b Abs. 2 Nr. 2 BGB) der ernsthafte Entschluß vorausgesetzt, die Wohnung nunmehr selbst oder durch den eng ![]() ![]() | 9 |
2. Der durch § 564b Abs. 2 Nr. 2 BGB erfaßte Lebenssachverhalt zeichnet sich dadurch aus, daß sich zwei Nutzungsinteressen mit starkem personalem Bezug gegenüberstehen. Mieter und Vermieter wollen dieselben Räume als Lebensmittelpunkt nutzen. Dem Interesse des Vermieters kommt in diesem Konflikt stärkere Durchsetzungsfähigkeit zu, weil ihm die Räume als Eigentum zugeordnet sind. Die grundrechtliche Eigentumsverbürgung umfaßt insbesondere die Befugnis, den Eigentumsgegenstand selbst zu nutzen. Dieser Befugnis hat sich der Eigentümer durch die Vermietung der Wohnung nicht bis zu dem Zeitpunkt begeben, zu dem der Mieter das Vertragsverhältnis von sich aus löst. Eine so weitgehende Bindung des Eigentümers würde sich unter den gegenwärtigen sozialen Verhältnissen als eine unverhältnismäßige Beschränkung der Eigentümerbefugnisse darstellen (vgl. BVerfGE 79, 292 [304]); unter veränderten Verhältnissen mag dies anders zu beurteilen sein, so daß dem Gesetzgeber - nicht aber den Gerichten - weitergehende Beschränkungen gestattet wären. Der Selbstnutzungswunsch darf zwar - wie der BGH (BGHZ 103, 91 [100]) in Auslegung einfachen Rechts entschieden hat - auf seine ![]() ![]() | 10 |
Dies tut jedoch das LG, indem es die Beschwerdeführer auf die Nutzung der 65 qm großen Ferienwohnung verweist, obwohl der Eigentümer diese unstreitig auch weiterhin in dieser Weise, also gewerblich, nutzen will. Das Gericht respektiert diese Zweckbestimmung nicht. Seine Rechtsfindung ist von der Annahme getragen, diese sei unerheblich, allein entscheidend sei, ob die fraglichen Räume objektiv nur zu Ferienzwecken geeignet seien. Damit nimmt es unter Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG die Befugnis in Anspruch, den Beschwerdeführern eine qualitativ andersgeartete Nutzung der Wohnung vorzuschreiben.
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Herzog, Niemeyer, Henschel, Seidl, Grimm, Söllner, Dieterich, Kühling |
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Das Urteil des LG verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Ob es in mietrechtlicher Hinsicht einwandfrei ist, prüft das BVerfG nicht nach. Die Mehrheit des Senats hat die Grenzen der verfassungsgerichtlichen Kontrolle fachgerichtlicher Entscheidungen unter Verkennung des Regelungsgehalts von Art. 14 GG überschritten. Sie nimmt damit in einem Umfang Einfluß auf das Mietrecht, wie er dem BVerfG nicht zusteht.
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1. Die maßgebliche Vorschrift des § 564b BGB ist als Inhaltsbestimmung und Schrankenbestimmung des Eigentums mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar. Das hat das BVerfG mehrfach festgestellt (vgl. BVerfGE 68, 361 [367 ff.]; 79, 292 [302]) und auch in dem heutigen Beschluß erneut bestätigt. Die Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift obliegt den Zivilgerichten und wird vom BVerfG nicht auf ihre zivilrechtliche Richtigkeit, sondern nur auf Verfassungsverstöße nachgeprüft.
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Die richterliche Auslegung und Anwendung eines eigentumsbeschränkenden Gesetzes, das mit dem Grundgesetz vereinbar ist, kann nur dann gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verstoßen, wenn sie entweder keinerlei Stütze in dem Gesetz mehr findet, so daß ein gesetzlich nicht gedeckter Eigentumseingriff vorliegt, oder wenn sie das eingeschränkte Grundrecht in Bedeutung und Tragweite grundlegend verkennt und das Ergebnis der Entscheidung auf diesem Fehler beruht. Wo keines von beidem gegeben ist, bewegt sich der Richter im Auslegungsbereich des einfachen Rechts und kann vom BVerfG nicht korrigiert werden. Eine weitergehende Bindung des Richters im Fall der Auslegung und Anwendung eigentumsbeschränkender Gesetze, wie sie der Begründung der Senatsmehrheit (II. 1., 1. Absatz am Ende*) entnommen werden könnte, enthält Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht.
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2. Der Gesetzgeber hat einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen von Mietern und Vermietern gesucht, indem er die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum in ![]() ![]() | 15 |
Das LG hat § 564b Abs. 2 Nr. 2 BGB so ausgelegt, daß der Eigentümer eine Wohnung nur dann benötigt, wenn sich sein eigener Wohnbedarf nicht mittels einer anderen ihm gehörenden Wohnung wesentlich gleicher Beschaffenheit befriedigen läßt, die er ohne Kündigung eines bestehenden Mietverhältnisses erlangen kann. Dabei hat das LG dem Eigentümer auch den Rückgriff auf solche Wohnungen zugemutet, die er nicht zu Dauerwohnzwecken, sondern zu Ferienwohnzwecken vermieten will.
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Diese Auslegung sprengt nicht den Rahmen der gesetzlichen Regelung. Wenn das LG die Eigenbedarfskündigung für unwirksam hält, falls dem Eigentümer eine andere ihm gehörende, gleichwertige, aber unvermietete Wohnung zur Verfügung steht, so ist das eine nachvollziehbare Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals "benötigt". Das LG konnte ohne Verstoß gegen die Gesetzesbindung annehmen, daß der Eigentümer unter diesen Umständen nicht auf die vermietete Wohnung angewiesen ist, um den von ihm geltend gemachten Eigenbedarf zu decken. Wenn das LG dabei zwischen Wohnungen, die längerfristig für Dauermieter, und solchen, die kurzfristig für Feriengäste vorgesehen sind, keinen Unterschied macht, so hält sich diese Auslegung in vertretbarer Weise im Rahmen des Begriffs der Wohnung. Das LG konnte ohne Überschreitung der Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsanwendung davon ausgehen, daß der Eigentümer zur Deckung seines Eigenbedarfs auch auf eine Ferienwohnung verwiesen werden darf.
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Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG durch eine Auslegung, die in dem eigentumsbeschränkenden Gesetz keine Stütze ![]() ![]() | 18 |
3. Aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG folgt keine Pflicht des Richters, § 564b Abs. 2 Satz 2 BGB in anderer Weise auszulegen. Zwar hat der Richter bei der Auslegung grundrechtsbeschränkender Gesetze der wertsetzenden Bedeutung des eingeschränkten Grundrechts Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 7, 198 [205 ff.]). Dabei bewegt er sich aber weiterhin im Bereich der Auslegung einfachen Rechts, die vom BVerfG nur darauf geprüft werden kann, ob der Einfluß der Grundrechte beachtet worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung schreitet das BVerfG erst dann ein, wenn Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer Bedeutung für den konkreten Fall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 [92f.]).
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Die Entscheidung des LG krankt nicht an einer grundlegenden Fehleinschätzung von Bedeutung und Tragweite der grundgesetzlichen Eigentumsgarantie. Zwar umfaßt Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unstreitig die Dispositionsfreiheit des Eigentümers hinsichtlich seiner Eigentumsobjekte. Das Grundrecht garantiert ihm diese Freiheit aber nicht uneingeschränkt, sondern nur nach Maßgabe der verfassungsmäßigen Gesetze. Dazu gehört auch § 564b BGB, der die Kündigung von Wohnraum von einem berechtigten Interesse abhängig macht und dieses unter anderem dann anerkennt, wenn der Eigentümer die vermieteten Räume zu Wohnzwecken für sich selbst, die Mitglieder seines Hausstands oder seine Familienangehörigen benötigt. Ob das auch dann der Fall ist, wenn er über freien Wohnraum verfügt, den er nicht für Dauerwohnzwecke vorgesehen hat, sondern gewerblich an Feriengäste vermieten möchte, ist eine Frage der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts.
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Bedeutung und Tragweite von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG wären erst dann verkannt, wenn die Auslegung den Kernbestand des Eigentumsschutzes angriffe oder den Eigentümer zugunsten des ![]() ![]() | 21 |
Ebensowenig führt die Auslegung zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Eigentümers. Eine gerichtliche Bewertung des vom Eigentümer definierten Wohnbedarfs und seiner dahinterstehenden Lebensplanung, die das BVerfG als unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht betrachtet hat (vgl. BVerfGE 79, 292 [304 f.]), wird vermieden. Die Gerichte überprüfen vielmehr nur, ob der von ihnen hinzunehmende Wohnbedarf des Eigentümers in der fraglichen Wohnung tatsächlich befriedigt werden kann und soll, ob er ebenso durch eine dem Eigentümer gehörende freistehende Wohnung gedeckt werden kann oder ob er mißbräuchlich oder willkürlich geltend gemacht worden ist. Auch im übrigen überschreitet die Auslegung des LG nicht die Grenze des Zumutbaren, denn sie hat keine einseitige Bevorzugung des Mietinteresses vor dem Eigentümerinteresse zur Folge. Der Eigentümer kann vielmehr nur dann an einer Eigenbedarfskündigung gehindert werden, wenn er diesen Bedarf aus seinem Eigentum auch ohne Kündigung eines Mietverhältnisses zu decken im Stande ist. Einen solchen Verweis auf gleichwertige Alternativob ![]() ![]() | 22 |
Daß das Alternativobjekt im vorliegenden Fall nicht für den allgemeinen Wohnungsmarkt bestimmt ist, sondern vom Vermieter im Zusammenhang mit seinem Gaststättengewerbe an Feriengäste vermietet wird, ändert an diesem Ergebnis nichts. Im Konflikt zwischen dem Interesse des Mieters, seine Wohnung für die vertraglich vereinbarte Dauer zu behalten, und dem Interesse des Vermieters, sein Wohnungseigentum weiterhin gewerblich zu nutzen, konnte das LG vielmehr dem Mieterinteresse angesichts der hohen personalen und sozialen Bedeutung der Wohnung den Vorrang einräumen. Darin liegt kein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Entscheidung findet im Gegenteil eine Stütze in Art. 14 Abs. 2 GG und entspricht im übrigen der Rechtsprechung des BVerfG, wonach das Interesse des Eigentümers an einer wirtschaftlichen Verwertung des Wohnraums, das im vorliegenden Fall dem Rückgriff auf das Alternativobjekt im Wege steht, weniger schutzwürdig ist als der Eigennutzungswunsch (vgl. BVerfGE 79, 283 [289f.]).
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Die Mehrheit des Senats verweist zur Begründung der gegenteiligen Annahme, der Richter müsse den Entschluß des Eigentümers über die Nutzungsweise seines Eigentums akzeptieren, lediglich darauf, daß auch derartige Eigentümerdispositionen durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt seien. Das trifft zwar zu und bildet den Grund dafür, daß das landgerichtliche Urteil auf seine Vereinbarkeit mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geprüft werden kann. Es reicht aber angesichts des Umstandes, daß Eigentümerdispositionen gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG gesetzlich beschränkt werden dürfen, nicht aus. Bei § 564b Abs. 2 Nr. 2 BGB handelt es sich um eine solche verfassungsmäßige Beschränkung der Eigentümerdisposition über Wohnraum. Aus der Entscheidung der Mehrheit geht nicht hervor, warum bei der Auslegung und Anwendung dieser verfassungsmäßigen Beschränkung der Eigentümerdisposition Bedeutung und Tragweite von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundlegend verkannt worden sein sollen und inwiefern allein die von ihr für richtig gehaltene Interpretation mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ver ![]() ![]() | 24 |
Grimm, Dieterich, Kühling![]() | |
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