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– 1 BvL 12/86 – | |
Beschluß des Ersten Senats vom 26. Januar 1994 – 1 BvL 12/86 – in dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung von § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b des Einkommensteuergesetzes in der Fassung von Art. 1 Nr. 8 Buchst. a des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857) – Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Finanzgerichts Bremen vom 20. Dezember 1985 (I 132/85 K) –.
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Entscheidungsformel: | |
§ 33 a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes in der Fassung von Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a des Gesetzes zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts (Haushaltsbegleitgesetz 1983) vom 20. Dezember 1982 (Bundesgesetzbl. I Seite 1857) war mit dem Grundgesetz vereinbar.
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Gründe: | |
A. | |
Die Vorlage betrifft die Frage, ob der durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857) von 4200 DM auf 2100 DM jährlich gekürzte Freibetrag für die Berufsausbildung von Kindern über 18 Jahren bei auswärtiger Unterbringung verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprochen hat.
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I.
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Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die berufliche Ausbildung von Kindern und die damit zusammenhängende auswärtige Unterbringung als außergewöhnliche Belastung ist im geltenden Einkommensteuerrecht bereits seit Jahrzehnten anerkannt. In den Veranlagungszeiträumen vor 1983 konnten Steuerpflichtige für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet hatten und zu ihrer Ausbildung auswärts untergebracht waren, jährlich einen Betrag von 4200 DM als außergewöhnliche Belastung absetzen. Dieser Betrag wurde durch die hier zur Prüfung stehende Regelung halbiert. Für den Veranlagungszeitraum 1984, um den es im Ausgangsverfahren geht, lautete die einschlägige Vorschrift des Einkommensteuergesetzes: ![]() | |
Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes, für das er Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder auf andere Leistungen für Kinder (§ 8 Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz) hat, so werden auf Antrag die folgenden Beträge (Ausbildungsfreibeträge) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen: 1. für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, a) ein Betrag von 1200 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn das Kind im Haushalt des Steuerpflichtigen untergebracht ist, b) ein Betrag von 2100 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn das Kind auswärtig untergebracht ist; 2. ... | |
II.
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Die Kläger des Ausgangsverfahrens sind Eltern zweier Töchter, die im Veranlagungszeitraum 1984 das 18. Lebensjahr bereits vollendet hatten und sich noch in der Berufsausbildung befanden. Die ältere studierte während des ganzen Jahres an einer auswärtigen Universität, an deren Sitz sie auch wohnte. Die jüngere Tochter begann nach Bestehen des Abiturs ihr Studium im Oktober 1984, ebenfalls an einer auswärtigen Universität, an deren Sitz sie umzog. Für beide Kinder erhielt der Kläger Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz.
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Bei der einkommensteuerlichen Veranlagung der Kläger wandte das Finanzamt die sich aus § 33 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ergebenden Freibeträge – bei der jüngeren Tochter zeitanteilig – an. Die Kläger, welche die für 1984 geltenden Ausbildungsfreibeträge für verfassungswidrig halten, hatten mit ihrem Einspruch keinen Erfolg.
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Das Finanzgericht hat das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 33 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Nach Ansicht des Gerichts verletzt die zur Prüfung gestellte Vorschrift sowohl Art. 3 Abs. 1 GG als auch Art. 6 Abs. 1 GG. Zur Begründung führt es im wesentlichen aus (vgl. zu den Einzelheiten EFG 1986, S. 126):
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Nach dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Steuerge ![]() ![]() | |
Das ergebe sich vor allem aus einem Vergleich mit dem Sozialhilferecht. Nach § 1 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1 und 2 BSHG sowie nach §§ 1, 2 Abs. 1 der Regelsatzverordnung hätten die Unterhaltsaufwendungen für ein in der Ausbildung stehendes Kind über 18 Jahren bei auswärtiger Unterbringung für 1984 monatlich knapp 800 DM betragen. In dem ebenfalls zum Vergleich heranzuziehenden § 850 c ZPO sei eine Pfändungsfreigrenze von 754 DM monatlich vorgesehen, die den Unterhaltsbedarf eines Alleinstehenden ohne Ausbildungskosten markiere. § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 BAföG setze den monatlichen Bedarf für Hochschulstudenten, die nicht bei ihren Eltern wohnten, auf 690 DM fest. Schließlich veranschlage die sogenannte Düsseldorfer Tabelle den angemessenen Unterhalt eines Studenten, der nicht bei seinen Eltern wohne, auf regelmäßig 800 DM monatlich. Im Vergleich zu allen diesen Beträgen, mit denen das Existenzminimum gesichert werden solle, seien die Freibeträge nach § 33 a Abs. 2 Satz 1 EStG selbst dann nicht ausreichend, wenn man die Kinderfreibeträge und die Kinderzusatzbeträge nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a EStG sowie das gesetzliche Kindergeld einbeziehe.
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Nach Art. 6 Abs. 1 GG stünden Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Danach müsse der Staat insbesondere dafür sorgen, daß die Eltern ihre gesetzliche Pflicht zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder ungehindert erfüllen könnten. Er müsse deshalb die unabweisbare Sonderbelastung der Eltern durch ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern im Rah ![]() ![]() | |
III.
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Zu der Vorlage haben der Bundesminister der Finanzen namens der Bundesregierung sowie der Bundesfinanzhof Stellung genommen.
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1. Der Bundesminister hält die zur Prüfung gestellte Regelung für verfassungsgemäß.
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Die kindbezogenen Entlastungen entsprächen im Streitjahr 1984 auch bei Berücksichtigung zwischenzeitlicher Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen dem Maßstab, den das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 23. November 1976 (BVerfGE 43,108) aufgestellt habe. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß es Freibeträge für Kinder, die während ihrer Berufsausbildung weiter zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörten, im Jahre 1975 überhaupt noch nicht gegeben habe.
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Die Herabsetzung der Ausbildungsfreibeträge könne überdies nur bei Berücksichtigung der sonstigen kindbezogenen staatlichen Entlastungen innerhalb und außerhalb des Steuerrechts zutreffend beurteilt werden. Ferner müsse in Rechnung gestellt werden, daß es sich bei der Maßnahme um eine Übergangsregelung gehandelt habe, deren Anfangsphase durch die in den Jahren 1983 und 1984 zu bewältigenden Probleme der haushaltspolitischen Gesamtsituation bestimmt gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei es notwendig gewesen, die für die Schülerförderung vorgesehenen Budgetansätze weiter zurückzunehmen und die Studentenförderung auf Darlehen umzustellen. Im Hinblick darauf sei auch die Verringerung der Ausbildungsfreibeträge erfolgt. Der Gesetzgeber habe sich dabei von der Erwägung leiten lassen, daß die zur Haushaltskonsolidie ![]() ![]() | |
2. Der Präsident des Bundesfinanzhofs hat Stellungnahmen des III. und IV. Senats übermittelt.
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Der III. Senat teilt im Ergebnis die verfassungsrechtlichen Bedenken des vorlegenden Gerichts. Zwar bestünden bei der Frage, ob die zur Prüfung gestellte Vorschrift realitätsferne Freibeträge vorsehe, Schwierigkeiten, vergleichbare Größen zu finden. Doch sei ein Vergleich mit den Sätzen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in jenen Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger Kinder über 18 Jahre zur Ausbildung in seinem eigenen Haushalt oder auswärts untergebracht habe, aussagekräftig. Der Unterschied zwischen diesen beiden Fällen habe nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bis zum 30. Juni 1984 monatlich 125 DM, ab 1. Juli 1984 aber 130 DM, jährlich also 1500 DM beziehungsweise 1560 DM betragen, während § 33 a Abs. 2 EStG zur gleichen Zeit nur einen Unterschied von 900 DM angenommen habe. Weiterhin könnten die von der genannten Vorschrift in den Veranlagungszeiträumen 1977 bis 1983 vorgesehenen Freibeträge zum Vergleich herangezogen werden. Ihre Halbierung durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 sei im Gesetzgebungsverfahren nicht stichhaltig begründet worden; die als Grund angeführte Umstellung der Studentenförderung auf Darlehen liege auf einer ganz anderen Ebene als die einkommensteuerliche Berücksichtigung von Ausbildungsaufwendungen der Eltern. Daß für die Veranlagungszeiträume 1977 bis 1983 typisierend von einem doppelten Ausbildungsaufwand ausgegangen worden sei, daß die Freibeträge nur für zwei Jahre gesenkt, ab 1986 aber wieder beträchtlich erhöht worden seien, spreche insgesamt dafür, daß mit den halbierten Ausbildungsfreibeträgen für die Veranlagungszeiträume 1984 und 1985 realitätsferne Grenzen gezogen worden seien.
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Auch bei Berücksichtigung der übrigen den Familienlastenausgleich betreffenden Regelungen des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 sei § 33 a Abs. 2 EStG 1984 verfassungsrechtlich nicht unbedenklich. Insbesondere werde wohl die Kappung des Kindergeldes bei besserverdienenden Eltern dem Erfordernis, die wirtschaftliche ![]() ![]() | |
Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, daß die Ausbildungsfreibeträge nach § 33 a Abs. 2 Nr. 1 EStG 1984 für sich betrachtet wohl realitätsfremd seien. Zweifelhaft sei allerdings, ob eine isolierte Betrachtung der Vorschrift für ihre verfassungsrechtliche Beurteilung ausreiche. Es liege nahe, auch andere steuerrechtliche wie außersteuerrechtliehe Vergünstigungen mit in Betracht zu ziehen, wie sie sich etwa aus dem Bundeskindergeldgesetz, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und der Kinderfreibetragsregelung des § 32 Abs. 8 EStG 1984 ergäben.
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Die Regelung des § 33 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für den Veranlagungszeitraum 1984 geltenden Fassung von Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts (Haushaltsbegleitgesetz 1983) vom 20. Dezember 1982 war mit dem Grundgesetz vereinbar.
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I.
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Prüfungsmaßstab ist primär der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, der allerdings durch die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Grundsatzentscheidung für den Schutz der Familie ergänzt wird (vgl. BVerfGE 82, 60 [86] m.w.N.).
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1. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz folgt für das Gebiet des Steuerrechts, daß die Besteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ausgerichtet werden muß. Das gilt insbesondere für das Einkommensteuerrecht (vgl. BVerfGE 61,319 [343 f.]; 82, 60 [86] m.w.N.). Die unvermeidbare Sonderbelastung durch Unterhaltsverpflichtungen, vor allem für Kinder, mindert die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Der Gesetzgeber verstößt ![]() ![]() | |
Unterhaltsaufwendungen für Kinder sind danach grundsätzlich keine Aufwendungen im privaten Bereich, die nach § 12 Nr. 1 EStG als allgemeine Kosten der Lebensführung steuerlich nicht abzugsfähig sind. Vielmehr muß berücksichtigt werden, daß durch solche Aufwendungen die steuerliche Leistungsfähigkeit gemindert wird. Beim Kindesunterhalt folgt diese Konkretisierung des Leistungsfähigkeitsprinzips – neben dem allgemeinen Gleichheitssatz – zusätzlich aus den grundlegenden Entscheidungen in Art. 1 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG. Der Staat, der die Würde des Menschen als höchsten Rechtswert anerkennt und der überdies Ehe und Familie seinem besonderen Schutz unterstellt, darf Aufwendungen für Kinder und für private Bedürfnisbefriedigung nicht auf eine Stufe stellen. Folglich darf er auf die Mittel, die für den Unterhalt von Kindern unerläßlich sind, bei der Besteuerung nicht in gleicher Weise zugreifen wie auf Mittel, die der Bürger zur Befriedigung beliebiger anderer Bedürfnisse einsetzen kann. Er muß die Entscheidung der Eltern zugunsten von Kindern achten und darf ihnen nicht etwa die "Vermeidbarkeit" von Kindern so entgegenhalten, wie dies bei sonstigen Lebensführungskosten erlaubt ist.
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Der Höhe nach muß der Staat bei Beurteilung der steuerlichen Leistungsfähigkeit den Unterhalts auf wand für Kinder beim Steuerpflichtigen in dem Umfang als besteuerbares Einkommen außer Betracht lassen, in dem die Unterhaltsaufwendungen erforderlich sind, um das Existenzminimum der Kinder zu gewährleisten. Soweit das Einkommen der Familie benötigt wird, um Eltern und Kindern die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, ist es – unabhängig vom sozialen Status der Familie – nicht disponibel und kann daher auch nicht zur Ermittlung der steuerlichen Leistungsfähigkeit herangezogen werden. Im Ergebnis entspricht das Gebot, Unterhaltsaufwendungen für Kinder von der Besteuerung auszunehmen, dem Grundsatz, daß der Gesetzgeber bei der steuerlichen Berücksichtigung zwangsläufiger Unterhaltsaufwendungen nicht realitätsferne Grenzen ziehen darf (vgl. dazu grundsätzlich BVerfGE 82, 60 [87 f.]). ![]() | |
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Das bedeutet allerdings nicht, daß die steuerliche Berücksichtigung solcher Belastungen vollständig in das Ermessen des Gesetzgebers gestellt wäre. Die Eltern können sich ihnen nicht beliebig entziehen, wie das bei den anderen privaten Aufwendungen in der Regel der Fall ist. Im Gegenteil sind Eltern schon nach dem Unterhaltsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs weitgehend dazu verpflichtet, ihren Kindern zumindest eine Berufsausbildung zu finanzieren, und außerdem bestehen insoweit sittliche Verpflichtungen, wie sie gerade auch im Einkommensteuerrecht häufig anerkannt werden (vgl. etwa § 33 EStG). Hinzu kommt, daß der Wert der Investition mindestens ebenso der Allgemeinheit zugute kommt, in deren Interesse es liegt, daß möglichst viele ihrer Mitglieder eine qualifizierte Ausbildung erhalten. Aus diesem Grunde ist der Staat von Verfassungs wegen verpflichtet, einen gewissen Anteil der Ausbildungskosten entweder unmittelbar zu übernehmen oder ihn ![]() ![]() | |
Die Entscheidung darüber, in welchem Umfang das zu geschehen hat, liegt grundsätzlich beim Gesetzgeber. Es kann offenbleiben, bis zu welcher Untergrenze er sich dabei bewegen kann, ohne Verfassungsrecht zu verletzen. Wählt er den Weg der einkommensteuerlichen Absetzbarkeit von Aufwendungen bei auswärtiger Unterbringung, so unterschreitet er diese Grenze jedenfalls noch nicht, wenn er die Absetzbarkeit auf die Hälfte der üblicherweise anfallenden Kosten begrenzt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß der Staat die Ausbildung durch die Bereitstellung des öffentlichen Bildungswesens bereits fördert.
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II.
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Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird die zur Prüfung gestellte Norm gerecht.
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Zum Vergleich muß auf solche gesetzlichen Regelungen abgestellt werden, in denen die Vorstellungen des Gesetzgebers über die Kosten einer durchschnittlichen Ausbildung für eine möglichst große Zahl von Fällen hinreichend klar zum Ausdruck kommen. Als solche Vergleichsregelungen bieten sich besonders das Recht der Ausbildungsförderung und das Sozialhilferecht an.
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1. Als Vergleichsregelung, zu der die zur Prüfung gestellten steuerlichen Höchstbeträge in Beziehung zu setzen sind, kommt zunächst § 13 Abs. 1 und 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) in Betracht. Anders als das Steuerrecht unterscheidet dieses Gesetz hier nicht nach dem Alter des auszubildenden Kindes, sondern allein nach dem gewählten Ausbildungsgang. Die typischen Ausbildungsfälle werden jedoch auch hier erfaßt.
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Nach § 13 Abs. 1 BAföG wurde der monatliche Bedarf eines Studenten mit 445 DM angesetzt, wenn er eine Fachschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besuchte, dagegen auf 480 DM, wenn er eine Höhere Fachschule, eine Akademie oder eine Hochschule besuchte; im Durchschnitt war also von 462,50 DM auszugehen. Dazu kamen nach § 13 Abs. 2 BAföG bei solchen Studenten, ![]() ![]() | |
Unter Einbeziehung der Leistungserhöhung vom 1. Oktober 1984 betrug die durchschnittliche Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz im Jahre 1984 also insgesamt 7792,50 DM. Auch von diesem Betrag ist zur richtigen verfassungsrechtlichen Beurteilung der Betrag von mindestens 3816 DM abzuziehen, der auf Unterhalt im eigentlichen Sinne gerichtet und daher schon durch Kindergeld und Kinderfreibetrag berücksichtigt war. Der Unterschiedsbetrag, mit dem die von § 33 a Abs. 2 EStG festgelegten Höchstbeträge zu vergleichen sind, belief sich im Veranlagungszeitraum 1984 daher auf 3976,50 DM.
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Gemessen daran bewegte sich der Ausbildungsfreibetrag nach § 33 a Abs. 2 EStG 1984 – wenn auch nur knapp – noch innerhalb des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums; denn er machte immerhin 52,8 vom Hundert des in Rede stehenden Unterschiedsbetrags aus.
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2. Noch deutlicher wird das Ergebnis, wenn man die Sozialhilfesätze zum Vergleich heranzieht. Der Betrag, mit dem das Sozialhilferecht jene Belastungen auszugleichen sucht, die steuerrechtlich mit dem Ausbildungsfreibetrag aufgefangen werden sollen, errechnet sich aus dem durchschnittlichen Regelsatz für Alleinstehende, vermehrt um einen Durchschnittsbetrag für Einzelleistungen (a), und einem Betrag für Wohnungskosten, der durch eine Heizkostenpauschale zu ergänzen ist (b). Von der Summe abzuziehen ist sodann der Betrag, der nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom Jahre 1990 (BVerfGE 82, 60; 82, 198) schon durch den gesetzlichen Kinderfreibetrag und das Kindergeld abgegolten ist (c).
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a) Bei Kindern – zumal wenn sie bereits älter als 18 Jahre sind – kann eine Zugehörigkeit zum Haushalt der Eltern grundsätzlich ![]() ![]() | |
Eckregelsatz im Bundesdurchschnitt für Alleinstehende monatlich 356.– DM Zuschlag für Einmalbeihilfen gemäß BLK- Bericht 1984 (20 vom Hundert) monatlich 71,20 DM zusammen monatlich 427,20 DM | |
b) Für die auswärtige Unterbringung von Kindern fallen in aller Regel zusätzliche Wohnungskosten an. Die Besoldungskommission hat – für das Jahr 1982 – insoweit 60,28 DM je Kind und Monat angesetzt; dabei ging sie von einem Wohnungsanteil von 10 qm je Kind aus. Für ein außerhalb der elterlichen Wohnung untergebrachtes Kind genügt dieser Ansatz jedoch nicht. Regelsätze des Sozialhilferechts können insoweit nicht herangezogen werden, weil § 3 Abs. 1 der Regelsatzverordnung davon ausgeht, daß die Kosten der Unterkunft grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen werden müssen. Auf § 8 des Wohngeldgesetzes darf nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht unmittelbar zurückgegriffen werden (vgl. BVerwGE 75, 168 [170 f.]; auch BVerwGE 77, 232 [234 f.]). Doch ist anerkannt, daß die in der genannten Vorschrift ausgewiesenen Höchstbeträge auch im Sozialhilferecht einen Anhaltspunkt bieten, von dem aus die Behörde ![]() ![]() | |
Allerdings müssen die Heizungskosten gesondert angesetzt werden. Soweit sie nicht monatlich anfallen und vom Sozialhilfeträger daher als laufende Leistungen zu übernehmen sind, werden für sie in der Behördenpraxis meist Pauschalbeträge festgelegt. Geht man davon aus, daß beispielsweise in Hessen im Winter 1983/84 für einen normalen Ein- bis Zweipersonenhaushalt Heizkosten von 533 DM veranschlagt wurden (vgl. Brühl, Mein Recht auf Sozialhilfe, 1984, S. 80), so erscheint es angemessen, für einen Studentenhaushalt pauschal von 20 vom Hundert des Zuschusses nach § 8 des Wohngeldgesetzes auszugehen.
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Für das Jahr 1984 ergeben sich daraus folgende Beträge:
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Wohnungskosten monatlich (unterste Grenze nach § 8 des Wohngeldgesetzes) 140.– DM Heizungszuschlag (daraus 20 vom Hundert) 28.– DM zusammen monatlich 168.– DM | |
c) Nach den vorstehenden Berechnungen hatte ein Kind über 18 Jahren, das zum Zwecke der Berufsausbildung auswärts untergebracht war, im Streitjahr 1984 insgesamt 595,20 DM monatlich, das heißt 7142,40 DM jährlich nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen zu erhalten. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, daß dieser Betrag auch solche Aufwendungen decken mußte, die als Lebensunterhalt im engeren Sinne steuerrechtlich schon durch Kindergeld und Kinderfreibetrag abgegolten sein sollten. Nach dem BLK-Bericht, der sich insoweit bereits auf das Jahr 1982 bezieht, betrugen die durchschnittlichen Sozialhilfeleistungen für Kinder, die noch ![]() ![]() | |