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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Philip Lengacher, A. Tschentscher | |||
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vom 12. November 1913 in Sachen Samler-Brown gegen Künzli. | |
Regeste |
Abgrenzung der Kompetenzen des Kassationshofes. -- Oertliche Anwendbarkeit des BG über das Urheberrecht. -- Es bezieht sich nicht auf im Auslande begangene Urheberrechtsverletzungen. Art. 15 BG; Art. 2 der intern. Uebereinkunft vom 9. September 1886 und Zusatzabkommen vom 4. Mai 1896. | |
Sachverhalt | |
Der Kassationshof hat, nachdem sich aus den Akten ergeben:
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A. | |
A. Samler-Brown hat im Jahre 1903 in London einen Führer durch Madeira, die kanarischen Inseln und die Azoren herausgegeben, welcher verschiedene geographische Karten enthält. Auf Grund einer Bestellung des Joseph Ratschüler, damals in S. Cruz auf Teneriffa, ließ Joseph Künzli, als Vertreter der A. G. Künzli in Zürich, im Sommer 1907, 21,240 Ansichtskarten anfertigen, welche, wie der Kassationskläger behauptet, Nachbildungen verschiedener im Werke Samler-Browns abgedruckter Karten enthalten sollen. Diese Ansichtskarten wurden im Auftrage der Firma Künzli von Emil Pinkau & Cie. in Leipzig gedruckt und da Ratschüler davon nur 5000 annahm, direkt über Hamburg nach Teneriffa gesandt, wo sie durch einen Agenten der Firma Künzli (Richardson) verkauft wurden.
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B. | |
Am 15. September reichte Samler-Brown beim Bezirks ![]() ![]() | 3 |
C. | |
Gegen dieses Urteil hat Samler-Brown Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung, eventuell auf Rückweisung der Akten an die kantonalen Instanzen zur Ergänzung der Untersuchung in dem vor diesen beantragten Sinne. Er führt aus: Künzli habe schon dadurch das Urheberrecht des Privatklägers in grob-fahrlässiger Weise verletzt, daß er den Auftrag zur Herstellung der Ansichtskarten angenommen habe, ohne sich darüber zu vergewissern, ob Ratschüler berechtigt sei, einen solchen Auftrag zu erteilen. Der Vervielfältigungsauftrag an die Firma Pinkau & Cie. in Leipzig sei in Zürich geschrieben worden, wo demnach auch das Vergehen der Verletzung des Urheberrechtes durch die Herstellung begangen worden sei. Deshalb sei auch die Verfügung des Regierungsrates vom 9. Dezember 1911 anfechtbar. Selbst aber wenn man die Verfolgung des Angeklagten auf den Verkauf beschränken wolle, so sei das Urteil unhaltbar. Nach Art. 15 ![]() ![]() | 4 |
D. | |
Der Kassationsbeklagte beantragt, es sei die Kassationsbeschwerde als unbegründet abzuweisen;
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in Erwägung: | |
Erwägung 1 | |
1. Auf das Begehren um Rückweisung der Akten zur Ergänzung der Untersuchung kann nicht eingetreten werden, weil der Kassationshof des Bundesgerichtes nicht in der Sache selbst entscheidende Behörde, sondern lediglich Kassationsinstanz ist: er hat vom Tatbestande auszugehen, der dem kantonalen Urteile zu Grunde lag (AS 25 I 284 [= BGE 25 I 280 (284)], 31 I 131 [= BGE 31 I 127 (131)]). Zudem hat das Obergericht des Kantons Zürich das Begehren um Vervollständigung der Akten aus formellen Gründen abgewiesen und es entzieht sich dem Kassationshof die Frage, ob der Entscheid in dieser Beziehung mit dem kantonalen Strafverfahren vereinbar sei. Dasselbe gilt hinsichtlich des regierungsrätlichen Beschlusses vom 9. Dezember 1911, womit die Untersuchung auf den Verkauf der Ansichtskarten beschränkt worden ist. Dieser Beschluß der kantonalen Überweisungsbehörde ist an das Bundesgericht nicht weitergezogen worden (Art. 160 und 162 OG, § 1070 Nr. 2 des zürch. Rechtspflegegesetzes, AS 29 I S. 346 [= BGE 29 I 344 (346)]) und demnach in Rechtskraft erwachsen. Hiernach fallen ohne weiteres alle auf die Herstellung der Ansichtskarten bezüglichen Beschwerdepunkte dahin.
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Erwägung 2 | |
2. Zu beurteilen bleibt danach einzig die Frage, ob das angefochtene Urteil eine Vorschrift des eidgenössischen Rechtes dadurch verletze, daß es die Anwendung des BG vom 23. April 1883 auf den Verkauf der Ansichtskarten auf den kanarischen Inseln ausgeschlossen hat. Die Frage ist zu verneinen. Die im Auslande begangene Urheberrechtsverletzung ist als eine Verletzung des dort geltenden Autorrechtes zu betrachten (Kohler, Urheberrecht an Schriftwerken, § 74 S. 393): sie könnte in der Schweiz nur ![]() ![]() | 7 |
erkannt: | |
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