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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server, A. Tschentscher | |||
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5. Urteil |
vom 25. Februar 1987 |
i.S. H. gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern und Versicherungsgericht des Kantons Bern | |
Regeste |
Art. 21 und 21bis IVG: Hilfsmittel und Ersatzleistungen. Abgabe von Automobilen und Zusprechung von Amortisationsbeiträgen; Voraussetzungen und Formen der Leistungen (Erw. 2). |
Art. 8 und 41 IVG: Revision von Eingliederungsleistungen. Sinngemässe Anwendung der Vorschriften über die Revision von Invalidenrenten (Bestätigung der Rechtsprechung). Berücksichtigung von nicht invaliditätsbedingten Änderungen des Sachverhaltes (Erw. 3)? |
Art. 10 und 28 IVG, Art. 31 Abs. 1 und 45 Abs. 1 BV: Schadenminderungspflicht und Niederlassungs- bzw. Handels- und Gewerbefreiheit. Rechtsnatur der Schadenminderungspflicht des Versicherten (Erw. 4a). Voraussetzungen, unter denen das Recht auf freie Wahl von Wohnsitz und Arbeitsort der Schadenminderungspflicht vorgeht (Erw. 4b-e). | |
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A. | |
Der Versicherte (geb. 1946) leidet seit 1966 als Folge eines Motorradunfalles an Paraplegie. Seit 1972 arbeitet er als Uhrmacher in Biel. Mit Verfügung vom 9. Februar 1972 hatte ihm die Ausgleichskasse des Kantons Waadt Amortisations- und Reparaturkostenbeiträge für das Motorfahrzeug zugesprochen, welches er damals für die Überwindung des Arbeitsweges von Yvonand nach Biel benutzte. Nachdem er seinen Wohnsitz nach Biel/Mett - rund 1,7 km vom Arbeitsort entfernt - verlegt hatte, gewährte ihm die Ausgleichskasse mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 21. September 1979 Amortisations- und Reparaturkostenbeiträge für einen Elektrofahrstuhl, dies mit Wirkung ab 1. Januar 1978.
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Im Jahr 1982 erwarb er ein kleineres altes Bauernhaus in Gerolfingen (Gemeinde Täuffelen). Er liess es umbauen und bezog es am 1. Februar 1984. Dadurch verlängerte sich der Arbeitsweg von 1,7 km auf etwa 12 km. Am 13. November 1984 ersuchte er die Invalidenversicherung um Abgabe eines neuen Automobils, da das bisher benutzte bei der nächsten Kontrolle nicht mehr zugelassen werden dürfte. Mit Verfügung vom 31. Mai 1985 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Bern das Begehren ab; die leihweise Abgabe eines Autos komme nicht in Frage, weil der Umzug nach Gerolfingen nicht invaliditätsbedingt gewesen sei; es bestehe daher nach wie vor nur Anspruch auf Amortisations- und Reparaturkostenbeiträge für einen Elektrofahrstuhl im Gesamtbetrag von jährlich Fr. 1'680.--, was der Kategorie A des Anhanges 3 zur Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) über die Abgabe von Hilfsmitteln entspreche.
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B. | |
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 4. Dezember 1985 ab.
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C. | |
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Während die Ausgleichskasse auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragt das BSV die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Auszug aus den Erwägungen: | |
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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Erwägung 1 | |
1.- (Kognition.)
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Erwägung 2 | |
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Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2 in der ab 1. Januar 1983 geltenden Fassung).
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Nach dem HVI-Anhang (in der bis 31. Dezember 1985 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf einen Elektrofahrstuhl (Rz. 10.03*) oder auf ein Kleinautomobil (Rz. 10.04*), sofern sie eine voraussichtlich dauernde sowie existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausüben und zur Überwindung des Arbeitsweges ![]() ![]() | 10 |
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Die Berechnung und Pauschalierung der Amortisationsbeiträge erfolgt aufgrund des Preises (abzüglich Zoll und Rabatt) derjenigen Fahrzeugkategorie, auf welche der Versicherte bei leihweiser Abgabe Anspruch erheben könnte... Dazu kommt eine jährliche pauschale Abgeltung der Reparaturkosten...
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Das BSV errechnet auf diese Weise für verschiedene Preiskategorien die jährlich auszurichtenden pauschalen Amortisations- und Reparaturkostenbeiträge und gibt sie periodisch bekannt (siehe Anhang 3).
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Der entsprechende Anhang 3 der bundesamtlichen Wegleitung (in der bis 31. Dezember 1985 gültig gewesenen Fassung) unterscheidet drei Gruppen jährlicher Amortisations- und Reparaturkostenbeiträge: Kategorie A, Dreiräder und Elektrofahrstühle (Fr. 1'680.--); Kategorie B, Automobile ohne Automat (Fr. 1'780.--); Kategorie C, Automobile mit Automat (Fr. 2'250.--). Für Fälle, in welchen die zu befahrende Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz unter 2 km liegt, können in der Regel nur Elektrofahrstühle (Ziff. 10.03* HVI) abgegeben bzw. die entsprechenden Amortisationsbeiträge gewährt werden (Rz. 10.01.4*-10.04.4* der bundesamtlichen Wegleitung). Diese Verwaltungspraxis hat das Eidg. Versicherungsgericht als gesetzeskonform bestätigt (unveröffentlichtes Urteil F. vom 27. März 1980).
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c) Der Beschwerdeführer wohnt seit Februar 1984 in Gerolfingen. Es steht aufgrund der Akten fest, dass er im Sinne der Rechtsprechung als halbtags beschäftigter Uhrmacher eine dauernde (BGE 101 V 50 Erw. b mit Hinweisen; ZAK 1982 S. 229) und existenzsichernde (BGE 110 V 269 Erw. 1c, 105 V 65 Erw. 2c) Erwerbstätigkeit ausübt. Ferner ist unbestritten, dass er wegen seiner Behinderung die bestehende öffentliche Verkehrsverbindung ![]() ![]() | 15 |
Somit sind an sich sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für die Zusprechung von Amortisations- und Reparaturkostenbeiträgen der Kategorie C (Automobil mit Automat) erfüllt.
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Erwägung 3 | |
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Das kantonale Gericht hat sich dieser Auffassung im wesentlichen angeschlossen: Zwar sei mit dem Umzug nach Gerolfingen und der damit verbundenen Ausdehnung des Arbeitsweges eine "neue Rechtslage" geschaffen worden; nur stelle sich die Frage, ob diese Veränderung aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht überhaupt berücksichtigt werden könne. Der Domizilwechsel sei aus zwar durchaus verständlichen und einfühlbaren Motiven, jedoch nicht aus einer invaliditätsbedingten Notwendigkeit erfolgt. Nach der bisherigen Rechtsprechung (ZAK 1970 S. 408 und S. 493) seien persönliche und familiäre Gründe hinsichtlich der Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels unbeachtlich; wer freiwillig einen neuen Arbeitgeber wähle, wodurch sich die Wegstrecke zwischen Wohnsitz und neuem Arbeitsort verlängere, habe keinen Anspruch auf Abgabe eines Motorfahrzeuges. Die gleichen Überlegungen müssten auch im Falle eines Wohnsitzwechsels gelten. Beim Beschwerdeführer habe es keine zwingenden Gründe für die Verlegung des Wohnsitzes gegeben und ein Verbleiben in Biel sei ![]() ![]() | 18 |
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Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben (Art. 41 IVG). Diese Gesetzesnorm und die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen (Art. 87 ff. IVV) sind in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsmassnahmen anzuwenden (BGE 105 V 174 Erw. a mit Hinweis, bestätigt in BGE 109 V 122 Erw. 3a). Zu einer Änderung des Invaliditätsgrades Anlass geben kann einerseits eine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit und anderseits eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens. Ist die Invalidität nach der Einkommensvergleichsmethode gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG zu bemessen, so kann jede Änderung eines der beiden Vergleichseinkommen zu einer für den Anspruch erheblichen Erhöhung oder Verringerung des Invaliditätsgrades führen (BGE 109 V 116 Erw. 3b mit Hinweisen). Eine Verringerung des Invaliditätsgrades kann daher auch infolge Verminderung des hypothetischen Valideneinkommens eintreten (unveröffentlichtes Urteil A. vom 29. April 1982; vgl. ZAK 1986 S. 589 Erw. 3a). Auch diese Grundsätze sind im Rahmen der Revision von Eingliederungsleistungen sinngemäss anwendbar. Daraus folgt, dass eine nicht invaliditätsbedingte Änderung des Sachverhalts Anlass zur Revision einer Eingliederungsmassnahme geben kann. Im vorliegenden Fall vermag deshalb die Verfügung vom 21. September 1979 auf die mit der Wohnsitzverlegung im Februar 1984 eingetretenen neuen tatsächlichen Verhältnisse keine Rechtskraft zu entfalten. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob auf der Grundlage der geänderten tatsächlichen Verhältnisse Anspruch auf Amortisations- und Reparaturkostenbeiträge für ein Automobil mit Automat besteht. ![]() | 20 |
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Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Art. 10 Abs. 2 IVG). Bei der Selbsteingliederung als Ausdruck der Schadenminderungspflicht handelt es sich nicht um eine Rechtspflicht im dogmatischen Sinn, weil das vom Versicherten verlangte Verhalten nicht realiter oder mittels Strafandrohung erzwungen werden kann; die Selbsteingliederung ist vielmehr eine Last, die der Versicherte auf sich zu nehmen hat, soll sein Leistungsanspruch - auf gesetzliche Eingliederungsmassnahmen oder Rente - gewahrt bleiben (MEYER-BLASER, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 133 f.). Je nach den Umständen greift die Schadenminderungspflicht in die verschiedensten Lebensbereiche ein, wobei jedoch vom Versicherten nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (vgl. Art. 31 Abs. 2 IVG; ZAK 1985 S. 325; MEYER-BLASER, a.a.O., S. 134 ff. und S. 138 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung).
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b) Die Schadenminderungspflicht kann in Konflikt zu den Grundrechten auf freie Wahl des Wohnsitzes und des Arbeitsortes - im weitern auch des Berufes (vgl. dazu ZAK 1972 S. 738 Erw. 1 und 2, 1967 S. 228 Erw. 2) - treten, was das Eidg. Versicherungsgericht bereits in einem seiner ersten publizierten Urteile betreffend die Abgabe von Motorfahrzeugen erkannt hat: In EVGE 1962 S. 338 ging es um einen Versicherten, der als Gemeindebeamter in V. wohnhaft und erwerbstätig war. Nach einigen Jahren verlegte ![]() ![]() ![]() | 23 |
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Diese Grundsätze hat das Gericht auch für den Wohnsitzwechsel als massgeblich bezeichnet (BGE 97 V 240). Innerhalb des erwähnten örtlichen Rahmens (Arbeitsort und Umgebung) ist es unerheblich, ob ein Wechsel aus invaliditätsbedingten oder andern Gründen erfolgt (ZAK 1971 S. 332). Ein anderes Urteil stellt fest, der Versicherte sei gehalten, wenn möglich den Wohnsitz und den Arbeitsort so zu wählen, dass er nicht auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen ist (ZAK 1970 S. 410 Erw. 4 am Anfang mit Hinweis), wobei gleichzeitig die Frage aufgeworfen wurde, ob es "bei gewissen persönlichen Umständen" nicht möglich wäre, ein Motorfahrzeug ungeachtet der zwischen Wohn- und Arbeitsort liegenden Distanz zuzusprechen (ZAK 1970 S. 411 oben). Diese Frage beantwortete das Gericht in ZAK 1970 S. 493 dahingehend, dass hinsichtlich der Zumutbarkeit eines Wohnsitzwechsels persönliche und familiäre Gründe unbeachtlich seien. Auch diesbezüglich liess die Rechtsprechung jedoch Ausnahmen zu, so im Falle einer Versicherten, die wegen ihrer Verehelichung ihren Wohnsitz rund 17 km vom Arbeitsort entfernt verlegt hatte; das Gericht hielt fest, dass die Einschränkung des Wohnsitzwahlrechts auf den Arbeitsort oder dessen Umgebung "tatbestandsmässig sinnvoll" sein solle; zwar dürfe sich die Invalidenversicherung wie jede andere Sozialversicherung "gegenüber Sonderheiten ihrer Versicherten schützen"; anderseits solle sie aber den Freiheitsbereich des einzelnen "nicht willkürlich aus rein versicherungsökonomischen ![]() ![]() | 25 |
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d) Grundrechtliche Überlegungen gebieten indessen, die bisherige Abgrenzung der zumutbaren Schadenminderungspflicht des Versicherten von der Leistungspflicht der Invalidenversicherung zu überprüfen. Die Niederlassungsfreiheit (Art. 45 Abs. 1 BV) verbürgt das Recht auf freie Wahl des Wohnsitzes (MÜLLER/MÜLLER, Grundrechte, Besonderer Teil, S. 61). Die Handels- und Gewerbefreiheit (Art. 31 Abs. 1 BV) umfasst u.a. das Recht auf freie Wahl des Arbeitsortes (MÜLLER/MÜLLER, a.a.O., S. 318 Anm. 38 mit Verweis auf BGE 100 Ia 175). Die Ablehnung von Versicherungsleistungen auf der Grundlage der prioritären Schadenminderungspflicht ![]() ![]() ![]() ![]() | 27 |
e) Im Lichte dieser Grundsätze kann dem Beschwerdeführer der Anspruch auf die streitigen Beiträge nicht abgesprochen werden. Es hiesse den Grundsatz der Schadenminderung überspannen, wenn ihm als knapp 40jährigem Teilerwerbstätigen der Anspruch auf die Beiträge für sein Auto mit dem Argument verweigert würde, es sei ihm zumutbar, während der ganzen verbleibenden Aktivitätsdauer von über 20 Jahren in Biel wohnhaft zu bleiben. Die Verlegung des Wohnsitzes nach dem rund 12 km entfernten Gerolfingen ist aber auch deswegen kein Verstoss gegen die Schadenminderungspflicht, weil der Beschwerdeführer angesichts seiner Behinderung unbestrittenerweise bei jeder Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsort auf ein Motorfahrzeug mit Automat angewiesen ist. Daran ändert nichts, dass die Verwaltung ihm seinerzeit mit der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 21. September 1979 - in Verkennung der Regel gemäss Rz. 10.01.4*-10.04.4* der Wegleitung des BSV (Erw. 2b in fine) - nur Beiträge für einen Elektrofahrstuhl zugesprochen hatte. Die Verwaltung kann zwar, wie das kantonale Gericht zutreffend bemerkt, nicht zur Wiedererwägung dieser Verfügung verhalten werden (BGE 110 V 34 Erw. 3 mit Hinweis). Im Rahmen der revisionsweisen Leistungsprüfung (Erw. 3b) und vorliegend insbesondere bei der Beurteilung der Frage, ob der Invalidenversicherung durch die Dispositionen des Beschwerdeführers eine Mehrbelastung entsteht, ist aber von den tatsächlichen anspruchsbegründenden Verhältnissen und ![]() ![]() | 28 |
Erwägung 5 | |
5.- Der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellte Antrag auf Zusprechung der Amortisations- und Reparaturkostenbeiträge für ein Auto im Betrag von Fr. 2'440.-- mit Wirkung ab 1. Januar 1986 ist nicht Gegenstand der angefochtenen, vorinstanzlich bestätigten Verfügung, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 110 V 51 f. mit Hinweisen).
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Entscheid: | |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dezember 1985 und die Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 31. Mai 1985 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 1984 Anspruch auf Amortisations- und Reparaturkostenbeiträge der Kategorie C zulasten der Invalidenversicherung hat. ![]() | 31 |
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