BGer 1A.192/1999 |
BGer 1A.192/1999 vom 07.01.2000 |
[AZA 0]
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1A.192/1999/boh
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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7. Januar 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud, Bundesrichter Jacot-Guillarmod und Gerichtsschreiber Forster.
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In Sachen
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Firma B.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Edith Blunschi, c/o Homburger Rechtsanwälte, Weinbergstrasse 56/ 58, Postfach 338, Zürich,
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gegen
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BezirksanwaltschaftIVfürdenKanton Zürich, Büro 3,
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StaatsanwaltschaftdesKantons Zürich,
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ObergerichtdesKantons Zürich, III. Strafkammer,
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betreffend
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Rechtshilfe an Belgien,
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B 96371/01, hat sich ergeben:
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A.-Mit Begehren vom 19. Oktober 1998 ersuchte der belgische Kassationshof die schweizerischen Behörden um Rechtshilfe in einer Strafuntersuchung gegen Melchior Wathelet wegen passiver Bestechung (evtl. Annahme von Geschenken) sowie Urkundendelikten. Das Ersuchen stützt sich auf folgende Sachverhaltsdarstellung:
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a) Willy Claes und Guy Coëme seien im Rahmen der Korruptionsaffäre "Dassault/F-16" wegen passiver Bestechung vor dem belgischen Kassationshof angeklagt worden. Als damaliger belgischer Wirtschaftsminister habe Willy Claes am 24. April 1989 ein deutlich günstiges Gutachten ("avis nettement favorable") zugunsten der Vergabe eines grossen Rüstungsauftrages an die französische Firma Electronique Serge Dassault (Fa. ESD) abgegeben. Es habe sich dabei um die Beschaffung von 135 elektronischen Gegenmassnahme- Systemen "Carapace" für die F-16-Flugzeuge der belgischen Luftwaffe gehandelt. Am 7. Juni 1989 habe Guy Coëme als damaliger belgischer Verteidigungsminister den Rüstungsauftrag an die Fa. ESD vergeben.
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b) Gemäss den Erkenntnissen der belgischen Behörden seien seitens der Unternehmensgruppe Dassault (zu der die Fa. ESD gehörte) bzw. seitens Serge Dassault im Zusammenhang mit dem genannten Rüstungsgeschäft beträchtliche geheime Provisionen ("d'importantes commissions secrètes") zu Gunsten der wallonischen und der flämischen Sozialistischen Partei ausbezahlt worden, in welchen Guy Coëme bzw. Willy Claes wichtige politische Funktionen innegehabt hätten.
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c) Laut Rechtshilfeersuchen wird Melchior Wathelet, zur fraglichen Zeit belgischer Vize-Premier, Justizminister und Minister des Mittelstandes, verdächtigt, er sei zusammen mit dem damaligen belgischen Luftwaffengeneral Jacques Lefebvre, der am 6. März 1995 Selbstmord begangen habe, am Bestechungsfall Dassault-Claes et al. beteiligt gewesen. Melchior Wathelet sei Mandatsträger der belgischen Christlichsozialen Partei gewesen, der auch Jacques Lefebvre nahegestanden habe. Der Rechnungsprüfer der wallonischen Sozialistischen Partei, D.________, habe zu verstehen gegeben ("laissé entendre"), Melchior Wathelet habe von der Unternehmensgruppe Dassault 30 Mio. belgische Francs erhalten ("M. Wathelet aurait touché 30 millions de francs belges de 'Dassault'").
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d) Gemäss den Aussagen des belgischen Rechtsanwaltes P.________, der zwischen Serge Dassault und dem wallonischen Parti Socialiste die heimlichen Provisionszahlungen vermittelt habe, sei Jacques Lefebvre seit 1984 ein Bankkonto (XXXX ...'...) bei der Bank X.________ Lausanne zur Verfügung gestanden, welches für die Provisionszahlungen verwendet worden sein könnte. Nach seiner Tätigkeit als Stabschef der belgischen Luftwaffe (bis 1988) habe Jacques Lefebvre im Bereich Flugzeugindustrie als Lobbyist gearbeitet. Er habe dabei Geschäftsbeziehungen zum Syrer M.________ unterhalten, der als Unterhändler der Unternehmensgruppe Dassault aufgetreten sei. M.________ sei wirtschaftlich Berechtigter einer panamaischen Tarnfirma (K.________) gewesen, über welche die geheimen Provisionszahlungen geflossen seien.
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e) Laut RA P.________ habe einer von Serge Dassaults Rechtsanwälten (u.a. am 15. Juni 1995) bei ihm angefragt, ob P.________ bereit sei, vor Gericht persönlich für die Provisionszahlungen Dassault's zugunsten der belgischen Christlichsozialen Partei einzustehen ("pour prendre 'personnellement en charge [devant la Justice] les paiements que celui-ci [qui nie toute corruption] avait faits en faveur du Parti Social Chrétien'"). Der betreffende Anwalt Dassault's habe die Beunruhigung seines Mandanten zum Ausdruck gebracht bezüglich der Aussagen, welche Jacques Lefebvre - vor dessen anschliessendem Selbstmord - hätte abgeben können.
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f) Die Prüfung der Kontenunterlagen des erwähnten Bankkontos von Jacques Lefebvre bei der Bank X.________ Lausanne habe ergeben, dass am 9., 12. und 17. Januar 1995 Überweisungen von US$ 28'243. 70, 20'000. -- und 9'571. 37 aus einem Konto bei der Bank C.________ in Zürich auf das Konto der Bank X.________ erfolgt seien. Am 1. Februar 1995, also kurz vor dem Selbstmord von Jacques Lefebvre, seien dem Konto der Bank X.________ 2 Mio. belgische Francs belastet worden. Mittels der ersuchten Rechtshilfemassnahmen bei der Bank C.________, Zürich, solle überprüft werden, ob Jacques Lefebvre zwischen 1. Juni 1988 und 1. Februar 1995 zumindest mitverfügungsberechtigt oder wirtschaftlich Berechtigter an Konten bei der Bank C.________ gewesen sei und welche Hintergründe die erwähnten Transaktionen hatten. Es bestehe der Verdacht, dass Jacques Lefebvre und Melchior Wathelet an der Zahlung von Bestechungsgeldern zu Gunsten der belgischen Christlichsozialen Partei beteiligt gewesen seien.
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B.-Mit Eintretensentscheid vom 28. November 1998 der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (BAK IV) wurde dem Rechtshilfeersuchen entsprochen, und die Bank C.________, Zürich, wurde angewiesen, die entsprechenden Bankunterlagen herauszugeben. Mit Schlussverfügung der BAK IV vom 10. März 1999 wurde die Weiterleitung der sichergestellten Unterlagen (des Kontos Nr. yyyy, lautend auf Firma B.________) an die ersuchende Behörde bewilligt.
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C.-Einen von der Firma B.________ gegen die Schlussverfügung erhobenen Rekurs wies das Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich mit Beschluss vom 5. Juli 1999 ab.
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D.-Dagegen gelangte die Firma B.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. August 1999 an das Bundesgericht.
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Sie stellt folgende (Haupt-)Rechtsbegehren:
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"1. Der Rekursentscheid der Vorinstanz vom 5. Juli 1999 sei vollumfänglich aufzuheben.
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2. Es sei im Sinne der Rechtsbegehren an die Vorinstanz zu entscheiden, d.h.
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a) es sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. März 1999 (...) vollumfänglich aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Rechtshilfeersuchen des Kassationshof, Brüssel, vom 19. Oktober 1998 abzuweisen;
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b) (Eventual- und Subeventualanträge)".
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E.-Das Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) beantragt mit Stellungnahme vom 15. September 1999 die Abweisung der Beschwerde, während die BAK IV sowie die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich auf eine Vernehmlassung je ausdrücklich verzichtet haben.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.-a) Für die hier streitige Rechtshilfe zwischen Belgien und der Schweiz sind zunächst die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351. 1) massgeblich, dem die beiden Staaten beigetreten sind. Soweit dieser Staatsvertrag bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351. 1) und die dazugehörende Verordnung (IRSV, SR 351. 11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG).
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b) Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichtes handelt es sich um die Verfügung einer letztinstanzlichen kantonalen Behörde, welche das Rechtshilfeverfahren abschliesst. Sie unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 80f Abs. 1 IRSG).
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c) Als Inhaberin des betroffenen Kontos ist die Beschwerdeführerin persönlich und direkt von den streitigen Rechtshilfemassnahmen berührt und sie hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Insofern ist sie zur Beschwerde legitimiert (Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV).
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d) Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie - in den Fällen von Art. 65 IRSG - die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts (Art. 80i IRSG). Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Obergericht kann nur auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104 lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG und Art. 25 Abs. 1 IRSG). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte bzw. der EMRK mitgerügt werden (BGE 122 II 373 E. 1b S. 375).
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2.-Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, Melchior Wathelet geniesse "als amtierender Richter am EuGH Immunität vor jeglicher Strafverfolgung". Seine Immunität könne "nur durch einen Plenarentscheid des EuGH aufgehoben werden". Solange Melchior Wathelet unter dem Schutz der Immunität stehe, seien die belgischen Behörden "nicht zuständig, um gegen ihn eine Strafuntersuchung zu führen". "Da rechtmässig in Belgien gar kein Strafverfahren gegen Melchior Wathelet im Gang sein" könne, fehle es "für die Gewährung schweizerischer Rechtshilfe an den Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 1 EUeR". Dabei könne "es nicht darauf ankommen, ob sich der (angeblich) Angeschuldigte im Rechtshilfeverfahren auf seine Immunität beruft oder eine andere vom Rechtshilfeverfahren betroffene Person vorbringt, der Angeschuldigte geniesse Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung". Ausserdem könne der ersuchte Staat gestützt auf Art. 2 lit. b EUeR die Rechtshilfe verweigern, wenn diese wesentliche Interessen des Landes beeinträchtigen würde.
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a) Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie selber stehe unter strafrechtlicher Immunität. Sie ist auch nicht dazu legitimiert, der angeblichen Immunität eines Dritten Nachachtung zu verschaffen. Diesbezüglich kann auf die analoge Praxis zu Art. 2 IRSG verwiesen werden (vgl. BGE 125 II 356 E. 3b S. 361 f., E. 8 S. 363 f.; 115 Ib 68 f. E. 6 S. 86 f., je mit Hinweisen). Im vorliegenden Zusammenhang ist lediglich zu prüfen, ob die Gewährung von Rechtshilfe an den ersuchenden Staat Art. 1 Ziff. 1 bzw. Art. 2 lit. b EUeR verletzt.
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b) Die Vertragsparteien des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens sind verpflichtet, "gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens einander so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind" (Art. 1 Ziff. 1 EUeR).
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Nicht gefolgt werden kann den Vorbringen, die belgischen Behörden hätten gar kein "Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen" (im Sinne von Art. 1 Ziff. 1 EUeR) gegen Melchior Wathelet eröffnet. Es gehe ihnen lediglich "darum, von der Schweiz auf dem Weg der Internationalen Rechtshilfe in Strafsachen Informationen über die Vermögensverhältnisse des 1995 verstorbenen Lefebvre zu erhalten, um eine laufende Untersuchung über das Vermögen von Lefebvre abzuschliessen". Wie sich aus dem Rechtshilfeersuchen deutlich ergibt, haben die belgischen Behörden ein Strafverfahren gegen Melchior Wathelet eröffnet wegen des Verdachtes der Beteiligung an der Zahlung von Bestechungsgeldern zu Gunsten der belgischen Christlichsozialen Partei. Der schweizerische Rechtshilferichter ist grundsätzlich an diese Sachdarstellung der ersuchenden Behörde gebunden (vgl. BGE 122 II 134 E. 7b S. 137).
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c) Auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte angebliche strafrechtliche Immunität des Angeschuldigten Melchior Wathelet als Mitglied des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften führt nicht zu einer Verletzung von Art. 1 Ziff. 1 EUeR. Grundsätzlich ist nicht der Rechtshilferichter des ersuchten Staates sondern der erkennende Sachrichter des ersuchenden Staates dafür zuständig, über das Vorliegen von Prozessvoraussetzungen nach dem Recht des ersuchenden Staates zu befinden. Von der Rechtshilfe betroffene nicht angeschuldigte juristische Personen können sich nicht auf eine strafrechtliche Immunität von angeschuldigten Dritten berufen (vgl. Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 1999, S. 355; s. auch BGE 125 II 356 E. 3b S. 361 f., E. 8 S. 363 f.). Im Übrigen sähe die EuGH-Satzung eine Immunität ausdrücklich nur für die offizielle richterliche Tätigkeit der EuGH-Richter vor ("en leur qualité officielle", Art. 3 EuGH-Satzung). Auf Nachfrage des BAP teilte der belgische Procureur général mit Schreiben vom 15. Februar 1999 ausdrücklich mit, dass die Strafuntersuchung gegen Melchior Wathelet nicht eingestellt worden sei.
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d) Die Rechtshilfe "kann verweigert werden", wenn der ersuchte Staat "der Ansicht ist, dass die Erledigung des
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Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche
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Interessen seines Landes zu beeinträchtigen" (Art. 2 lit. b EUeR). Auch diese Bestimmung steht der Rechtshilfe im vorliegenden Fall nicht entgegen.
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Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Art. 2 lit. b EUeR um eine "Kann-Vorschrift" handelt, bei deren Anwendung dem Rechtshilferichter ein erhebliches Ermessen zukommt. Sodann erscheint zumindest sehr fraglich, ob die Verweigerung der Rechtshilfe an Belgien im Landesinteresse der Schweiz stünde, wie die Beschwerdeführerin geltend macht. Dabei ist nicht allein dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Angeschuldigte Melchior Wathelet angeblich unter dem Schutz der strafrechtlichen Immunität stehe. Es liegt im Interesse der Schweiz, ihrer grundsätzlichen völkerrechtlichen Verpflichtung nachzukommen, "soweit wie möglich Rechtshilfe zu leisten" (Art. 1 Ziff. 1 EUeR). Dies gilt besonders für den vorliegenden Fall, dem die Korruptionsaffäre Dassault-Claes et al. (Rüstungsbeschaffung und illegale Parteienfinanzierung in Belgien) zugrunde liegt, welche auf grosses Interesse in der Öffentlichkeit gestossen ist. Der Umstand, dass ein amtierender EU-Richter bezüglich einer früheren Funktion in die Strafuntersuchung einbezogen sei und dass sich die Frage nach der strafrechtlichen Immunität gemäss belgischem und gemeinschaftlichem Recht stellt, lässt das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Korruptionsaffäre keineswegs dahinfallen. Darüber hinaus ist es grundsätzlich nicht Aufgabe des Bundesgerichtes, über die politische Opportunität von Rechtshilfemassnahmen zu befinden (vgl. Art. 1a in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 IRSG; s. auch BGE 123 II 595 E. 5a S. 607).
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3.-Sodann rügt die Beschwerdeführerin, es fehle im vorliegenden Fall am Rechtshilfeerfordernis der beidseitigen Strafbarkeit.
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In Bezug auf den Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit genügt es, dass die untersuchten Delikte sowohl nach belgischem als auch nach schweizerischem Recht strafbar sind (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR, Art. 64 IRSG; vgl. BGE 122 II 422 E. 2a S. 424 mit Hinweisen). Dies trifft sowohl auf die Straftatbestände der passiven Bestechung bzw. der Annahme von Geschenken als auch auf die untersuchten Urkundendelikte zu (Art. 315 - 317, Art. 251 ff. StGB; art. 246 - 248, art. 193, art. 195, art. 197 Code pénal belge). Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Rechtshilfebehörde zu prüfen, ob eine strafbare Handlung vorliegt und welche konkreten Straftatbestände erfüllt sind. Dies wird - im Falle einer Anklageerhebung - vielmehr vom erkennenden Strafrichter zu beurteilen sein. Gerade in einem komplexen Korruptionsfall wie dem vorliegenden kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Andernfalls würde der Sinn und Zweck der Rechtshilfe praktisch hinfällig (vgl. BGE 122 II 134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S. 371; 120 Ib 251 E. 5c S. 255, je mit Hinweisen). Ob die Sachverhaltsdarstellung des Rechtshilfeersuchens genügende Hinweise auf strafbare Handlungen enthält und ob ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen der Strafuntersuchung und den streitigen Rechtshilfemassnahmen besteht, wird in den nachfolgenden Erwägungen 4 und 6 untersucht.
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4.-In der Beschwerde wird vorgebracht, die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens sei ungenügend. Es fehle insbesondere an jeglichem Hinweis "auf die Rolle von Wathelet bei der Vergabe des Rüstungsauftrages".
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a) Im Rechtshilfegesuch sind namentlich der Gegenstand und der Grund des Ersuchens aufzuführen, möglichst genaue und vollständige Angaben über die verfolgten Personen sowie eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts (Art. 14 EUeR, Art. 28 Abs. 2 lit. b, d und Abs. 3 lit. a IRSG).
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b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts werden - dem Zweck des EUeR entsprechend - an die Begründung eines Rechtshilfebegehrens keine strengen Anforderungen gestellt. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 14 EUeR aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen, in dessen allfälligen Ergänzungen und seinen Beilagen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob und allenfalls in welchem Umfang dem Begehren entsprochen werden muss, oder ob ein Verweigerungsgrund vorliegt (Art. 1 Ziff. 1 und Art. 2 EUeR; BGE 117 Ib 64 E. 5c S. 88 mit Hinweisen).
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c) Diesen Anforderungen genügt das vorliegende Rechtshilfeersuchen.
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Dem Angeschuldigten Melchior Wathelet wird im Wesentlichen vorgeworfen, er und der inzwischen verstorbene Jacques Lefebvre hätten sich (als Mittäter, Gehilfen oder Anstifter) an der Zahlung von Bestechungsgeldern durch die Unternehmensgruppe Dassault an die belgische Christlichsoziale Partei beteiligt. Melchior Wathelet sei in der fraglichen Zeit belgischer Vize-Premier, Justizminister und Minister des Mittelstandes gewesen, Jacques Lefebvre belgischer Luftwaffengeneral und anschliessend Lobbyist in der Flugzeugindustrie. Melchior Wathelet habe ein Mandat der belgischen Christlichsozialen Partei innegehabt, der auch Jacques Lefebvre nahegestanden habe. Gemäss den Aussagen des Rechnungsprüfers der wallonischen Sozialistischen Partei, D.________, habe Melchior Wathelet von der Unternehmensgruppe Dassault 30 Mio. belgische Francs erhalten. Jacques Lefebvre sei in Geschäftsbeziehungen zum Syrer M.________ gestanden, der als Vermittler der Unternehmensgruppe Dassault aufgetreten sei. Über eine panamaische Tarnfirma M.________'s seien geheime Provisionszahlungen geflossen. Gemäss den Aussagen des belgischen Rechtsanwaltes P.________, der zwischen Serge Dassault und der wallonischen Sozialistischen Partei Provisionszahlungen vermittelt habe, sei Jacques Lefebvre seit 1984 ein Bankkonto bei der Bank X.________ Lausanne zur Verfügung gestanden, welches für Zahlungen an die belgische Christlichsoziale Partei verwendet worden sein könnte. Zwischen dem Konto der Bank X.________ und dem von den Rechtshilfemassnahmen betroffenen Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank C.________ sei es am 9., 12. und 17. Januar 1995 zu ungeklärten Transaktionen gekommen. Am 1. Februar 1995 seien 2 Mio. belgische Francs vom Konto der Bank X.________ abgebucht worden. Am 6. März 1995 habe Jacques Lefebvre Selbstmord begangen.
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d) Im Ersuchen wird somit ausreichend dargelegt, dass Melchior Wathelet verdächtigt werde (in ähnlicher Weise wie in den Fällen Claes, Coëme, Spitaels, Dassault et al., bei denen es bereits zu Verurteilungen durch den belgischen
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Kassationshof gekommen ist), an der Zahlung von Bestechungsgeldern an eine belgische politische Partei (und an der entsprechenden Manipulation von Zahlungsbelegen) beteiligt gewesen zu sein. In einem komplexen Korruptionsfall wie dem vorliegenden kann nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Andernfalls würde der Sinn und Zweck der Rechtshilfe praktisch hinfällig (vgl. BGE 122 II 134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S. 371, je mit Hinweisen). Ein Verweigerungsgrund im Sinne des EUeR ist hier nicht ersichtlich; die Bestimmungen des IRSG vermögen dabei keine einschränkendere Wirkung zu entfalten. Die ersuchte Behörde hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen samt Beilagen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 122 II 134 E. 7b S. 137; 120 Ib 251 E. 5c S. 255; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; 117 Ib 64 E. 5c S. 88, je mit Hinweisen).
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e) Solche Mängel vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen. Sie macht zwar geltend, Melchior Wathelet habe als damaliger belgischer Vize-Premier "am fraglichen
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Rüstungsentscheid" gar nicht "mitgewirkt". Dies ist jedoch nicht massgeblich. Gemäss Ersuchen wird Melchior Wathelet verdächtigt, zusammen mit Jacques Lefebvre an der Weiterleitung von geheimen Provisionen zu Gunsten seiner Partei mitbeteiligt gewesen zu sein. Laut den Angaben eines Rechnungsprüfers habe Melchior Wathelet von der Unternehmensgruppe
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Dassault 30 Mio. belgische Francs erhalten ("M. Wathelet aurait touché 30 millions de francs belges de 'Dassault'").
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Ob der Umstand, wonach die Gelder für die belgische Christlichsoziale
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Partei bestimmt gewesen seien und nicht für
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Melchior Wathelet persönlich, dessen Strafbarkeit zum Vornherein ausschliesse, ist vom Sachrichter zu beurteilen und nicht von der Rechtshilfebehörde. Analoges gilt für die
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Frage, ob "vor einer pflichtwidrigen Amtshandlung" ein Zahlungsversprechen abgegeben worden (bzw. ob der Tatbestand der Teilnahme an passiver Bestechung oder Annahme von Geschenken erfüllt) sei. In diesem Zusammenhang ist auch keine offensichtlich unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Obergericht ersichtlich.
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5.-Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das Ersuchen genüge dem belgischen Vorbehalt zu Art. 5 EUeR nicht. Belgien habe den Vorbehalt angebracht, "dass Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme in Belgien nur ausgeführt würden, wenn es um auslieferungsfähige Delikte geht und unter der Voraussetzung, dass der belgische Richter die Ausführung des Ersuchens nach belgischem Recht bewilligt hat". Da Belgien "das Europäische Auslieferungsübereinkommen bis heute nicht ratifiziert" habe, bestimme sich "die Auslieferungsfähigkeit nach belgischem Recht und damit nach dem Vertrag zwischen der Schweiz und Belgien über gegenseitige Auslieferung von Verbrechern vom 13. Mai 1874". Dieser Vertrag enthalte eine "abschliessende Aufzählung der auslieferungsfähigen Delikte". "Nach dem Wortlaut von Art. 2 Ziff. 24" sei "Bestechung nur in der Form der aktiven Bestechung öffentlicher Beamten auslieferungsfähig".
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a) Es erscheint fraglich, inwiefern der belgische Vorbehalt zu Art. 5 EUeR für die hier streitige Rechtshilfe der Schweiz zugunsten Belgiens überhaupt massgeblich erscheint. Dies umso mehr, als es dem ersuchten Staat frei steht, den in Art. 5 Ziff. 2 EUeR eingeräumten Grundsatz der Reziprozität gegenüber dem ersuchenden Staat zur Anwendung zu bringen. ("Hat eine Vertragspartei eine Erklärung gemäss Ziffer 1 abgegeben, so kann jede andere Vertragspartei den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden". ) Die Frage braucht hier allerdings nicht abschliessend beurteilt zu werden, da auch bei strikter Anwendung der Gegenseitigkeit der Vorbehalt Belgiens der streitigen Rechtshilfe nicht entgegenstünde.
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b) Der Vorbehalt Belgiens zu Art. 5 EUeR lautet wie folgt: "Die Regierung des Königreiches Belgien erklärt, dass Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme in Belgien nur ausgeführt werden, soweit sie sich auf Tatbestände beziehen, die nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen zur Auslieferung Anlass geben könnten, und unter der Voraussetzung, dass der belgische Richter die Ausführung des Ersuchens nach belgischem Recht bewilligt hat".
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c) Wie sich aus dem Wortlaut des Vorbehaltes klar ergibt, bestimmt sich die Frage der Auslieferungsfähigkeit eines Deliktes "nach dem Europäischen Auslieferungsabkommen" vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353. 1), und zwar unbekümmert darum, ob Belgien das EAUe bereits ratifiziert hat oder nicht. Zum Zeitpunkt, als der Vorbehalt Belgiens zu Art. 5 EUeR erklärt wurde, war das EAUe durch Belgien noch nicht ratifiziert. Dennoch verweist der Vorbehalt ausdrücklich auf das EAUe und nicht etwa auf die bilateralen Rechtshilfeverträge, namentlich nicht auf denjenigen zwischen der Schweiz und Belgien vom 13. Mai 1874 über gegenseitige Auslieferung von Verbrechern (SR 0.353. 917.2). Die Beschwerdeführerin bestreitet mit Recht nicht, dass die im vorliegenden Fall untersuchten Delikte im Sinne von Art. 2 EAUe auslieferungsfähig wären. Auch wurde die Rechtshilfe richterlich bewilligt.
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d) Aber selbst wenn - neben dem IRSG - das bilaterale Abkommen vom 13. Mai 1874 massgeblich erschiene, wäre nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes dasjenige Recht zur Anwendung zu bringen, das für die Gewährung von Rechtshilfe am Günstigsten ist. Nach Art. 35 IRSG wäre eine Auslieferung zulässig. Daher könnte, selbst wenn nicht das EAUe sondern der bilaterale Vertrag vom 13. Mai 1874 anwendbar wäre, auch dieser der Rechtshilfe nicht entgegenstehen. Nach dem Gesagten kann auch offen bleiben, ob die untersuchte passive Bestechung ohnehin unter die auslieferungsfähigen Delikte gemäss Art. 2 Ziff. 24 ("Bestechung öffentlicher Beamten") oder Ziff. 25 ("Unterschlagung durch öffentliche Beamte") des Vertrages fallen könnte.
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6.-Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Die ersuchende Behörde betreibe eine unzulässige Beweisausforschung (sogenannte "fishing expedition"). Die streitigen Rechtshilfemassnahmen seien "für das angebliche Strafverfahren in Belgien offensichtlich nicht erforderlich" und die "von Belgien verlangten Informationen und Unterlagen über die Bankbeziehung der Beschwerdeführerin zur Bank C.________ mit Sicherheit für das (angebliche) belgische Strafverfahren nicht erheblich". Ausserdem verstosse die Herausgabe "von Kontoeröffnungsunterlagen, Gründungsunterlagen zur Beschwerdeführerin, Unterlagen zu den wirtschaftlich Berechtigten, die hinter der Beschwerdeführerin stehen, Vergütungsaufträgen und Kundeninstruktionen", welche von der ersuchenden Behörde nicht ausdrücklich verlangt worden seien, "gegen das Übermassverbot".
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a) Das Verbot der Beweisausforschung richtet sich gegen Beweisaufnahmen aufs Geratewohl. Es dürfen keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes durchgeführt werden. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen (BGE 103 Ia 206 E. 6 S. 211 f.). Nach der Praxis des Bundesgerichtes sind jedoch grundsätzlich alle Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 112 Ib 462 E. 2b S. 463 f.). Darüber hinaus kann der Rechtshilferichter nicht abschliessend prüfen, welche konkreten Informationen innerhalb der erhobenen Kontenunterlagen von beweisrechtlicher Relevanz sein könnten. Dies zu prüfen, ist Aufgabe der ersuchenden Behörde, welche die Strafuntersuchung führt und den Gesamtüberblick über die bisherigen Beweisergebnisse hat. Gemäss Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR muss die ersuchende Behörde sodann den Gegenstand und den Grund ihres Gesuches spezifizieren. Daraus leitet die Praxis ab, dass sich die ersuchte Behörde an den Rahmen des Ersuchens zu halten hat und grundsätzlich nicht über die darin gestellten Begehren hinausgehen darf (sogenanntes "Übermassverbot"; vgl. BGE 115 Ib 373 E. 7 S. 375; 111 Ib 129 E. 4 S. 131, je mit Hinweisen). Dabei ist das Ersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe sachgerecht zu interpretieren.
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b) Die Beschwerdeführerin bestreitet den sachlichen Zusammenhang zwischen der Strafuntersuchung und den streitigen Rechtshilfemassnahmen. "Zwischen der beantragten Massnahme, Informationen über drei Überweisungen aus dem Jahre 1995 von der Bank C.________ in Zürich zur Bank X.________ in Lausanne offenzulegen und dem angeblichen Strafverfahren gegen Wathelet" bestehe "aus zeitlichen und sachlichen Gründen kein Zusammenhang", da (laut Ersuchen) "der Zahlungsfluss an die P.S.C. bereits im Jahre 1989 erfolgt" sei. Es sei "überhaupt nicht nachvollziehbar, weshalb irgend ein Zahlungsfluss im Jahr 1995 damit einen Zusammenhang haben" sollte. Auch sei "nicht einsichtig, warum hierzu die gesamten Vermögensverhältnisse von Lefebvre im Zeitraum 1988 bis 1995 abgeklärt werden" müssten.
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Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Im Ersuchen wird nicht behauptet, bei den fraglichen Transaktionen im Jahre 1995 habe es sich um die Überweisung von Bestechungsgeldern durch die Unternehmensgruppe Dassault gehandelt. Vielmehr soll geprüft werden, ob Jacques Lefebvre zwischen 1. Juni 1988 und 1. Februar 1995 an Konten bei der Bank C.________, Zürich, mitverfügungsberechtigt bzw. wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, und welche Hintergründe die erwähnten Kontenbewegungen hatten. Zu denken wäre dabei namentlich an eine allfällige Weiterverschiebung bzw. Verschleierung von bereits früher eingegangenen Zahlungen oder an Honorare für geleistete Vermittlungsdienste zwischen der Unternehmensgruppe Dassault und den beteiligten Parteien. Der sachliche Zusammenhang zwischen den Rechtshilfemassnahmen und dem Konto der Beschwerdeführerin wird im Ersuchen ausreichend dargelegt. Gemäss den Beilagen zum Ersuchen erfolgten am 9., 12. und 17. Januar 1995 Überweisungen von US$ 28'243. 70, 20'000. -- und 9'571. 37 aus diesem Konto auf das Konto der Bank X.________ XXXX ...'... in Lausanne. Nach den Darlegungen der ersuchenden Behörde habe der belgische Rechtsanwalt P.________ (der zwischen Serge Dassault und dem wallonischen Parti Socialiste geheime Provisionszahlungen vermittelte) ausgesagt, das Konto der Bank X.________ sei Jacques Lefebvre seit 1984 zur Verfügung gestanden und vermutlich für Provisionszahlungen verwendet worden.
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c) Ebenso wenig verstösst die bewilligte Rechtshilfe gegen das Übermassverbot. Wie aus dem Ersuchen deutlich hervorgeht, wollen die belgischen Behörden namentlich abklären, wer zwischen 1. Juni 1988 und 1. Februar 1995 am Konto der Beschwerdeführerin verfügungsberechtigt bzw. wirtschaftlich berechtigt war und welche Hintergründe die Transaktionen vom Januar 1995 hatten.
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Im Übrigen beschränkt sich die Beschwerde auf Wiederholungen früherer Vorbringen (insbesondere zur Frage der strafrechtlichen Immunität). Diesbezüglich kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden.
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7.-Offensichtlich unbegründet ist die (eher beiläufig erhobene) Rüge, die BAK IV habe "das belgische Rechtshilfeersuchen überhaupt keiner näheren Prüfung" unterzogen. Im blossen Umstand, dass die BAK IV beim Erlass der Schlussverfügung den Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht gefolgt ist, liegt keine Verletzung von Art. 80d IRSG.
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Darin, dass das Obergericht sich im angefochtenen Entscheid mit der betreffenden Rüge nicht ausdrücklich befasst hat, liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, zumal der Richter nicht verpflichtet ist, sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand des Rechtsuchenden ausdrücklich und im Einzelnen auseinander zu setzen (vgl. BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 30 E. 2c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.).
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8.-Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000. -- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.-Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Büro 3, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Polizeiwesen, Abteilung internationale Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
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______________
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Lausanne, 7. Januar 2000
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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