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1P.702/1999/boh
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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7. Januar 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud, Bundesrichter Jacot-Guillarmod und Gerichtsschreiber Haag.
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In Sachen
E.________, Beschwerdeführer,
gegen
StaatsanwaltschaftdesKantons Freiburg,
Bezirksgerichtder Sense, Bezirksstrafgericht,
betreffend
Strafverfahren, hat sich ergeben:
A.-In einem gegen E.________ und K.________ angehobenen Strafverfahren hat das Bezirksgericht der Sense an seiner Sitzung vom 11. Oktober 1999 beschlossen, die Hauptverhandlung zu verschieben. Weiter hat das Bezirksgericht das Verfahren gegen E.________ vom Verfahren gegen K.________ abgetrennt, falls die Untersuchung gegen E.________ und D.________, welche der Kanton Freiburg am 15. März 1999 vom Kanton Thurgau übernommen hat, nicht rechtzeitig abgeschlossen wird. Diese Anordnungen hat der Präsident des Bezirksgerichts dem Angeschuldigten E.________ am 11. Oktober 1999 mündlich eröffnet und kurz begründet. Das Protokoll dieser Gerichtssitzung wurde E.________ am 13. Oktober 1999 zugestellt.
B.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 15. November 1999 beanstandet E.________ den Beschluss des Bezirksgerichts vom 11. Oktober 1999 wegen Verletzung des Willkürverbots und des Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Das Bezirksgericht stellt keinen Antrag zur vorliegenden Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg schliesst auf Nichteintreten, eventuell Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach Art. 89 Abs. 1 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde innert 30 Tagen, von der nach kantonalem Recht massgebenden Eröffnung des angefochtenen Entscheids an gerechnet, einzureichen. Werden von Amtes wegen nachträglich Entscheidgründe zugestellt, so kann die Beschwerde noch innert 30 Tagen seit dem Eingang der Ausfertigung geführt werden (Art. 89 Abs. 2 OG).
Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer an der Gerichtssitzung vom 11. Oktober 1999 mündlich eröffnet und begründet. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass es sich beim angefochtenen Entscheid nicht um einen Beschluss handeln würde, der unter den gegebenen Umständen in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Freiburg vom 14. November 1996 (StPO) mündlich getroffen werden durfte. Die Zustellung des Protokolls dieser Gerichtssitzung vom 13. Oktober 1999 kann nach dem kantonalen Recht somit nicht als massgebende Eröffnung des Gerichtsbeschlusses angesehen werden. Vielmehr handelt es sich dabei um die nach Art. 59 Abs. 1 Satz 2 StPO erforderliche Zustellung des Protokollauszugs über den mündlichen Entscheid.
Ist somit davon auszugehen, dass der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 11. Oktober 1999 eröffnet wurde, so erfolgte die Beschwerdeerhebung am 15. November 1999 nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist und damit verspätet (Art. 89 Abs. 1 OG). Der am 13. Oktober 1999 zugestellte Protokollauszug kann weder als massgebende Eröffnung des Beschlusses noch als nachträgliche Zustellung der Entscheidgründe im Sinne von Art. 89 Abs. 2 OG betrachtet werden. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist somit wegen verspäteter Beschwerdeerhebung nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000. -- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg und dem Bezirksgericht der Sense, Bezirksstrafgericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Januar 2000
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: