«AZA»
U 131/99 Vr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Hofer
Urteil vom 7. Januar 2000
in Sachen
B.________, 1927, Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur. P.________,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Die 1927 geborene B.________ stürzte am 29. Dezember 1992 beim Skilanglauf. Dabei lockerte sich die im Jahre 1983 implantierte linke Hüftgelenkprothese und musste ausgewechselt werden. Zudem erlitt die Versicherte eine Kompressionsfraktur eines Brustwirbelkörpers. Des Weitern klagte sie über Rückenbeschwerden im Lumbalbereich, worauf am 3. Juni 1994 eine Dekompression der Lendenwirbelkörper L2 bis L5 sowie eine Diskushernienentfernung im Segment L4/L5 durchgeführt wurden.
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher B.________ als Angestellte der Firma J.________ AG obligatorisch versichert war, anerkannte ihre Haftung für den Unfall, kam für die Kosten der Behandlung der Brustwirbelfraktur, der Diskushernienoperation und den Pfannen- und Schaftwechsel an der linken Hüfte auf und richtete Taggelder aus. Mit Verfügung vom 19. Juni 1995 sprach die SUVA der Versicherten für die verbleibende Beeinträchtigung nach der Brustwirbelfraktur eine Integritätsentschädigung von 5 % zu; gleichzeitig teilte sie die Einstellung der Taggeldleistungen mit Wirkung ab 5. Juni 1995 mit und lehnte die Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Mit Einspracheentscheid vom 30. September 1996 hielt sie an ihrem Standpunkt fest.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. Februar 1999 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ die Rückweisung der Sache an die SUVA beantragen, damit diese ihr eine angemessene Invalidenrente und Integritätsentschädigung sowie Taggeldleistungen ab 5. Juni 1995 zuspreche.
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und zum Dahinfallen der kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Beizufügen ist, dass es im Bereich des Unfallversicherungsrechts einer medizinischen Erfahrungstatsache entspricht, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt (nicht veröffentlichte Urteile S. vom 4. Juni 1999 [U 193/98]; R. vom 30. April 1999 [U 228/98] und S. vom 26. August 1996 [U 159/95]). Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (erwähnte Urteile S. vom 30. April 1999 und S. vom 26. August 1996; Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden, Bern 1980, S. 54 ff.).
2.- a) Der Einspracheentscheid der SUVA vom 30. September 1996 und der Entscheid der Vorinstanz vom 18. Februar 1999 gehen von der Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. A.________ vom 2. und 15. Juni 1995, wonach die Beschwerdeführerin bezogen auf die Unfallfolgen wieder voll arbeitsfähig sei und die festgestellten mässigen Bewegungseinschränkungen seitens der linken Hüfte der nicht unfallbedingten Diskusproblematik zuzuschreiben seien, sowie den Ausführungen des SUVA-Arztes Dr. med. M.________ vom 4. Oktober 1994, 5. Januar und 18. August 1995, wonach es sich bei der Schädigung im Lumbalbereich um ein degeneratives und nicht um ein unfallbedingtes Rückenleiden handle, aus. Unter Mitberücksichtigung und Würdigung der weiteren bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen kommt das kantonale Gericht sodann zum Schluss, dass diese zur Frage, ob die anhaltenden Rückenschmerzen in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall stehen, dasselbe Bild ergeben, indem ein solcher Zusammenhang zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, aber keinesfalls als wahrscheinlich oder gar überwiegend wahrscheinlich angesehen werde. Des Weitern hat es erwogen, dass ein Zusammenhang zwischen dem erlittenen Unfall und den noch vorhandenen Beschwerden auch dann verneint werden müsse, wenn von einer zeitweiligen unfallbedingten Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes auszugehen wäre, weil diesfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der status quo sine als erreicht und eine allfällige Unfallkausalität als entfallen zu betrachten sei.
b) Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen vorgebracht wird, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin namentlich aus der von ihr geltend gemachten Beweislastumkehr, wonach der Unfallversicherer, wenn er den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Gesundheitsschaden und Unfallereignis einmal anerkannt habe, bei Einstellung von Versicherungsleistungen den Wegfall jeder kausalen Bedeutung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen habe. Wie das kantonale Gericht zutreffend ausführt, sind die seit der von der SUVA - gemäss Einspracheentscheid entgegenkommenderweise - übernommenen Diskushernienoperation vom Juni 1994 fortbestehenden lumbalen Beschwerden nicht als unfallkausal zu qualifizieren, da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (zum erforderlichen Beweisgrad vgl. BGE 125 V 195 Erw. 2) ein Zustand eingetreten ist, wie er sich früher oder später auch ohne Unfall eingestellt hätte. Für diese Betrachtungsweise spricht nicht nur die Praxis, wie sie auf Grund der medizinischen Erfahrung in der obligatorischen Unfallversicherung Geltung hat (vgl. Erwägung 1 und Krämer, Bandscheibenbedingte Erkrankungen, Stuttgart/New York 1994, S. 353 ff.). Auch aus den Akten ergeben sich gewichtige Anhaltspunkte, welche für das Vorliegen eines über das normale Ausmass hinausgehenden Vorschadens an der Wirbelsäule und gegen das Weiterbestehen von Unfallfolgen sprechen. So wurde im Anschluss an den Unfall, gestützt auf ein Computertomogramm vom 2. Februar 1993, vom Radiologischen Institut Y.________ der Befund einer medianen Diskusherniation der ansonsten stark degenerierten Bandscheibe erhoben. Auch die Untersuchung des PD Dr. med. D.________ von der Klinik X.________ vom 14. August 1995 zeigte stark degenerative Bandscheibenveränderungen vor allem L4/L5 und etwas weniger L5/S1, welche wahrscheinlich für die praktisch ständigen lumbalen Beschwerden verantwortlich seien. Eine richtunggebende Verschlimmerung des Vorzustandes durch den Unfall vermag demgegenüber Dr. med. E.________ in den von der Versicherten im letztinstanzlichen Verfahren eingereichten Stellungnahmen vom 6. Dezember 1994 und 22. November 1995 nicht schlüssig und überzeugend darzutun. Vielmehr ist nach Lage der Akten davon auszugehen, dass dem Unfall vom 29. Dezember 1992 keine massgebende Bedeutung (mehr) zukommt für die lumbalen Beschwerden und eine allenfalls dadurch bewirkte Erwerbsunfähigkeit und/oder Integritätseinbusse. Da von weiteren medizinischen Abklärungen mit Bezug auf die Kausalität keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, welche den Ausgang des Prozesses zu beeinflussen vermöchten, hat die Vorinstanz zu Recht darauf verzichtet und es sind auch im vorliegenden Verfahren keine solchen anzuordnen (BGE 122 II 469 Erw. 4a, 119 V 344 Erw. 3c).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 7. Januar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: